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freien Disposition, und (in so ferne er hie-
von keinen Gebrauch macht) tritt nach seinem
Ableben die gemeine Intestat-Erbfolge ein.
§. 126. Ist aber das Masorat im
Ganzen oder zum Theil, unter dem Vor-
behalte des Rückfalles, von Uns selbst do-
trt worden, so fällt dasselbe, oder der aus
Unserer Dotation herrührende Theil zu Un-
serer weiteren Disposttion zurück.
F. 127. Erfolgt endlich die Auflösung
des Masorats mir Unserer Bewilligung aus
dem gemeinschaftlichen Einverständnisse, aller
zu der Majorats= Folge Berechtigten, so
werden die rechtlichen Folgen derselben durch
die in der hierüber verfaßten Urkunde fest-
gesezten Bedingungen bestimme; wobei es
sich von selbst versteht, daß die Rechte
dritter Betheiligter ungekränkt be-
lassen werden müssen.
K. 128. Jede Majorats-Auflösung soll
Unserm Justiz-Ministerium angezeigt wer-
den, damit dieselbe durch die in Maso=
rats-Sachen angeordnete geheime Raths-
Kommission geprüft, und nach Unserer er-
solgten Genehmigung, die Bekanntmachung
durch das Regierungsblatt, so wie die
Löschung in der Matrikel veranlasset werde.
Allgemeine Bestimmung.
S. 120. Wenn übrigens seit dem 14.
September 1gos in den damaligen Gebiets-
theilen Unseres Reiches bereits Rechtsver-
hälenisse zwischen Familiengliedern, oder
mit Gläubigern, oder mit andern Dritten
durch Vergleiche, richterliche rechtskräftige
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Spruͤche, oder andere rechtsguͤltige Hand-
lu igen festgesezt worden, so soll es bei
denselben, wenn sie auch dem gegenwärii-
gen Edikte entgegen wären, sein unabander=
liches Verbleiben haben.
München den 22. Dezember 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär.
Baumüller.
Beilage Zif. 1.
Fassions-= Instruktion
nach
welcher bei Konstituirung eines
Masjorats die für dasselbe auszu-
weisenden Renten angesezet
werden müssen.
Bei jedem Naturalempfang vom
Gerreide (es mag derselbe in Gilten, Zehen-
ten, oder anderen solchen Reichnissen beste-
hen) darf der Preis nicht höher, als wie
folgt, angesezt werden.
Nämlich das Münchner Schüffel:
a) Weizen und Kern 3 fl.
b) Korn oder Roggen 5
c) Gersttt...5
d) Haber 4=
) Erbsen 8-
Anmerkung.
I. Drei Schäffel unausgehülseter Spelz
oder Fesen werden für ein Schäffel
Kern oder Weizen gerechnet.
(4°)