Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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freien Disposition, und (in so ferne er hie- 
von keinen Gebrauch macht) tritt nach seinem 
Ableben die gemeine Intestat-Erbfolge ein. 
§. 126. Ist aber das Masorat im 
Ganzen oder zum Theil, unter dem Vor- 
behalte des Rückfalles, von Uns selbst do- 
trt worden, so fällt dasselbe, oder der aus 
Unserer Dotation herrührende Theil zu Un- 
serer weiteren Disposttion zurück. 
F. 127. Erfolgt endlich die Auflösung 
des Masorats mir Unserer Bewilligung aus 
dem gemeinschaftlichen Einverständnisse, aller 
zu der Majorats= Folge Berechtigten, so 
werden die rechtlichen Folgen derselben durch 
die in der hierüber verfaßten Urkunde fest- 
gesezten Bedingungen bestimme; wobei es 
sich von selbst versteht, daß die Rechte 
dritter Betheiligter ungekränkt be- 
lassen werden müssen. 
K. 128. Jede Majorats-Auflösung soll 
Unserm Justiz-Ministerium angezeigt wer- 
den, damit dieselbe durch die in Maso= 
rats-Sachen angeordnete geheime Raths- 
Kommission geprüft, und nach Unserer er- 
solgten Genehmigung, die Bekanntmachung 
durch das Regierungsblatt, so wie die 
Löschung in der Matrikel veranlasset werde. 
Allgemeine Bestimmung. 
S. 120. Wenn übrigens seit dem 14. 
September 1gos in den damaligen Gebiets- 
theilen Unseres Reiches bereits Rechtsver- 
hälenisse zwischen Familiengliedern, oder 
mit Gläubigern, oder mit andern Dritten 
durch Vergleiche, richterliche rechtskräftige 
  
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Spruͤche, oder andere rechtsguͤltige Hand- 
lu igen festgesezt worden, so soll es bei 
denselben, wenn sie auch dem gegenwärii- 
gen Edikte entgegen wären, sein unabander= 
liches Verbleiben haben. 
München den 22. Dezember 1811. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär. 
Baumüller. 
  
Beilage Zif. 1. 
Fassions-= Instruktion 
nach 
welcher bei Konstituirung eines 
Masjorats die für dasselbe auszu- 
weisenden Renten angesezet 
werden müssen. 
Bei jedem Naturalempfang vom 
Gerreide (es mag derselbe in Gilten, Zehen- 
ten, oder anderen solchen Reichnissen beste- 
hen) darf der Preis nicht höher, als wie 
folgt, angesezt werden. 
Nämlich das Münchner Schüffel: 
a) Weizen und Kern 3 fl. 
b) Korn oder Roggen 5 
c) Gersttt...5 
d) Haber 4= 
) Erbsen 8- 
Anmerkung. 
I. Drei Schäffel unausgehülseter Spelz 
oder Fesen werden für ein Schäffel 
Kern oder Weizen gerechnet. 
(4°)
	        
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