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Jedem Kandidaten steht die eigene Wahl
der Kreishauptstadt, in welcher er sich zum
Kenkurse slellen will, vollkommen ftei.
IV.
In Bezug auf die Vorbedingungen
der Admissien zur Prüfung bleiben die Be-
stimmungen Unserer allerhöchsten Verordnung
vom 20. September 1809. Tit. 1. S. 1—3.
in voller Gültigkeit. .
Auch hat es bei denjenigen Prüfungs=
gegenständen sein Verbleiben, welche in
jener Verordnung Tit. III. bezeichnet sind.
V.
Zu jedem Konkurse haben Unsere General=
Kreiskommissäre einen Rath, und die Prc-
sidenten Unserer Appellationsgerichte ebenfalls
einen Rath zu bestimmen, welche den Kandi-
daten die Aufgaben vorlegen, die Ordnung
handhaben, und insbesondere darüber wachen,
daß jeder Kandidat seine Ausarbeitungen
ohne fremde Beihilfe selbst ferrige. Der
Gebrauch von Kompendien und Sccripturen
soll nicht geduldet werden; die Einsicht und
Benuzung der Gesezbücher, Regierungsblät
ter und Generalien= Sammlungen hingegen
gleichwohl gestattet seyn.
VI.
Die Zahl der Aufgaben wird dergestalt
bestimmt, daß 6 Fragen aus dem Zivil=
rechte, 6 aus dem Zivilprozeß, 4 aus dem
Kriminalrechte, und 4 aus dem Krimi-
nalprozeß, gegeben, und endlich ein lotho-
graphirter Akt zur Probrelation ausgetheilt;
sofort weiters
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s Jragen aus dem baier. Staatsrechte,
2 „ aus dem Lehenrechte;
m aus dem Kirchenrechte;
10 aus den übrigen administrati-
ven Zweigen, und gleichfalls ein Thema zur
praktischen Ausarbeitung vorgelegt werden
sollen.
VII.
Die von der Zentral-Prüfungs-Kom-
mission entworfenen Fragen und Aufgaben
werden, und zwar jene aus den Jufslizfächern
Unserm Minister der Justiz, jene aus den
administrativen Fächern aber Unserm Minister
des Innern zur Genehmigung übergeben; und
von diesen, unter Ministerialstegel, an die
Vorstände der Administrativ: und Iunstizstellen
hinausgeschlessen; wo sie bis zu dem wirklich
beginnenden Konkurse verwahrt, sodann erst
erfnet, und den Prüfungekonmissären be-
händiget werden.
WVIII.
Nach vollendeter Konkursprüfung legt der
abgeordnete Kreisrath die sämtlichen Beant=
wortungen und Ausarbeitungen aus den ad-
ministrativen Fächern dem vorgesezten Gene-
ral= Kreiskommissär, der abgeordnete Appel-
lationsgerichtsrath aber die Beantwortungen
und Ausarbeitungen aus den Rechtswissen-
schaften dem Präásidium vor, um die unver:
zügliche Einsendung an Unsere Ministerien
des Innern und der Justiz zu verfügen, damit
von diesen hiernach die Zentral, Prüfungs=
Kommission zur Zenfur und Klassifkation ver-
anlaßt werde.