Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

543 
Jedem Kandidaten steht die eigene Wahl 
der Kreishauptstadt, in welcher er sich zum 
Kenkurse slellen will, vollkommen ftei. 
IV. 
In Bezug auf die Vorbedingungen 
der Admissien zur Prüfung bleiben die Be- 
stimmungen Unserer allerhöchsten Verordnung 
vom 20. September 1809. Tit. 1. S. 1—3. 
in voller Gültigkeit. . 
Auch hat es bei denjenigen Prüfungs= 
gegenständen sein Verbleiben, welche in 
jener Verordnung Tit. III. bezeichnet sind. 
V. 
Zu jedem Konkurse haben Unsere General= 
Kreiskommissäre einen Rath, und die Prc- 
sidenten Unserer Appellationsgerichte ebenfalls 
einen Rath zu bestimmen, welche den Kandi- 
daten die Aufgaben vorlegen, die Ordnung 
handhaben, und insbesondere darüber wachen, 
daß jeder Kandidat seine Ausarbeitungen 
ohne fremde Beihilfe selbst ferrige. Der 
Gebrauch von Kompendien und Sccripturen 
soll nicht geduldet werden; die Einsicht und 
Benuzung der Gesezbücher, Regierungsblät 
ter und Generalien= Sammlungen hingegen 
gleichwohl gestattet seyn. 
VI. 
Die Zahl der Aufgaben wird dergestalt 
bestimmt, daß 6 Fragen aus dem Zivil= 
rechte, 6 aus dem Zivilprozeß, 4 aus dem 
Kriminalrechte, und 4 aus dem Krimi- 
nalprozeß, gegeben, und endlich ein lotho- 
graphirter Akt zur Probrelation ausgetheilt; 
sofort weiters 
  
544 
s Jragen aus dem baier. Staatsrechte, 
2 „ aus dem Lehenrechte; 
m aus dem Kirchenrechte; 
10 aus den übrigen administrati- 
ven Zweigen, und gleichfalls ein Thema zur 
praktischen Ausarbeitung vorgelegt werden 
sollen. 
VII. 
Die von der Zentral-Prüfungs-Kom- 
mission entworfenen Fragen und Aufgaben 
werden, und zwar jene aus den Jufslizfächern 
Unserm Minister der Justiz, jene aus den 
administrativen Fächern aber Unserm Minister 
des Innern zur Genehmigung übergeben; und 
von diesen, unter Ministerialstegel, an die 
Vorstände der Administrativ: und Iunstizstellen 
hinausgeschlessen; wo sie bis zu dem wirklich 
beginnenden Konkurse verwahrt, sodann erst 
erfnet, und den Prüfungekonmissären be- 
händiget werden. 
WVIII. 
Nach vollendeter Konkursprüfung legt der 
abgeordnete Kreisrath die sämtlichen Beant= 
wortungen und Ausarbeitungen aus den ad- 
ministrativen Fächern dem vorgesezten Gene- 
ral= Kreiskommissär, der abgeordnete Appel- 
lationsgerichtsrath aber die Beantwortungen 
und Ausarbeitungen aus den Rechtswissen- 
schaften dem Präásidium vor, um die unver: 
zügliche Einsendung an Unsere Ministerien 
des Innern und der Justiz zu verfügen, damit 
von diesen hiernach die Zentral, Prüfungs= 
Kommission zur Zenfur und Klassifkation ver- 
anlaßt werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.