Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Demjenigen Theile der Akten, welche von 
Unsern General-Kreiskommissären eingesen- 
det werden, ist das von beiden abgeordneten 
NRäthen unterfertigte Prüfungs-Protokoll, und 
eine alphaberische Liste der Konkurrenten, mit 
Bemerkung ihres Geburksortes, ihres Alters, 
ihrer Religion, der Zeit ihrer vollendeten Sen- 
dien und Praxis, dann mit sämtlichen Ori- 
ginal: Belegen, worauf ihre Admission zum 
Konkurse begründet worden ist, beizufügen. 
IX. 
Bei der Zenfur und Klassisikation sollen 
sechs Noten und Klassen angenommen werden. 
Diejenigen Kandidaten, welche sich in die 
ste Klasse reihen, werden zu einer weitern 
Prüfung verwiesen; diejenigen hingegen, 
welche in die Ste Klasse fallen, ganz resicirt. 
Das Gutachten über das Resultat der 
Präfung jedes einzelnen Kandidaten ist mir 
bestimmten Worten auszudrücken, und überall 
zu bemerken: in welchen Fächern und Gegen- 
ständen er sich vorzüglich empfehle, oder zu- 
rückstehe : wie die Beurtheilungskraft, Dar- 
stellungsgabe, Styl, und Rechtschreibung be- 
schaffen seyen? Auch den nachgewiesenen 
praktischen Kenntnissen, und den Zeugnissen 
über Studien, Fleih und Sitten ist die gehö- 
rtige Rücksicht zu widmen. Zur Darstellung 
des allgemeinen Resultats der Prüfungs, Re- 
vision und um die Folgenreihe anzugeben, in 
welche die Kandidaten jeder Klasse gestellt zu 
werden verdienen, sollen die in Un serer mehr- 
mals angeführten Verordnung vom 20. Sept- 
tember 1809. Tir. IV. 9. :7 und folgende 
enthaltenen Vorschriften benüzt werden. 
  
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Bei der vorzuͤglichen Wichtigkeit der 
praktischen Ausarbeitungen, sollen diesel- 
ben bei der Komputation eben so hoch, wie 
fünf Fragen angeschlagen werden. 
Dem gemeinsamen Haupt-Resultate un- 
beschadet, sind wie bisher so auch in Zukunfe, 
die Qualifikationsnoten für die Justiz= und Ad- 
ministrariv, Gegenstände abgesondert zu ent- 
werfen und auszusprechen. 
Die Prüfungs= Akten werden von dem 
Vorstande der Zentral-Prüfungs-Kommis- 
sion, je nach den verschiedenen Fächern, an 
die abgeordneten Kommissäre zum Gutach- 
ten vertheilt; die Bestimmung der endlichen 
Qualisikationsnoten aber, und die Klassifika- 
tion der Kandidaten wird in kollegialen Si- 
zungen durch Stimmenmehrheit entschieden. 
Ueber diese Sizungen ist ein Protokoll abzu- 
halten, die sich allenfalls ergebende Verschie- 
denheit der Meinungen mit ihren Gründen 
einzutragen, und das Ganze mit einer detaillir- 
ten Klassifikationstabelle Unsern Ministerien 
des Innern und der Justiz zur Genehmigung 
und weiteren Verfügung vorzulegen, damit 
die Resultate theils in den Dienst-Qualifika= 
tionsbüchern vorgemerkt, theils den General= 
Kreiskommissariaten und Appellationsgerich- 
ten, zur Eröfnung an die Kandidaten und 
zur Ausstellung der geeigneten Prüfungs- 
zeugnisse, mitgetheilt werden. 
XlI. 
Wir werden auch fernerhin bei allen neuen 
Ernennungen zu solchen öffentlichen Dienstes- 
Srellen in den Fächern der Rechrepflege und
	        
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