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der innern Verwaltung, bei welchen die
Vollendung akademischer Studien geseglich
nothwendig ist, auf die durch die Prüfungs-
Revisionen ausgemittelten Qualißkarionsnoten
die erste und vorzüglichste Rücksicht nehmen
lassen.
Zugleich bestimmen Wie das Verhältniß
wischen den Kandidaten früherer und späterer
Konkurse, in Bezug auf die Reihenfolge, nach
welcher sie zum Einrücken in den wirklichen
Dienst vorzuschlagen sind, dahin: daß die
dießfallsige Priorität in der Regel vor Allem
durch den Vorrang der Klasse, dann aber
in einer und derselben Klasse, durch die Zeit
der Prüfung entschieden werden foll.
XII.
Wir versehen Uns zwar allerdings, daß
die Adspiranten zum Staatedienste auch nach
erstandenem Konkurse bis zur Zeit ihrer An-
stellung, sich von selbst ihre weitere Ausbil-
dung, und ein ihrem Berufe angemessenes
Betragen angemessen seyn lassen. Um
Uns jedoch hierüber die erfoderliche nadhere
Ueberzeugung zu verschaffen, befehlen Wir,
daß bei der Einsendung der jährlichen Berichte
und Tabellen über die Qualistkation der im
Dienste des Staates angestellten und verwen-
deten Individuen, auch die bei den verschie-
denen Stellen und Aemtern in Praxi stehenden
geprüsten Adspiranten, mit Bemerkung der
Zeit ihrer erstandenen Prüfung und des Orcec
derselben, verzeichnet, und karakterisirt, auch
diese Verzeichnisse an Unsere geheime Ministe-
rien des Innern und der Justiz zum sachdtens
lichen Gebrauche mit vorgelegt werden sollen.
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Ueberdieß wird hiermit jeder um Anstel-
lung supplizirende Kandidat verbindlich ge-
macht, zugleich mit seinem Gesuche, und bis
zur wirklichen Anstellung jährlich ein Zeugniß
einzureichen, daß, und wie er sich seit der
bestandenen Konkursprüfung in seinem Fache
nüzlich beschafeiget habe.
München den 21. März 18123.
Max Joseph.
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kbuiglichen allerhbchsien Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die in fremden Diensien befindlichen Baiern
betrefsend)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns durch verschtedene Zwei-
fel, welche sich bei der Vollziehung der Art.
XXIX, XXX und KXXI. Unseres Edikts
vom 6. Jänner lI. J. ) in Bezug auf die in
fremden Diensten befindlichen Baiern ergeben
haben, bewogen, zu verordnen wie folgt:
1I.) Alle in ausländischen Hof-Staats= oder
Militär-Diensten befindlichen Baiern sind
gehalten, binnen Jahresfrist, bei Verlust
aller bürgerlichen Rechte, und sonach auch
ihres gegenwärtigen und zukünftigen Ver-
mögens, nach Unserm Edikte vom a9. Au-
gust 180. über die Konfiskationen, Un-
sere Bewilligung in ausländischen Diensten
zu bleiben, soweit sie solche nicht schon
srüher erhalten haben, zu erholen.
a.) Hierunter sind alle diesenigen begriffen,
)Negierungsblatt S. 219. und folgende.