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geistlichen Rede vorzulegen, und zu-
lezt von einem jeden Konkurrenten wenigstens
einen Haupttheil, entweder der eben von ihm
bearbeiteten, oder einer andern von ihm me-
morirten Predigt, in einer dazu eigens
bestimmten Kirche (jedoch mit Ausschluß
fremder Zuhoͤrer) sich von der Kanzel
vortragen zu lassen.
VIII.
Sowohl bei der Eröffnung des Konkur-
ses, als bei den mündlichen Kanzelvorträgen
hat die versammelte Kommission
gegenwärtig zu seyn, theils um dem ganzen
Geschäfte die gehbrige Würde und Ordnung
zu sichern, theils auch um sich von dem äus-
seren Anstande, den Sprachorganen, den Ge-
berden bei dem mündlichen Vortrage eines
jeden Konkurrenten durch eigene Beobachtung
zu informiren. Während der Ausarbeitung
der schriftlichen Aufgaben aber wird zur Be-
seitigung sedes ungeeigneten Einflusses die un-
unterbrochene Gegenwart wenigstens zweier
Mitglieder der Kommission zur Pflicht
gemacht.
IX.
Nach geschlossener Prüfung sind alle Aus-
arbeitungen sämtlicher Konkurrenten von je-
dem Kommissions-Mitgliede einzeln und
strenge zu prüfen, und von jedem ein schrift-
liches Votum, nebst einer separirten, mit
besonderer Rücksicht auf die mündlichen Vor-
träge und die vorliegenden Zeugnisse der Kan-
didaten verfaßte Klassifikations-Ta-
belle an den der Kommission vorstzenden
Kreierath abzugeben: dieser selbst aber hat
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sein eigenes, ebenfalls schriftliches Gutach-
ten nebst Klassisikations-Tabelle den Akten
beizulegen, von dem ganzen Prufungsge-
schäfte ein vollständiges Protokoll verfassen
zu lassen, und bei einem hierauf zu veranlas-
senden deliberativen Zusammentritte der Kom-
mission die allgemeine Klassifika-
tions-Tabelle, als Resultat der indivi-
duellen, nach der Stimmenmehrheit
zu entwerfen; sofort dieser General-Ta-
belle (mit analoger Anwendung der für die
pfarramtlichen Konkurse vorgeschriebenen
Klassifzirungs-Formulare) alle besondern
Notizen und Bemerkungen über jeden Ge-
prüften beizufügen, und dieselben, nach vol-
lendetem Kommissions-Auftrage, samt dem
Protokolle von jedem Kommissions-Mitgliede
eigenhändig unrerzeichner, zugleich mit sämt-
lichen Prüfungs-Akten dem General-Kom-
missariate vorzulegen.
X.
Von diesem ist über jeden abgehaltenen
Konkurs ein umständlicher Bericht an Uns
zu erstatten, und mit demselben das Prü-
sungs = Protokoll, und die allgemeine Klas-
sifkations-Tabelle in originali samt dop-
pelter Abschrift, dann die einzelnen Abstim-
mungen und Klassisizirungen, als Belege
von jener, zur Einsicht und Genehmigung
einzusenden.
XI.
Durch die, auf dem hier vorgezeichneten
Wege erhaltenen Konkurs-Resultate sollen
nun zwar in Zukunft alle Anträge zur Wie-
derbesezung erledigter selbstständiger katholi-
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