Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXII. Stück. München, Mittwoch den 8. April 1312. 
Allgemeine Verordnung. 
Konskriptions-Gesez. 
Wir Maximilian Joseph. 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Durch die Kenstitution des Reichs, Ti- 
tel VI. H. II. sind solche Bestimmungen ein- 
getreten, welche eine Revision des den 7. 
Jänner #i9os ) erlassenen allgemeinen Kon- 
skriptions = Gesezes nöthig machten. Wir 
haben demnach nach vorgegangener reifer 
Vorbereitung bei den einschlägigen Depar- 
kements und mit Vernehmung Unsers ge- 
heimen Raths beschloßen, und beschließen 
wie folgt. 
Erste Abtheilung. 
Von den Verhältnissen der Mi- 
litärpflichtigen vor der 
Einreihung. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Abschnitt. 
Von der Ergänzung der aktiven 
Armee überhaupt. 
Art. 1. Die Sereitkräfte des Königreichs 
theilen sich in die aktive Armee und in die 
“) Messbl. 1303z St. VII. S. 3245 et sed. 
NRational-Garde, in soweit diese nach den 
gesezlichen Bestimmungen die Verbindlichkeir 
zur Landesvertheidigung hat. 
Art. 2. Die Ergänzung oder Verstärkung 
der aktiven Armee geschieht durch die Mi- 
litär-Konfskription; jedoch schließe 
diese die sceiwillige Anwerbung nicht aus. 
II. Abschnitt. 
Von der Konskription. 
Art. 3. Die Militärkonskription ist all- 
gemein, und kein Unterthan des Königreichs, 
von welcher Religion und von welchem 
Stande er auch immer seyn mag, in den be- 
stimmten Altersjahren von der Militärpflicht 
ausgenommen. 
Art. 4. Die Vollzéhligmachung oder 
Verstärkung der Armee wird ordnungemd- 
ßig alle Jahre vorgenommen, und richter 
sich nach dem Bedürfnisse der Armee, in 
sefern der Abgang durch die freiwillige An- 
werbung nicht ersezt worden ist. 
III. Abschnitt. 
Von der freiwilligen Anwerbung. 
Art. §. Jeder Baier kann sich bis zum 
zurückgelegten zo. Jahre seines Alters für 
den Militärdieust freiwillig anwerben lassen; 
hat er aber schon eine oder gar zwei Kapi- 
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