Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

613 — Ô — 614 
unterwegs aber, sohin noch vor der 
Verpflichtung bei dem Regimente oder 
Bataillon, entwichen ist; 
3) jeden, der unterwegs vor der Ankunft 
beim Regimente mit Tod abgeht; 
4) jeden Konskribirten, welcher durch die 
gleich nach der Ankunft beim Regi- 
mente oder Bataillon vorzunehmende 
Untersuchung als untauglich erklärt 
wird, sohin vor der eigentlichen Ver- 
pflichtung als unbrauchbar wieder zu- 
rückgeschickt werden muß; 
5) jeden, einem Regimente oder Bataillon 
zugetheilten Abwesenden, welcher sich 
binnen einem Monat, vom Tage der 
demselben zugegangenen Anzeige an ge- 
rechnet, bei demselben nicht gestellt har. 
Art. 51. Die sich durch diese einzelnen 
nachtrglichen Stellungen ergebende Ver- 
minderung an der Klasse der Ergänzung muß 
Fleich wieder aus der Reserve nach der Rei- 
hefolge der Numern ausgefüllt, und diese 
für jeden Fall vollzählig erhalten werden. 
Art. 82. Wird die Ergänzung zum Theile 
oder ganz in der Folge zur Einreihung auf- 
gefodert, so muß solche sogleich durch die 
Reserve wieder vollzählig hergestellt werden. 
Sollee diese aber in einem Bezirke schon so 
erschöpft seyn, daß die Ergänzungs-Klasse 
nicht vollzählig erhalten werden kann, so 
muß, wenn in der Folge etwa dieser Bes 
zirk die ganze Ergänzung wieder zu stellen 
haͤtte, der Abgang daran nach einer ver- 
haͤltnißmaͤßigen Vertheilung aus den Reser- 
ven der uͤbrigen, zum Kreise gehoͤrigen Be- 
zirke nach der Ordnung der zum Einruͤcken 
naͤchstfolgenden Numern ersezt werden. 
Art. 53. Die abwesenden Konstri- 
birten, welche sich binnen einem Monate 
vom Tage der ihnen zugegangenen Nach- 
richt an gerechnet, bei ihren Korps stellen, 
ingleichem die Widerspenstigen, wenn 
sie binnen einem Monate, vom Tage des 
Abmarsches des Einreihungs= Kontingents 
aus dem Size des Kenskriptionsrathes an 
gerechner, ergriffen, und an das betreffende 
Regiment abgegeben werden, sollen dem 
Bezirke auf sein Komingent zu Gutem 
kommen. 
Nach Verlauf dieser Zeit muß sie der 
Bezirk ersezen, und wenn sie spaterhin sich 
einstellen, oder ergriffen, und an das Mi- 
litaͤr abgegeben werden, so muͤssen die nach- 
traͤglich zur Ersezung gestellten Leute dennoch 
beim Militär verbleiben. 
Die auf diese Art über das Kontingent 
gestellten Konskribirken sollen dem Bezirke, 
bei der Vertheilung einer neuen 
Aushebung zu Gutem gerechnet werden. 
  
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