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unterwegs aber, sohin noch vor der
Verpflichtung bei dem Regimente oder
Bataillon, entwichen ist;
3) jeden, der unterwegs vor der Ankunft
beim Regimente mit Tod abgeht;
4) jeden Konskribirten, welcher durch die
gleich nach der Ankunft beim Regi-
mente oder Bataillon vorzunehmende
Untersuchung als untauglich erklärt
wird, sohin vor der eigentlichen Ver-
pflichtung als unbrauchbar wieder zu-
rückgeschickt werden muß;
5) jeden, einem Regimente oder Bataillon
zugetheilten Abwesenden, welcher sich
binnen einem Monat, vom Tage der
demselben zugegangenen Anzeige an ge-
rechnet, bei demselben nicht gestellt har.
Art. 51. Die sich durch diese einzelnen
nachtrglichen Stellungen ergebende Ver-
minderung an der Klasse der Ergänzung muß
Fleich wieder aus der Reserve nach der Rei-
hefolge der Numern ausgefüllt, und diese
für jeden Fall vollzählig erhalten werden.
Art. 82. Wird die Ergänzung zum Theile
oder ganz in der Folge zur Einreihung auf-
gefodert, so muß solche sogleich durch die
Reserve wieder vollzählig hergestellt werden.
Sollee diese aber in einem Bezirke schon so
erschöpft seyn, daß die Ergänzungs-Klasse
nicht vollzählig erhalten werden kann, so
muß, wenn in der Folge etwa dieser Bes
zirk die ganze Ergänzung wieder zu stellen
haͤtte, der Abgang daran nach einer ver-
haͤltnißmaͤßigen Vertheilung aus den Reser-
ven der uͤbrigen, zum Kreise gehoͤrigen Be-
zirke nach der Ordnung der zum Einruͤcken
naͤchstfolgenden Numern ersezt werden.
Art. 53. Die abwesenden Konstri-
birten, welche sich binnen einem Monate
vom Tage der ihnen zugegangenen Nach-
richt an gerechnet, bei ihren Korps stellen,
ingleichem die Widerspenstigen, wenn
sie binnen einem Monate, vom Tage des
Abmarsches des Einreihungs= Kontingents
aus dem Size des Kenskriptionsrathes an
gerechner, ergriffen, und an das betreffende
Regiment abgegeben werden, sollen dem
Bezirke auf sein Komingent zu Gutem
kommen.
Nach Verlauf dieser Zeit muß sie der
Bezirk ersezen, und wenn sie spaterhin sich
einstellen, oder ergriffen, und an das Mi-
litaͤr abgegeben werden, so muͤssen die nach-
traͤglich zur Ersezung gestellten Leute dennoch
beim Militär verbleiben.
Die auf diese Art über das Kontingent
gestellten Konskribirken sollen dem Bezirke,
bei der Vertheilung einer neuen
Aushebung zu Gutem gerechnet werden.
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