Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

6.  7.  Die  Verfassungsgesetze  von  1861  u.  1868.  153

vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  I9ten  October  1861.

Johann.

(L.  S)  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.

7.  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde
vom  4.  September  1831,  sowie  der  Nachtragsgesetze  zu  derselben
  vom  5.  Mai  1851  und  19.  Oktober  1861  betreffend;
vom  3.  December  1868.  (G.  u.  Vl.  v.  1868  BPBd.  II.
S.  1365.)

WI#,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von
Sachsen  2c.  2c.  2c.

haben  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  folgende
Abänderungen  in  der  Verfassung  des  Königreichs  beschlossen:

J.

Nachdem  der  Deutsche  Bund  sich  aufgelöst  hat  und
das  Königreich  Sachsen  dem  auf  Grund  der  Verfassung
vom  16.  April  1867  bestehenden  Norddeutschen  Bunde  beigetreten
  ist,  so  sind  die  in  der  Verfassungsurkunde  vom
4.  September  1831  §§  1  und  35  enthaltenen  Bezugnahmen
auf  den  Deutschen  Bund  und  auf  die  Bundezsgesetze  als
erledigt  anzusehen.

Es  werden  in  dessen  Folge  in  §  1  der  Verfassungsurkunde
  die  Worte:  „des  Deutschen  Bundes“  aufgehoben
und  ebenso  verlieren  im  §  35  der  Verfassungsurkunde  die
Worte:  „der  Vorschriften  der  Bundesgesetze  und“  ihre
Gültigkeit.  ir

Der  §  33  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September
  1831  wird  aufgehoben.

An  dessen  Stelle  tritt  folgende  Bestimmung:

„Der  Genuß  .  .  .  Abbruch  thun“,  (wie  oben  Abth.  I  der
Text  des  §  33).

III.

In  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831

werden  ferner  die  §  63  unter  13,  88  65,  66,  68,  69,  70,