Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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weislich von diesem Sohne ernaͤhrt 
und unterstüzt wird; 
b) dem einzigen Sohne einer Muteer oder 
eines Vaters — nach dem Tode seiner 
Aeltern der Großmutter oder des Groß 
vaters — welcher, oder welche zu der 
Zeit, wo der Sohn in die Jahre der 
Militrpflichtigkeit getreten ist, das 
sechszigste Jahr zurückgelegt haben, sich 
bloß von ihrer Händearbeit ernähren, 
Schwachlichkeit oder sonstiger Gebre- 
chen balber aber ihren Unterhalt durch 
eigene Arbeiten zu verschaffen nicht mehr 
oder nur sehr schwer im Stande sind, 
und daher von dem Sohne erweislich 
unterstüzt und erhalten werden; 
) dem Militärpflichtigen, welcher in den 
beiden unter dem vorstehenden Buchstab 
b bemerkten Fällen zwar einen oder meh- 
rere Brüder hat, welche aber entweder 
das achtzehnte Jahr noch nicht erreicht ha- 
ben, oder mit solchen bleibenden Ge- 
brechen behaftet sind, welche sie 
ganz ausser Stand sezen, ihre 
Aelcern zu unterstüzen; 
4) dem dltesten Bruder, vater= und muc- 
terloser, noch nicht achtzehn Jahre alter 
Kinder, deren mit Einschluß seiner we- 
nigstens drei seyn müssen, wenn sie so 
vermögen= und brodlos sind, daß dersel- 
be zu ihrem Unterhalte und Führung 
des Hauswesens unentbehrlich befunden 
wird; 
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e) dem von den fruͤheren Einreihungen 
mehrerer Bruͤder einzig uͤbrig gebliebe- 
nen Sohne einer Oekonomie oder sonst 
ein Gewerbe treibenden Familie; die Bruͤ- 
der, ohne Unterschied aus welcher Ehe 
und ob sie als Konskribirte eingereiht, 
oder als freiwillig Angeworbene, oder 
durch Vertauschung der Numer mit 
der eines andern Konskribirten zugegan- 
gen sind, müssen aber wirklich bei der 
aktiven Armee im Dienste stehen oder 
darin verstorben seyn. 
Diese Begünstigung hat also nicht statt, 
wenn einer dieser Brüder mit Abschied 
zu der Zeic, in welcher der lezte Bru- 
der zum Militärdienste aufgerufen wird, 
bereits wieder entlassen worden ist. 
Art. bI. Es wird hiebei vorausgeseze, 
daß diese an das Ende der Reserve zurück- 
zustellenden Individnen, sowohl der erfoderli- 
lichen Grösse als ihrer übrigen körperlichen 
Beschaffenheit nach zum Militärdienste brauch- 
bar, und daher aufrufsfähig sind; denn im 
entgegengesezten Falle wird denselben ohne: 
hin die Entlassungs-Bescheinigung ertheilt. 
Arc. 6z. Wenn es die Umstände je noth- 
wendig machen, daß ausser der von einer 
Altersklasse bereits eingereihten Mannschafe 
auch sene noch von der Ergänzung, und die 
ganze Reserve von der nämlichen Klasse zum 
darschiren aufgerufen werden muͤßte; so 
sollen die in dem Art. 60. unter den Buch- 
staben a, b, c, d, angefuͤhrten Konstribir-
	        
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