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Bei allen diesen Faͤllen koͤmmt es nicht
darauf an, ob die Aeltern schon ein
hohes Alter erreicht haben, gebrechlich
sind, mehrere Söhne oder Töchter ha-
ben. oder nicht.
Art. cg. Einem Militkrpflichtigen, er
möge in der aufgerufenen oder in einer der
solgenden Altersklassen zur Ergänzung oder
zur Reserve bezeichnet seyn, oder nichr,
kann die Auswanderung nicht bewilliger wer-
den, wenn er nicht zuvor der Militärpflich-
tigkeit Genüge geleistet hat.
Achter Titel.
Ê
Bon den sich thren Pflichten ent—
ziehenden Konskribirten.
I. Absch nit k.
Von den Widerspenstigen.
Act. to#. Diesenigen, welche um der
Konskriprion sich zu entziehen, auf einige
Zeit ausser Landes gehen, sich im Lande ver-
steckt zu halten suchen, überhaupt nicht zu
jeder Konskriptions-Verhandlung, wozu sse
aufgefodert wurden, gehörig stellen, und wozu
auch weder ihre Eltern, Vormünder, noch
ein anderer von ihnen Beaustragter erschie-
nen sind, sollen in den unten näher bezeich-
neten Fällen wegen ihres dabei ver-
mehrten Ungehorsams als Wider-
spenstige erklärt, und als solche bestraft
werden, ohne daß ein — sich nachher zei-
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gender — Mangel an Greße, oder eine
zum Militärdienste wirklich untauglich ma-
chende Gebrechlichkeit eneschuldiget.
Art. tor. Als Widerspenstiger soll
behandele werden:
o) jeder Militärpflichtige, welcher, nachdem
er wegen Ausbleibens bei der ersten
Verfertigung der Konskriotions=
Listen zur Strafe des Ungehorsams als
ein solcher erkläret worden ist, der, ohne
zu Loosen, zuerst eingereiht werden sol,
ohne giltige Eutschuldigungs-Gründe an-
zuführen und diese gehörig nachzuweisen,
auf die Aufforderung des Konskriptions=
beamten sich auch bei der Berichtis
gung dieser Listen zur Untersuchung
nicht stellt;
b) jeder Kouskribirte, der bei der Berich-
tigung der bisten nicht erschienen, und
daher als solcher, der ohne zu Loosen zuerst
eingereiht werden soll, erkläret ist, wenn
er sich nicht auf die an ihn ergangene Auf-
soderung zur Einreihung bei der Be-
hörde des Bezirkes stellt, und auch keinen
giltigen Grund seines Auobleibens bei-
bringt;
) seder Konskribirte, welcher bei der Be-
stimmung der Ordnung zur Ein“
reihung durch das Loosen weder
selbst erscheint, noch Jemanden den Auf-
trag ertheilt, statt seiner zu loosen, und
daher als solcher, der, ohne zu loosen,
zuerst marschiren muß, erkldret wird, wenn
er nicht beim Abmarsch der zur Ein-