Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Bei allen diesen Faͤllen koͤmmt es nicht 
darauf an, ob die Aeltern schon ein 
hohes Alter erreicht haben, gebrechlich 
sind, mehrere Söhne oder Töchter ha- 
ben. oder nicht. 
Art. cg. Einem Militkrpflichtigen, er 
möge in der aufgerufenen oder in einer der 
solgenden Altersklassen zur Ergänzung oder 
zur Reserve bezeichnet seyn, oder nichr, 
kann die Auswanderung nicht bewilliger wer- 
den, wenn er nicht zuvor der Militärpflich- 
tigkeit Genüge geleistet hat. 
  
Achter Titel. 
Ê 
Bon den sich thren Pflichten ent— 
ziehenden Konskribirten. 
I. Absch nit k. 
Von den Widerspenstigen. 
  
Act. to#. Diesenigen, welche um der 
Konskriprion sich zu entziehen, auf einige 
Zeit ausser Landes gehen, sich im Lande ver- 
steckt zu halten suchen, überhaupt nicht zu 
jeder Konskriptions-Verhandlung, wozu sse 
aufgefodert wurden, gehörig stellen, und wozu 
auch weder ihre Eltern, Vormünder, noch 
ein anderer von ihnen Beaustragter erschie- 
nen sind, sollen in den unten näher bezeich- 
neten Fällen wegen ihres dabei ver- 
mehrten Ungehorsams als Wider- 
spenstige erklärt, und als solche bestraft 
werden, ohne daß ein — sich nachher zei- 
  
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gender — Mangel an Greße, oder eine 
zum Militärdienste wirklich untauglich ma- 
chende Gebrechlichkeit eneschuldiget. 
Art. tor. Als Widerspenstiger soll 
behandele werden: 
o) jeder Militärpflichtige, welcher, nachdem 
er wegen Ausbleibens bei der ersten 
Verfertigung der Konskriotions= 
Listen zur Strafe des Ungehorsams als 
ein solcher erkläret worden ist, der, ohne 
zu Loosen, zuerst eingereiht werden sol, 
ohne giltige Eutschuldigungs-Gründe an- 
zuführen und diese gehörig nachzuweisen, 
auf die Aufforderung des Konskriptions= 
beamten sich auch bei der Berichtis 
gung dieser Listen zur Untersuchung 
nicht stellt; 
b) jeder Kouskribirte, der bei der Berich- 
tigung der bisten nicht erschienen, und 
daher als solcher, der ohne zu Loosen zuerst 
eingereiht werden soll, erkläret ist, wenn 
er sich nicht auf die an ihn ergangene Auf- 
soderung zur Einreihung bei der Be- 
hörde des Bezirkes stellt, und auch keinen 
giltigen Grund seines Auobleibens bei- 
bringt; 
) seder Konskribirte, welcher bei der Be- 
stimmung der Ordnung zur Ein“ 
reihung durch das Loosen weder 
selbst erscheint, noch Jemanden den Auf- 
trag ertheilt, statt seiner zu loosen, und 
daher als solcher, der, ohne zu loosen, 
zuerst marschiren muß, erkldret wird, wenn 
er nicht beim Abmarsch der zur Ein-
	        
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