Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der Vertheilung foͤrmlich uͤbergeben, und eins- 
weilen durch Handgeluͤbde in Pflicht genom- 
men worden sind, werden, wenn sie auf 
dem Marsche vor der Einverlei- 
bung entweichen, als Deserteurs 
betrachtet, und müssen daher als solche nach 
den Militärgesetzen bestraft werden. Die 
Konskriptions: Beamten sollen auf die ihnen 
hierüber von den Militärbehörden gemachte 
Anzeige, ihre Aufmmerksamkeit darauf richten, 
daß die Orts= und Gemeindevorsteher auf den 
geheimen Aufenthalt dieser, so wie aller übri- 
gen Deserteurs sorgfältig wachen, dieselben 
ergrissen, und wohl verwahrt der nächsten 
Militärbehörde überliefert werden. 
.Art. 123. Jeder, der einen Widerspensti= 
gen oder der Entweichung schuldigen Konskri- 
birten in seinem Hause, ohne ihn bei seiner 
vorgesezten Behörde anzuzeigen, versteckt hält, 
oder ihm auf was immer für eine Art Aufent- 
halt gestattet, um sich seiner Pflicht zu ent- 
ziehen, soll nach Maaßgabe seines Vermögens 
mit einer Geldstrafe von zo bis qc0 Gulden 
zur Konfskriptionskasse und mic einem vier 
wochentlichen Gefängnisse bestrast werden. 
Kann er die ihm zuerkannte Geldstrafe nicht 
bezahlen, so ist er mit zwei monatlichem Ge- 
fängniß zu belegen, und die Geldstrafe ist 
von der subsidiarisch haftenden Gemeinde zu 
erholen, in welcher dem Konfkeibirten dieser 
Aufenthalt gestattet wurde. 
Art. 134. Jeder, der überführt wird, ei- 
non Widerspenstigen oder der Entweichung 
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schuldigen Konskribirten seiner Pflicht dadurch 
entzogen zu haben, daß er zu seiner Ent- 
sernung oder Beharrlichkeit in seiner Wider- 
spenstigkeit Hilfe leistet, oder zu dieser Ab- 
sicht ihm, es sen durch Begünstigung seiner 
Flucht, in Verwechslung der Kleider oder 
auf was immer eine mitwirkende Art die 
Mittel und Wege an Hand giebt, und da- 
durch an der Unternehmung oder Ausführung 
seines Vergehens wirklichen Antheil nimmt, 
soll zu einem zwei monatlichen Gefäng- 
niß und zu einer Geldstrafe von do bis 
120 Gulden nach dem Verhältnisse seiner 
Vermögens-Umstände; wenn er aber diese 
Geldstrafe zu zahlen niche im Stande ist, zu 
einem vier monatlichen Gefängnisse verur 
theilt werden. 
Art. 135. Wenn Konfkribirte auch mit Er- 
laubniß sich außer Landes begeben, und daselbst 
ohne Bewilligung sich verheurathen, so kann 
diese gesezlich ungültige Ehe dieselben von ih- 
rer Pflicht keineswegs befreien; sie sollen 
vielmehr, sobald sie die Reihe trift, wenn 
sie aber inzwischen als Widerspenstige erklärt 
und verurtheilt wurden, gleich, so wie man 
ihrer habhaft wird, ohne weiters eingereiht 
werden. 
Neunter Titel. 
Von der völligen Erledigung der 
Militärpfichtigkeit. 
Art. 126. Jeder Konskeibirte, welcher 
das drei und zwanzigste Jahr seines Alters
	        
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