Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

665 
Art. 136. Wenn der Rath zur Aufrecht- 
haltung der oͤffentlichen Ruhe und guten Ord- 
nung von dem naͤchsten General-Komman- 
do Truppen zu requiriren fuͤr nothwendig 
findet, so soll dasselbe diese ohne Verzug be- 
ordern. 
Eilfter Titel. 
Von der Konskriptions= Kasse. 
Art. 137. Da in Folge des allgemeinen 
Steuer-Mandats vom 22. November 1811 
K. 3. Lit. a. (Regierungsblatt 1811 Stück 
LXXVI. Seite 1747) und nach den Bestim- 
mungen des Edikts über die Gemeinde-Kon- 
karrenjen vom 6. Februar 1872 (Reggbl. 
1812 St. XlI. S. 3a1 et sed.) bie auf die 
Konfkription im Allgemeinen erlaufende Ko- 
sten auf die Staats-Kasse übernommen wor- 
den, so haben hiezu weder die Konfkripti- 
onspflichtigen, noch ihre Aeltern, noch die 
Gemeinden einigen Beitrag zu leisten. 
Damirjedoch einerseits die bei dieser Ge- 
legenheit sch ergebenden besondern Kosten ge- 
beckt, und anderseits dem Militär-Witt- 
wen= und Waisen-Fonde die bisherigen Be- 
züge gestchert, daun dem Invaliden-Fende 
ein ergiebiger Beitrag verschaffet werde, soll 
bei jedem General-Krels= und Lokal-Kom- 
missariare eine eigene Konskriptions-Kassa 
gebildet werden, in welche diesenigen Be- 
traͤge einfließen, die als Folge ciner beson- 
666 
ders bewilligten Beguͤnstigung, oder wegen 
Vergehen gegen das Konskriptions-Gesez 
als Serafe zu erlegen sind. 
Art. 138. Jeder militärpflichtige Baier— 
er mag nun wegen Mangel an Größe oder 
wegen seiner körperlichen Beschaffenheit zum 
Militärdtenste definitiv untauglich erkann — 
er mag von der Einreihung nach den Bestim- 
mungen des gegenwärtigen allgemetnen Ge- 
sezes wie immer befreit worden seyn, — von 
der Militärpflichtigkeit in den bestimmten 
Fällen die Entlassung erhalten — er mag die 
Militärpflichtigkeits-Jahre auch wirklich oh- 
ne in einer Klasse derselben zur Einrethung 
aufgerufen worden zu seyn, zurückgelegt ha- 
ben — hat einen Entlasfungsschein 
zu lösen, um dadurch bei jeder Gelegen= 
heit zu beweisen, daß er der Militar= Kon- 
skription Genüge geleistec habe. 
Art. 130. Für einen solchen Entlassungst 
schein soll eine geringe — den verschiede- 
nen Graden der mehr oder weniger für die 
einzelnen Militärpflichtigen gesezlich eintreten- 
den Begünstigung angemessene — Bezah- 
lung entrichtet werden. Die Art und der 
Betrag dieser Bezahlung nach den verschiee 
denen Fällen sind in den besondern Vorschrif- 
ten ausführlicher bestimmt. 
Art. 140. Unter die allgemeinen Ken- 
[(kriptions= Kosten (Arc. 137); welche von 
der Staats= Hassebesleitten werden, eignen 
sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.