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Art. 136. Wenn der Rath zur Aufrecht-
haltung der oͤffentlichen Ruhe und guten Ord-
nung von dem naͤchsten General-Komman-
do Truppen zu requiriren fuͤr nothwendig
findet, so soll dasselbe diese ohne Verzug be-
ordern.
Eilfter Titel.
Von der Konskriptions= Kasse.
Art. 137. Da in Folge des allgemeinen
Steuer-Mandats vom 22. November 1811
K. 3. Lit. a. (Regierungsblatt 1811 Stück
LXXVI. Seite 1747) und nach den Bestim-
mungen des Edikts über die Gemeinde-Kon-
karrenjen vom 6. Februar 1872 (Reggbl.
1812 St. XlI. S. 3a1 et sed.) bie auf die
Konfkription im Allgemeinen erlaufende Ko-
sten auf die Staats-Kasse übernommen wor-
den, so haben hiezu weder die Konfkripti-
onspflichtigen, noch ihre Aeltern, noch die
Gemeinden einigen Beitrag zu leisten.
Damirjedoch einerseits die bei dieser Ge-
legenheit sch ergebenden besondern Kosten ge-
beckt, und anderseits dem Militär-Witt-
wen= und Waisen-Fonde die bisherigen Be-
züge gestchert, daun dem Invaliden-Fende
ein ergiebiger Beitrag verschaffet werde, soll
bei jedem General-Krels= und Lokal-Kom-
missariare eine eigene Konskriptions-Kassa
gebildet werden, in welche diesenigen Be-
traͤge einfließen, die als Folge ciner beson-
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ders bewilligten Beguͤnstigung, oder wegen
Vergehen gegen das Konskriptions-Gesez
als Serafe zu erlegen sind.
Art. 138. Jeder militärpflichtige Baier—
er mag nun wegen Mangel an Größe oder
wegen seiner körperlichen Beschaffenheit zum
Militärdtenste definitiv untauglich erkann —
er mag von der Einreihung nach den Bestim-
mungen des gegenwärtigen allgemetnen Ge-
sezes wie immer befreit worden seyn, — von
der Militärpflichtigkeit in den bestimmten
Fällen die Entlassung erhalten — er mag die
Militärpflichtigkeits-Jahre auch wirklich oh-
ne in einer Klasse derselben zur Einrethung
aufgerufen worden zu seyn, zurückgelegt ha-
ben — hat einen Entlasfungsschein
zu lösen, um dadurch bei jeder Gelegen=
heit zu beweisen, daß er der Militar= Kon-
skription Genüge geleistec habe.
Art. 130. Für einen solchen Entlassungst
schein soll eine geringe — den verschiede-
nen Graden der mehr oder weniger für die
einzelnen Militärpflichtigen gesezlich eintreten-
den Begünstigung angemessene — Bezah-
lung entrichtet werden. Die Art und der
Betrag dieser Bezahlung nach den verschiee
denen Fällen sind in den besondern Vorschrif-
ten ausführlicher bestimmt.
Art. 140. Unter die allgemeinen Ken-
[(kriptions= Kosten (Arc. 137); welche von
der Staats= Hassebesleitten werden, eignen
sich