Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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0) die für die Arretirung der widerspenstigen 
Konfkribirten bewilligten Aufbrings-Be- 
lohnungen; jedoch ebenfalls nur dann, wenn 
die Aufgegriffenen diese zu bezahlen wegen 
Aemuth nicht vermögen, oder die Gemein- 
den hiezu nicht verbunden sind. 
Art. 142. Wenn alle der Konfkriptions= 
Kasse zugewiesenen Ausgaben in dem laufen- 
den Konfkriptions= Jahre gänglich bestritten 
sind, soll der jedeomal verbleibende Rest als- 
bald an das Ministerium des Kriegswesens 
eingesendet werden, von welchem die Hälfte 
dem Invalidensonde, ein Viertheil dem 
Militär-Wittwen= und das lezte Vier- 
theil dem Militär: Waisenfonde zugetheilt 
werden soll, 
Zwölfter Titel. 
Von den Vergehen der Beamten 
gzegen das Konskriptions-Gesez 
vor der Einreihung. 
Art. 143. So wie die Konfkribirten und 
ihre Eltern den Vorschriften der Militär-Kon- 
lkription unter Erwartung der (im 8. Titel) 
sestgesezten Strafen schuldige Folge leisten 
müssen, eben so soll auch die geringste Ver- 
nachlässtgung oder jede gesezwidrige Handlung 
und Pflchtverlezung bei dem Konfskriptions= 
Geschäfte von Seite der Zivil= oder Milikär= 
beamten — sse mögen nun mittel oder un- 
Wirtelbar damit beauftragt seyn — oder in 
dieser Beziehung irgend eine mit demselben 
  
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wie immer in Verbindung stehende Verrich- 
tung ausuͤben, — ohne alle Nachslcht strenge 
bestraft werden. 
Art. 144. Derjenige Konskriptionsbeam- 
te, durch dessen sorglose und vorschrifrwidrige 
Behandlung ein Jüngling in Fällen, welche 
in dem 28. Art. Tirel a. bemerkt sind, un- 
geeignet eingereiht wurde, und daher 
wieder entlassen werden muß, soll für das 
Erstemal mit einem nachdrücklichen Verweise 
beahndet, und zugleich ohne alle Rücksscht 
angehalten werden, dem Militär-Aerar die 
Montur und übrige Verpflegung, welche der 
Mann erhalten hat, wieder zu ersezen. 
Würden aber solche Fälle bei ihm aus 
Sorglosigkeit in der Behandlung des Kon- 
Hrriptions-Geschäáftes wiederholt eintreten; so 
ist derselbe überdieß noch mit einer Geldstrafe 
von 232 bis 6% Gulden nach Befund der Um- 
stände zu belegen. 
Art. #r45. Wenn die an bem bestimmten 
Tage gemäß der festgesezten Zeitfrifst einzu- 
sendenden Konskriptions Verhandlungen durch 
Nachlässigkeit oder Verzögerung des Kon- 
seriptionsbeamren an demselben nicht eintref- 
sen, so verfällt er dadurch unmittelbar in eine 
Soerafe von 25 Gulden; sind die Verhand- 
lungen nach dem dritten Tage noch nicht ein- 
getroffen, in eine Strafe von 30 — und nach 
dem sechsten Tage in eine von 100 Gulden, 
Nach diesem Maaßstabe wird die lezte Strafe 
nach Abfluß jeder der folgenden drei Tage 
um 50 Gulden erhoͤht.
	        
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