669
0) die für die Arretirung der widerspenstigen
Konfkribirten bewilligten Aufbrings-Be-
lohnungen; jedoch ebenfalls nur dann, wenn
die Aufgegriffenen diese zu bezahlen wegen
Aemuth nicht vermögen, oder die Gemein-
den hiezu nicht verbunden sind.
Art. 142. Wenn alle der Konfkriptions=
Kasse zugewiesenen Ausgaben in dem laufen-
den Konfkriptions= Jahre gänglich bestritten
sind, soll der jedeomal verbleibende Rest als-
bald an das Ministerium des Kriegswesens
eingesendet werden, von welchem die Hälfte
dem Invalidensonde, ein Viertheil dem
Militär-Wittwen= und das lezte Vier-
theil dem Militär: Waisenfonde zugetheilt
werden soll,
Zwölfter Titel.
Von den Vergehen der Beamten
gzegen das Konskriptions-Gesez
vor der Einreihung.
Art. 143. So wie die Konfkribirten und
ihre Eltern den Vorschriften der Militär-Kon-
lkription unter Erwartung der (im 8. Titel)
sestgesezten Strafen schuldige Folge leisten
müssen, eben so soll auch die geringste Ver-
nachlässtgung oder jede gesezwidrige Handlung
und Pflchtverlezung bei dem Konfskriptions=
Geschäfte von Seite der Zivil= oder Milikär=
beamten — sse mögen nun mittel oder un-
Wirtelbar damit beauftragt seyn — oder in
dieser Beziehung irgend eine mit demselben
670
wie immer in Verbindung stehende Verrich-
tung ausuͤben, — ohne alle Nachslcht strenge
bestraft werden.
Art. 144. Derjenige Konskriptionsbeam-
te, durch dessen sorglose und vorschrifrwidrige
Behandlung ein Jüngling in Fällen, welche
in dem 28. Art. Tirel a. bemerkt sind, un-
geeignet eingereiht wurde, und daher
wieder entlassen werden muß, soll für das
Erstemal mit einem nachdrücklichen Verweise
beahndet, und zugleich ohne alle Rücksscht
angehalten werden, dem Militär-Aerar die
Montur und übrige Verpflegung, welche der
Mann erhalten hat, wieder zu ersezen.
Würden aber solche Fälle bei ihm aus
Sorglosigkeit in der Behandlung des Kon-
Hrriptions-Geschäáftes wiederholt eintreten; so
ist derselbe überdieß noch mit einer Geldstrafe
von 232 bis 6% Gulden nach Befund der Um-
stände zu belegen.
Art. #r45. Wenn die an bem bestimmten
Tage gemäß der festgesezten Zeitfrifst einzu-
sendenden Konskriptions Verhandlungen durch
Nachlässigkeit oder Verzögerung des Kon-
seriptionsbeamren an demselben nicht eintref-
sen, so verfällt er dadurch unmittelbar in eine
Soerafe von 25 Gulden; sind die Verhand-
lungen nach dem dritten Tage noch nicht ein-
getroffen, in eine Strafe von 30 — und nach
dem sechsten Tage in eine von 100 Gulden,
Nach diesem Maaßstabe wird die lezte Strafe
nach Abfluß jeder der folgenden drei Tage
um 50 Gulden erhoͤht.