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Art. 146. Diejenigen Aerzte oder Wund-
arzte, welche den Konskribirten einseitig
und ohne daß ste dazu in den beson-
dern Fällen ermächeiget oder von
Amtswegen aufgesodert sind, Zeug-
nisse ausstellen, sollen mit einer Geldstrafe
von 10 bis Zo Gulden belegt und zugleich
angehalten werden, das, was sie an Gebühr
für die Ausstellung des Zeugnisses erhalten
haben, im doppelten Betrage herauszugeben.
Art. 147. Wenn Aerzte und Wundärzte,
welche zur Untersuchung der Kon-
[ribirten verwendet werden, bei
diesen ihren Verrichtungen, sey es aus was
für einem Grunde, irgend eine Bezahlung in
Geld oder Geldeswerth annehmen, so soll
diese Handlung als Bestechung angesehen,
und nach den Gesezen über die Bestechung
der Staatsdiener bestrast werden.
Die Geldstrafen fliessen in diesen Fällen
in die Konskriptions: Kasse.
Art. 148. Jeder Arzt oder Wundarze,
welcher in der bösen Absicht, um die Kon-
skribirten dem Militärdienste zu entziehen,
Erdichtungen oder was immer für falschs
Angaben enthaltende Zeugnisse ausstellt, dar-
in entweder den Eltern zur Bewirkung
der Entlassung für ihre Söhne aus der
Militärpflichtigkeit, oder in der nämlichen
Absicht, den Brüdern oder Schwestern der
Konfskribirten, oder endlich den Konfkribir=
ten selbst eine Krankheit, Gebrechlichkeit oder
Dienstesunfähigkeit fälschlich bescheiniger,
oder denselben zu diesem Zwecke Aunleitung
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zu einer betruͤgerischen Nachahmung, oder
kuͤnstlichen Erzeugung koͤrperlicher Gebrechen
giebt, soll nebst der Herausgabe des doppel-
ten Betrags dessen, was er empfangen hat,
zur Konskriptions-Kasse nach den peinlichen
Gesezen uͤber Verfaͤlschung bestraft werden.
Art. 149. Gleichen Strafen unterltegen
in diesen Faͤllen (Art. 147 und 148.) die
Zivilbeamten und Mitglieder der Konskrip-
tions-Behörden.
Art. 150. Diesenigen Zioilbeamten und
Offiziere der Armee, welche sich dem (im
go. Art. des 6. Titels enthaltenen) Verbote
entgegen, vergehen, daß sie auf eine ihrer
Wöürde und dem Ansehen ihres Amtes kei-
neswegs zuständige Art sich damtt abgeben,
den Konskribirten Einsteher anzuschaffen und
hiebei Zwischenhandel zu treiben, sollen, und
zwar die Zivilbeanten für das Erstemal
mit einer Geldstcase von so bis loo Gul-
den — die Offiziere oder sonstigen Militär=
beamten mit einem vierwochigen engen Ar=
reste — zum Zweitenmal, die Zivil-
Personen mit einer Geldstrafe von 100 bis
200 Gulden und einem Arreste von vier Wo-
chen — die Militär Personen mit einem drei
monatlichen engen Festungs-Arreste — im
Wiederholungsfalle aber die Militär-
und Zivil= Personen, wie sie am Eingange
dieses Artikels bemerkt sind, zur Entlassung
verurtheilt werden.
Das zu diesem Geschäft verwendete Sub-
altern-ersonal unterliest in diesen Fällen