Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

o71 
Art. 146. Diejenigen Aerzte oder Wund- 
arzte, welche den Konskribirten einseitig 
und ohne daß ste dazu in den beson- 
dern Fällen ermächeiget oder von 
Amtswegen aufgesodert sind, Zeug- 
nisse ausstellen, sollen mit einer Geldstrafe 
von 10 bis Zo Gulden belegt und zugleich 
angehalten werden, das, was sie an Gebühr 
für die Ausstellung des Zeugnisses erhalten 
haben, im doppelten Betrage herauszugeben. 
Art. 147. Wenn Aerzte und Wundärzte, 
welche zur Untersuchung der Kon- 
[ribirten verwendet werden, bei 
diesen ihren Verrichtungen, sey es aus was 
für einem Grunde, irgend eine Bezahlung in 
Geld oder Geldeswerth annehmen, so soll 
diese Handlung als Bestechung angesehen, 
und nach den Gesezen über die Bestechung 
der Staatsdiener bestrast werden. 
Die Geldstrafen fliessen in diesen Fällen 
in die Konskriptions: Kasse. 
Art. 148. Jeder Arzt oder Wundarze, 
welcher in der bösen Absicht, um die Kon- 
skribirten dem Militärdienste zu entziehen, 
Erdichtungen oder was immer für falschs 
Angaben enthaltende Zeugnisse ausstellt, dar- 
in entweder den Eltern zur Bewirkung 
der Entlassung für ihre Söhne aus der 
Militärpflichtigkeit, oder in der nämlichen 
Absicht, den Brüdern oder Schwestern der 
Konfskribirten, oder endlich den Konfkribir= 
ten selbst eine Krankheit, Gebrechlichkeit oder 
Dienstesunfähigkeit fälschlich bescheiniger, 
oder denselben zu diesem Zwecke Aunleitung 
672 
zu einer betruͤgerischen Nachahmung, oder 
kuͤnstlichen Erzeugung koͤrperlicher Gebrechen 
giebt, soll nebst der Herausgabe des doppel- 
ten Betrags dessen, was er empfangen hat, 
zur Konskriptions-Kasse nach den peinlichen 
Gesezen uͤber Verfaͤlschung bestraft werden. 
Art. 149. Gleichen Strafen unterltegen 
in diesen Faͤllen (Art. 147 und 148.) die 
Zivilbeamten und Mitglieder der Konskrip- 
tions-Behörden. 
Art. 150. Diesenigen Zioilbeamten und 
Offiziere der Armee, welche sich dem (im 
go. Art. des 6. Titels enthaltenen) Verbote 
entgegen, vergehen, daß sie auf eine ihrer 
Wöürde und dem Ansehen ihres Amtes kei- 
neswegs zuständige Art sich damtt abgeben, 
den Konskribirten Einsteher anzuschaffen und 
hiebei Zwischenhandel zu treiben, sollen, und 
zwar die Zivilbeanten für das Erstemal 
mit einer Geldstcase von so bis loo Gul- 
den — die Offiziere oder sonstigen Militär= 
beamten mit einem vierwochigen engen Ar= 
reste — zum Zweitenmal, die Zivil- 
Personen mit einer Geldstrafe von 100 bis 
200 Gulden und einem Arreste von vier Wo- 
chen — die Militär Personen mit einem drei 
monatlichen engen Festungs-Arreste — im 
Wiederholungsfalle aber die Militär- 
und Zivil= Personen, wie sie am Eingange 
dieses Artikels bemerkt sind, zur Entlassung 
verurtheilt werden. 
Das zu diesem Geschäft verwendete Sub- 
altern-ersonal unterliest in diesen Fällen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.