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chen Gesezen über Verfälschung bestrast wer-
den.
Gleiches gilt, wenn solches zum Behuf
der Pensionirung geschieht.
Art. 100. Jeder Regiments: Bataillons=
oder anderer Militä4= Arzt oder Wundarze,
seder Militär= Beamte oder Offzier der
Armee, welcher sich des ndmlichen, im vor-
stehen den Art. angeführten Verbrechens schul-
dig macht, um dadurch die eingereihren Seol-
daten dem Militärdienste zu entziehen, oder
welcher durch Ausstellung falscher Zeugnisse
die Beabschiedung eines Mannes oder dessen
Peusionirung zu veranlassen suchen wird,
soll ebenfalls nach den peinlichen Gesezen über
Verfälschung bestrast, und zugleich zum Er-
saze des Schadens angehalten werden, wel-
chen er dadurch dem Militär: Aerar verur-
sacht hat.
In beiden, sowehl im vorstehenden als
im gegenwärtigen Art. angebenen Fällen muß
der Schuldige zugleich verurtheilt werden,
das Geld oder den Geldeswerth, welchen
er für die Ausstellung solcher Zeugnisse er-
halten hat, in doppeltem Berrage zur
Konstkriptions-Kasse heraus zu bezahlen.
Art. 200. Der Beamte eines Konfkrip=
tions-Bezirkes, und jeder andere Zivil. Be-=
amte, welcher einem eingereihren Soldaten,
bevor demselben die förmliche Enelassung aus
den Kriegsdiensten ertheilt ist, und derselbe
sich mit seinem legalen Abschiede gehoͤrig
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ausgewiesen hat, eigenmaͤchtig die Erlaub-
niß zur Ansaͤssigmachung und Verheurathung
bewilligen wuͤrde, ist, nebst der Beahndung
mit einem ernstlichen Verweise, zur Zahlung
von 150 Gulden zu verurtheilen, und zu-
gleich anzuhalten, dem Militär-Aerar die
Monur (für den Soldaten in ihrem Be-
trage zu vergüten. Würde ein solcher Be-
amter sich mehreremale einer solchen pflicht-
widrigen Eigenmächtigkeit schuldlg machen;
so ist er nebst der Zahlung der 150 Gub
den und Vergütung der Montur mit der
Entlassung zu bestrafen.
Es versteht sich übrigens, daß, wenn
diese pflichtwidrige Handlung nicht se wohl
die Felge eines eigenmächtigen Ver-
fahrens, als vielmehr eimeic Beste-
chung ist", diese auf Seite des Beamten,
und des Bestechers nach den bereits angezos
genen peinlichen Gesezen in jedem Falle be-
straft werden müsse.
Art. 201. Wenn Zivil: Beamte durch
irgend eine gesez und pflichtwidrige Hand-
lung die eingereihten Konskribirten, oder
ihre Aeltern begünstigen, um die ersten dem
Militärdienste zu entziehen; so unterliegeu sle
(gemäß dem Art. 140. Titel # z.) gleichfalls
den im Art. 147 und 148 bemerkten Stra-
fen.
Art. 202. Jeder Konskeiptions-Beam-
te, Regiments= oder Bataillons-Komman=
dant, durch dessen Veranlassung ein Deser-