Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

695 
chen Gesezen über Verfälschung bestrast wer- 
den. 
Gleiches gilt, wenn solches zum Behuf 
der Pensionirung geschieht. 
Art. 100. Jeder Regiments: Bataillons= 
oder anderer Militä4= Arzt oder Wundarze, 
seder Militär= Beamte oder Offzier der 
Armee, welcher sich des ndmlichen, im vor- 
stehen den Art. angeführten Verbrechens schul- 
dig macht, um dadurch die eingereihren Seol- 
daten dem Militärdienste zu entziehen, oder 
welcher durch Ausstellung falscher Zeugnisse 
die Beabschiedung eines Mannes oder dessen 
Peusionirung zu veranlassen suchen wird, 
soll ebenfalls nach den peinlichen Gesezen über 
Verfälschung bestrast, und zugleich zum Er- 
saze des Schadens angehalten werden, wel- 
chen er dadurch dem Militär: Aerar verur- 
sacht hat. 
In beiden, sowehl im vorstehenden als 
im gegenwärtigen Art. angebenen Fällen muß 
der Schuldige zugleich verurtheilt werden, 
das Geld oder den Geldeswerth, welchen 
er für die Ausstellung solcher Zeugnisse er- 
halten hat, in doppeltem Berrage zur 
Konstkriptions-Kasse heraus zu bezahlen. 
Art. 200. Der Beamte eines Konfkrip= 
tions-Bezirkes, und jeder andere Zivil. Be-= 
amte, welcher einem eingereihren Soldaten, 
bevor demselben die förmliche Enelassung aus 
den Kriegsdiensten ertheilt ist, und derselbe 
sich mit seinem legalen Abschiede gehoͤrig 
696 
ausgewiesen hat, eigenmaͤchtig die Erlaub- 
niß zur Ansaͤssigmachung und Verheurathung 
bewilligen wuͤrde, ist, nebst der Beahndung 
mit einem ernstlichen Verweise, zur Zahlung 
von 150 Gulden zu verurtheilen, und zu- 
gleich anzuhalten, dem Militär-Aerar die 
Monur (für den Soldaten in ihrem Be- 
trage zu vergüten. Würde ein solcher Be- 
amter sich mehreremale einer solchen pflicht- 
widrigen Eigenmächtigkeit schuldlg machen; 
so ist er nebst der Zahlung der 150 Gub 
den und Vergütung der Montur mit der 
Entlassung zu bestrafen. 
Es versteht sich übrigens, daß, wenn 
diese pflichtwidrige Handlung nicht se wohl 
die Felge eines eigenmächtigen Ver- 
fahrens, als vielmehr eimeic Beste- 
chung ist", diese auf Seite des Beamten, 
und des Bestechers nach den bereits angezos 
genen peinlichen Gesezen in jedem Falle be- 
straft werden müsse. 
Art. 201. Wenn Zivil: Beamte durch 
irgend eine gesez und pflichtwidrige Hand- 
lung die eingereihten Konskribirten, oder 
ihre Aeltern begünstigen, um die ersten dem 
Militärdienste zu entziehen; so unterliegeu sle 
(gemäß dem Art. 140. Titel # z.) gleichfalls 
den im Art. 147 und 148 bemerkten Stra- 
fen. 
Art. 202. Jeder Konskeiptions-Beam- 
te, Regiments= oder Bataillons-Komman= 
dant, durch dessen Veranlassung ein Deser-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.