771
(Das protestantische kirchliche Jahrbuch be-
treffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Mafjestät des Königs.
Durch das Regierungsblatt wird hie-
durch ein Auszug des allerhöchsten Reskripts
vom 18. März d. J., das protestantische
kirchliche Jahrbuch betreffend, zur allgemei-
nen Kenntniß gebracht.
München den 11. April 1812.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
Auszug
aus
der allerhoͤchsten Entschließung
vom 18. März d. J., das Verlags=
Privilegiumte. des protestantischen
kirchlichen Jahrbuches
betreffend.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir ertheilen der allgemeinen Pfarr-
Witewen-Kasse das Verlags= Privilegium
auf diese Schrifr, eben so, wie auf das
neue protestantische Gesangbuch, und wol-
len, daß jeder protestantische Geistliche Un-
seres Reichs, so wie alle zur Aufnahme ge-
prüften Kandidaten angehalten werden sollen,
Ein Exemplar dieses ihnen unentbehrlichen
Jahrbuchs, dessen Preis jedoch nie über
1 fl. 0 kr. erhöhet werden soll, abzunehmen.
772
(Die Anleihen bei den allgemeinen und besondern,
dann Patrimonial-Stiftungs-Administratio-
nen des Isar-Kreises betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die unterzeichnete Stelle hat wahrneh-
men müssen, daß öfters den Anleihens-Kon-
spekten die erfoderlichen grundherrlichen
Konsense nicht beigelegt, sondern nur die
Beweerkung beigesezt werde, daß selbe noch
erholt werden.
Ferner hat man beobachtet, daß in den
gerichtlichen Anleihens-Tabellen bei der Ru-
brike, Aktivstand, der Werth des An-
wesens des Gesuchstellers nur überhaupt so-
hin ohne Ausscheidung von Gebäuden, und
Gründen entworfen, oder nach dem Kauf-
schilling, welchen der Anleihens-Sucher bet
Uebernahme seines Anwesens behandelte,
in Ansaz gebracht wurde.
I.
Da dadurch der größte Nachtheil den
Seiftungen zugehen kann; weil öfters die
grundherrlichen Konsense nicht nachgetragen,
oder aber nur auf eine bestimmte Zeit aus-
gestellt zu werden pflegen, der Werth der
Gebäude übertrieben entworfen, oder keines-
wegs in ein billiges Verhältniß mit der
Braudversicherungs -Quote gesezt wird,
dann unter dem Kaufschillinge auch das mit
übernommene Vieh und Fahrniß nich sel-
ten begriffen ist, so sieht man sich bemüßi-
get, anmit zu verfügen, daß künftig von
den Sctiftungs-Administrationen kein An-