Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

  
771 
(Das protestantische kirchliche Jahrbuch be- 
treffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Mafjestät des Königs. 
Durch das Regierungsblatt wird hie- 
durch ein Auszug des allerhöchsten Reskripts 
vom 18. März d. J., das protestantische 
kirchliche Jahrbuch betreffend, zur allgemei- 
nen Kenntniß gebracht. 
München den 11. April 1812. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Auszug 
aus 
der allerhoͤchsten Entschließung 
vom 18. März d. J., das Verlags= 
Privilegiumte. des protestantischen 
kirchlichen Jahrbuches 
betreffend. 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir ertheilen der allgemeinen Pfarr- 
Witewen-Kasse das Verlags= Privilegium 
auf diese Schrifr, eben so, wie auf das 
neue protestantische Gesangbuch, und wol- 
len, daß jeder protestantische Geistliche Un- 
seres Reichs, so wie alle zur Aufnahme ge- 
prüften Kandidaten angehalten werden sollen, 
Ein Exemplar dieses ihnen unentbehrlichen 
Jahrbuchs, dessen Preis jedoch nie über 
1 fl. 0 kr. erhöhet werden soll, abzunehmen. 
772 
(Die Anleihen bei den allgemeinen und besondern, 
dann Patrimonial-Stiftungs-Administratio- 
nen des Isar-Kreises betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die unterzeichnete Stelle hat wahrneh- 
men müssen, daß öfters den Anleihens-Kon- 
spekten die erfoderlichen grundherrlichen 
Konsense nicht beigelegt, sondern nur die 
Beweerkung beigesezt werde, daß selbe noch 
erholt werden. 
Ferner hat man beobachtet, daß in den 
gerichtlichen Anleihens-Tabellen bei der Ru- 
brike, Aktivstand, der Werth des An- 
wesens des Gesuchstellers nur überhaupt so- 
hin ohne Ausscheidung von Gebäuden, und 
Gründen entworfen, oder nach dem Kauf- 
schilling, welchen der Anleihens-Sucher bet 
Uebernahme seines Anwesens behandelte, 
in Ansaz gebracht wurde. 
I. 
Da dadurch der größte Nachtheil den 
Seiftungen zugehen kann; weil öfters die 
grundherrlichen Konsense nicht nachgetragen, 
oder aber nur auf eine bestimmte Zeit aus- 
gestellt zu werden pflegen, der Werth der 
Gebäude übertrieben entworfen, oder keines- 
wegs in ein billiges Verhältniß mit der 
Braudversicherungs -Quote gesezt wird, 
dann unter dem Kaufschillinge auch das mit 
übernommene Vieh und Fahrniß nich sel- 
ten begriffen ist, so sieht man sich bemüßi- 
get, anmit zu verfügen, daß künftig von 
den Sctiftungs-Administrationen kein An-
	        
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