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Zu 9. 1.
Ein fünfperzentiges Kapital von rac fl.
(24 Guldenfaß), welches ein Baier einem
Oesterreicher vor dem rs. März 1811 schuldig
geworden, wird in der Regel mit too fl. in
Einlösungs= Scheinen oder soo fl. in Banko-
Zetteln bezahlt, und mit s fl. in Einlösungs-
Scheinen oder 3s fl. in Banko-Zetteln ver-
zinset.
Zu C. 6.
Der aus elnem im Innviertel im Jahre
1798 geschlossenen Kaufs, Vertrag herrüh-
rende Kaufschillings-Rest von loo fl. (da
damals der 30 Guldenfuß galt) muß an
einen österreichischen Unterthan mit loo fl.
in Einlösungs = Scheinen oder soo fl. in
Banko= Jerteln bezahlt werden.
Zu S. 7.
Ein im Juli rgo# in Tirol, wo damals
der à1 Guldenfuß Landeswáhrung war, zu
vierperzenlgen Zinsen dargelehntes Kapital
von 126 fl., welches im 20 Guldenfuß 120
fl. macht, wäre, da der Kurs damals nach
obiger Skala auf 120 fl. stand, mit too fl.
in Einlösungs= Scheinen oder soo fl. in
WBanko-Zetteln an einen österreichischen Unter-
than zu bezahlen und mit 3 fl. in Einlösungs-
Scheinen oder 20 fl. in Banko= Zetteln zu
verzinsen. Auf die nämliche Art wäre ein
im Julius 1802 auf 125 fl. festgesezter Pacht-
schillung von einem in Tirol gelegenen Gute
Man einen österreichischen Unterthan mit loo fl.
in Einlösungs-Scheinen oder soo fl. in
Banko, Zetteln abzuführen.
808
Zu H. 8.
Ein im November 1810 zu Wien erhal-
tenes fuͤnfperzentiges Darlehen von 100 fl.
wird einem oͤsterreichischen Unterthan, soferne
nicht dessen Zurückzahlung in klingender Münze
bedungen worden ist, mit 30 fl. in Einlösungs-
Scheinen, oder too fl. in Banko FZetteln
bezahlt, und mit ## fl. in Einlösungs, Schei-
nen, oder s fl. in Banko: Zetteln verzinset.
Bekanntmachungen.
(Das allgemeine Reichs-Archiv betreffend!)
Wir Maximiltan Josepdy,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem seit der Erweiterung der Gren-
zen Unsers Reiches mehrere bedeutende zum
Theil sehr wichtige Archive der überkommenen
Bestzungen in verschiedenen Lokalicäten nicht
nur einer gehbrigen Aussicht nicht untergeben,
und der Gefahr der Zersplitterung auegesezt
sind, sondern auch nicht zweckmäßig benüzt
werden können, so haben Wir Uns bewogen
gefunden, diese sowohl, als die seit längerer
Zeit bestandenen Provinzial: Archive unteo
eine einzige oberste Leitung zu stellen. Hiernach
1) Soll neben Unserm Haus, Archive und
neben Unserm Staats-Archive, welche
die unterm 26. Juni 1709 ihnen gegebene
Organisation ferner behalten, und als ge-
sônderte selbstständige Archive unter ihren
schon gegebenen Vorständen fortdauern,
nunmehr ein einziges
Allgemeines Reichs= Archiv
dahier in München unter einem besondern
Direktor errichtet worden.