Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Zu 9. 1. 
Ein fünfperzentiges Kapital von rac fl. 
(24 Guldenfaß), welches ein Baier einem 
Oesterreicher vor dem rs. März 1811 schuldig 
geworden, wird in der Regel mit too fl. in 
Einlösungs= Scheinen oder soo fl. in Banko- 
Zetteln bezahlt, und mit s fl. in Einlösungs- 
Scheinen oder 3s fl. in Banko-Zetteln ver- 
zinset. 
Zu C. 6. 
Der aus elnem im Innviertel im Jahre 
1798 geschlossenen Kaufs, Vertrag herrüh- 
rende Kaufschillings-Rest von loo fl. (da 
damals der 30 Guldenfuß galt) muß an 
einen österreichischen Unterthan mit loo fl. 
in Einlösungs = Scheinen oder soo fl. in 
Banko= Jerteln bezahlt werden. 
Zu S. 7. 
Ein im Juli rgo# in Tirol, wo damals 
der à1 Guldenfuß Landeswáhrung war, zu 
vierperzenlgen Zinsen dargelehntes Kapital 
von 126 fl., welches im 20 Guldenfuß 120 
fl. macht, wäre, da der Kurs damals nach 
obiger Skala auf 120 fl. stand, mit too fl. 
in Einlösungs= Scheinen oder soo fl. in 
WBanko-Zetteln an einen österreichischen Unter- 
than zu bezahlen und mit 3 fl. in Einlösungs- 
Scheinen oder 20 fl. in Banko= Zetteln zu 
verzinsen. Auf die nämliche Art wäre ein 
im Julius 1802 auf 125 fl. festgesezter Pacht- 
schillung von einem in Tirol gelegenen Gute 
Man einen österreichischen Unterthan mit loo fl. 
in Einlösungs-Scheinen oder soo fl. in 
Banko, Zetteln abzuführen. 
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Zu H. 8. 
Ein im November 1810 zu Wien erhal- 
tenes fuͤnfperzentiges Darlehen von 100 fl. 
wird einem oͤsterreichischen Unterthan, soferne 
nicht dessen Zurückzahlung in klingender Münze 
bedungen worden ist, mit 30 fl. in Einlösungs- 
Scheinen, oder too fl. in Banko FZetteln 
bezahlt, und mit ## fl. in Einlösungs, Schei- 
nen, oder s fl. in Banko: Zetteln verzinset. 
Bekanntmachungen. 
(Das allgemeine Reichs-Archiv betreffend!) 
Wir Maximiltan Josepdy, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem seit der Erweiterung der Gren- 
zen Unsers Reiches mehrere bedeutende zum 
Theil sehr wichtige Archive der überkommenen 
Bestzungen in verschiedenen Lokalicäten nicht 
nur einer gehbrigen Aussicht nicht untergeben, 
und der Gefahr der Zersplitterung auegesezt 
sind, sondern auch nicht zweckmäßig benüzt 
werden können, so haben Wir Uns bewogen 
gefunden, diese sowohl, als die seit längerer 
Zeit bestandenen Provinzial: Archive unteo 
eine einzige oberste Leitung zu stellen. Hiernach 
1) Soll neben Unserm Haus, Archive und 
neben Unserm Staats-Archive, welche 
die unterm 26. Juni 1709 ihnen gegebene 
Organisation ferner behalten, und als ge- 
sônderte selbstständige Archive unter ihren 
schon gegebenen Vorständen fortdauern, 
nunmehr ein einziges 
Allgemeines Reichs= Archiv 
dahier in München unter einem besondern 
Direktor errichtet worden.
	        
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