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Instr. V. G. 25. von dem Tage an eröffnet
werden mußte, an welchem die Häuser= und
Rustikal= Steuerkataster eines jeden Di-
striktes geschlossen waren.
IV.
Dasumzuschreibende Dominikal-Steuer-
kapital wird von der einschlägigen Finanz=
Direktion nach Maßgabe der zum Behufe
des momentanen Steuer-Provisoriums ein-
gesandten Dominikal-Rentenfassionen, und
zwar in Fällen, wo dieselben einer Erläu-
terung, Berichtigung oder Ergänzung be-
dürfen, nach näherer Instruktion der Sache,
ausgesprochen und dem treffenden Amte be-
kannt gemacht.
V.
Wenn Dominikal-Renten, welche bisher
in Unsere Staatskasse geflossen sind, abge-
löset, oder verdussert werden, haben Unsere
Finanz-: Direktionen jedesmal von selbst
Sorge zu tragen, daß die treffenden Do-
minikal= Steuern den Käufern gehörig zu-
geschrieben werden; in allen Fällen aber,
wo solche Ablösungen zwischen Privaten 2c.
vor sich gehen, werden diese angewiesen, der
einschlägigen Finanz, Direktion hievon pflicht-
mäßige Anzeige zu machen, damit die Um-
schreibung der Dominikal-Steuer verfügt
werden könne.
Zur Wissenschaft für alle, welche es
interessirt, und besonders um diejenigen,
welche Dominikal-Renten durch Ablösung
an sich bringen, vor Schaden zu warnen,
besehlen Wir, gegenwärtige Verordnung
qoo
durch das Regierungsblatt bekannt zu
machen.
Munchen den 8. Mai 1812.
Tax Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Mehrere über verschiedene Bestimmungen der
Artikel 14 und 22 des I. Titels, dann der
Art. 4, 7, 0# und 20 des II. Titels der
Verordnung vom 35. April 1g, die Re-
gulirung des Biersazes im Konigreiche
entstandenen Anstände und Vorstellungen
betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es haben sich über die Bestimmungen
einiger Artikel Unserer unter dem 35. April
des Jahres 1811 erlassenen allgemeinen
Verordnung, die Regulirung des
Biersazes im Königreichebetresf-
send, theils verschiedene Ansichten bei den
betressenden Behörden ergeben, theils sind
mehrere Anfragen und bestimmte Anttäge
derselben über einige Artikel dieser Verord-
nung an Une gelangt, welche zu berichtigen,
und zu erledigen, Wir für nöthig finden.
Wir haben daher nach vorläufiger Ver-
nehmung Unsers geheimen Rathes beschloß
sen, und beschließen wie folgt.
Erste Anfrage.
C. 1. Ob die Bräuer, welche nach
Art. 1. Tit. II. Unserer Verordnung vom
25. April 1811, verbunden sind, das Biet