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umer dem Reise an die Wirehe um den
GanterPreis zu verkaufen, auch gehalten
sind, es um den Ganter:reis an ihre
andern Bierkunden zu geben, die das Bier
in Fäßchen, oder unter dem Reise nehmen?
Entschließung.
Die Bruer dürfen auch in dem lez-
tern Falle den Ganter-Preis nicht über-
schreiten.
Zweite Anfrage.
. 2. Sind die Brduer, bei welchen
m geringhaltiges Bier gesunden wird, da
sie zugleich als Fabrikanten, und als Wir=
the, lezteres wegen ihres Minute= Ver-
schleißes zu betrachten sind, blos nach der
Bestimmung des Art. 17 des II. Titels,
welcher von der Strafe der fälligen Bräuer
handelt, oder nach jener des Art. 0 des
II. Titels, welcher von der Strafe des al-
terirten Biers spricht, zu bestrafen, und
nach welcher dieser beiden Bestimmungen?
oder treten gegen die Brduer in jedem Falle,
oder nur in einigen Fällen, und in wel-
chen, beide Strafen zugleich ein und was
soll endlich von Seite der Polizel-Behörden
mit jenem Bier, welches nach den Bestim-
mungen des Tit. 1II. Art. o der Strafe von
6 Pfenningen pr. Maß unterliegt, nach er-
hobener Strafe dieser 6 Pfenning pr. Maß
vorgenommen werden, da der 20. Artikel
des II. Tirels das Herabsezen solcher Biere
von Polizei wegen, verbiethet?
Entschlie ßung.
I. Die in den Art. 9 und 17 des II. Titels
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festgesezten Strafen, duͤrfen nicht kumulirt
werden.
II. Die im Art. o festgesezee Strafe, ist
die Strafe des Verleicgebers, oder Minu-
tirers, das ist des Wirthes, welcher
das Bier beim Ausschenken selbst alterirt.
Die im Art. 17 ausgesprochene, ist die
Strafe des Brduers, als Fabrikanten,
welcher Bier von zu geringer Qualicät in
seine Keller eingesotten hat.
Wenn der Brtuer als Fabrikant straf-
sällig befunden wird, kann er daher nur
mit der Art. 17 Tit. II. bestimmten Strafe
belegt werden, und nicht zugleich mit jener
des Art. 9.
Wenn hingegen der Bräuer, wegen
Alterirung des Biers, das er selbst
maßweise ausschenkt, sohin in der
Eigenschaft eines Wirthes straffillig be-
funden wird, so tritt gegen ihn die Strafe
des Art. 0 ein. Jene des Art. 17 kann
aber alsdann gegen ihn nicht in Anwen-
dung kommen.
Der Bräuer kann demnach den beiden
Serasen der Art. 0 und 17 des II. Titels
wegen einer und eben derselben Untersuchung
niemals unterliegen.
Er kann es aber, wegen zwei verschiede-
nen Untersuchungen, der einen, seiner Bier-
Vorräthe, in den bagerfässern, als Fabri-
kant, nach Art. 17, der andern, seines Mi-
nuto-Verschleißes, aus den kleinen, halb
bie zweieimerrichten Fäßchen, als Wirth;
nach Art. 9, oder
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