Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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umer dem Reise an die Wirehe um den 
GanterPreis zu verkaufen, auch gehalten 
sind, es um den Ganter:reis an ihre 
andern Bierkunden zu geben, die das Bier 
in Fäßchen, oder unter dem Reise nehmen? 
Entschließung. 
Die Bruer dürfen auch in dem lez- 
tern Falle den Ganter-Preis nicht über- 
schreiten. 
Zweite Anfrage. 
. 2. Sind die Brduer, bei welchen 
m geringhaltiges Bier gesunden wird, da 
sie zugleich als Fabrikanten, und als Wir= 
the, lezteres wegen ihres Minute= Ver- 
schleißes zu betrachten sind, blos nach der 
Bestimmung des Art. 17 des II. Titels, 
welcher von der Strafe der fälligen Bräuer 
handelt, oder nach jener des Art. 0 des 
II. Titels, welcher von der Strafe des al- 
terirten Biers spricht, zu bestrafen, und 
nach welcher dieser beiden Bestimmungen? 
oder treten gegen die Brduer in jedem Falle, 
oder nur in einigen Fällen, und in wel- 
chen, beide Strafen zugleich ein und was 
soll endlich von Seite der Polizel-Behörden 
mit jenem Bier, welches nach den Bestim- 
mungen des Tit. 1II. Art. o der Strafe von 
6 Pfenningen pr. Maß unterliegt, nach er- 
hobener Strafe dieser 6 Pfenning pr. Maß 
vorgenommen werden, da der 20. Artikel 
des II. Tirels das Herabsezen solcher Biere 
von Polizei wegen, verbiethet? 
Entschlie ßung. 
I. Die in den Art. 9 und 17 des II. Titels 
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festgesezten Strafen, duͤrfen nicht kumulirt 
werden. 
II. Die im Art. o festgesezee Strafe, ist 
die Strafe des Verleicgebers, oder Minu- 
tirers, das ist des Wirthes, welcher 
das Bier beim Ausschenken selbst alterirt. 
Die im Art. 17 ausgesprochene, ist die 
Strafe des Brduers, als Fabrikanten, 
welcher Bier von zu geringer Qualicät in 
seine Keller eingesotten hat. 
Wenn der Brtuer als Fabrikant straf- 
sällig befunden wird, kann er daher nur 
mit der Art. 17 Tit. II. bestimmten Strafe 
belegt werden, und nicht zugleich mit jener 
des Art. 9. 
Wenn hingegen der Bräuer, wegen 
Alterirung des Biers, das er selbst 
maßweise ausschenkt, sohin in der 
Eigenschaft eines Wirthes straffillig be- 
funden wird, so tritt gegen ihn die Strafe 
des Art. 0 ein. Jene des Art. 17 kann 
aber alsdann gegen ihn nicht in Anwen- 
dung kommen. 
Der Bräuer kann demnach den beiden 
Serasen der Art. 0 und 17 des II. Titels 
wegen einer und eben derselben Untersuchung 
niemals unterliegen. 
Er kann es aber, wegen zwei verschiede- 
nen Untersuchungen, der einen, seiner Bier- 
Vorräthe, in den bagerfässern, als Fabri- 
kant, nach Art. 17, der andern, seines Mi- 
nuto-Verschleißes, aus den kleinen, halb 
bie zweieimerrichten Fäßchen, als Wirth; 
nach Art. 9, oder 
(e)
	        
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