Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nach Art. 20 und 21 des I. Titels erho- 
benen Belege den für jedes Sudsahr herzu- 
stellenden Berechnungen der Durchschnitts- 
Preise der Gerste und des Hopfens jedes- 
mal in dem Art. 22 vorgeschriebenen Ter- 
minen, den nach Unserer Verordnung vom 
2. Oktober 1811 von ihnen einzusendenden 
Anzeige-Berichten über den Biersaz bei- 
zulegen. 
G. . Endlich tragen Wir eben diesen 
Beherden noch auf: 
künftighin nach ordentlich hergestellter Be- 
rechnung der Durchschnitts-Preise der 
Gerste und des Hopfens, bei Aussore- 
chung des betreffenden Winter= oder Som- 
mer-Biersatzes die in Tit. I. Art. 14 
der Hauptverordnung gegebene Bestim- 
mung der über oder unter ### Theile 
stehenden Zentesimal-Fraktionen des Pfen- 
ninges auch auf die sich ergebenen Durch- 
schnitts-Preise der Gerste und des Ho- 
psens analog anzuwenden, so oft diese 
Durchschnirts-Preise nicht gerade den in 
den Vertikal= und Transversal-Kolumnen 
der beiden Tarifen für den Sommer und 
den Sommer-Biersaz ausgesprochenen 
Größen ganz gleich kommen, so daß bei 
der Gerste, die Summe, welche zwischen 
dem ganzen, und dem darauf folgenden 
halben Gulden, z. B. zwischen 6 fl. und 
60 fl. Zo kr. und so bei dem Hopfen die 
Summe, welche zwischen der einen run- 
den Jahl, und der nächst darauf folgen- 
den, z. B. zwischen go und go fl. stehen 
würde, in dem Falle wo sie die Hälfte 
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des Zwischenraumes nicht erreichte, zu 
der geringeren, im entgegengesezten Falle 
hingegen zu der naͤchst hoͤhern Zahl der 
in Tarifen ausgedrückten stufenweisen. 
Progressionen zu zählen ist, wonach folg- 
lich der erhobene Durchschnitts-Preis 
der Gerste zu 6 fl. 15 kr. und darunter, 
dem Preise von 6 fl., sener von fl. 
10 kr. aber dem Dreise von 6 fl. 30 kr., 
der Durchschnitts-Preis des Hopfens 
von 85 fl. dem Preise von go fl., jener 
von 85 fl. 1 kr. hingegen, dem Preise 
von o fl. bei Aussprechung des Sazes 
nach Vorschrift der Tarifen gleich zu 
sezen ist. 
O. 6. Wir ertheilen diesen Erläuterun= 
gen und nähern Bestimmungen eben dieselbe 
gesezliche Kraft, als der von Uns am 25. 
Aoril 1811 erlassenen Haupt-Verordnung, 
und versehen Uns zu dem strengsten Voll- 
zuge, und der genauesten Beachtung der- 
selben. 
München den 18. Mai 1812. 
Max Joseyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
(Das Wappen der Stadt Günzburg be- 
treffend.) 
Wir Marimill an Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir haben aus bewegenden Ursachen 
allergnédigst beschlossen, das bisher von
	        
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