Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Fuͤr die Immatrikulatlon eines 
a) bloßen Adelichen mit dem Praͤdikate 
von fl. — kr. 
b) Edelnn 20 „ —„ 
Wß%c) RNitters 25„ — „ 
d) Freiherren 45„ — „ 
ee) Grasen 560 „ — „ 
H) Fürsten . . 100. — „ 
wodurch alle Siegel:, Ausfertigungs und 
Kanzlei: Gebühren berichtige seyn, und wobei 
die Bekannemachungen der geschehenen Ein- 
tragung in die Adels: Matrikel keine weltere 
Auslage verursachen sollen. Diese Bekannc- 
machungen werden von Zeit zu Zeit durch das 
allgemeine Regierungsblatt erfolgen. 
Damit aber auch die Adels= Mateikel 
ununterbrochen fortgeseze, und stetshin in Ord- 
nung erhalten werde, so befehlen Wir wieder- 
holt, daß die immatrikulirten und wirklich aus- 
geschriebenen Adelichen sodann alle bisher in 
ihrem Familtenstande vorgefallenen Verände, 
rungen durch Vermählungen, Geburten und 
Sterbfälle, wie es schon unterm 28. Juli und 
22. Dezember 1908 vorgeschrieben worden ist, 
sogltich anzeigen, und jederzeit im lezten Quar- 
tal des Kalender-Jahres nachtragen. Die 
hierin nachläßig befundenen Famtlien: Véter 
sollen nach Jahr und Tag als Saumselige zur 
Anzeige namentlich und öffentlich aufgerufen 
werden. 
Da ferner der Zuwachs einer adelichen. 
Familie durch Nachgeborne wegen unterlass 
se#ner Einsendung der Geburts Zeugnisse in 
die Adels; Matrikel nicht eingetragen werden 
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konnte, so soll nach dem Tode des lezten Im- 
matrikulirten dieselbe adeliche Familie als erlo- 
schen vom Reichs-Heroldenamte vorgemerkt, 
und ausgeschrieben, und im Falle, wo die 
Matrikel auf Ansuchen eines noch übrigen und 
bisher nicht augezeigten Sprossen der Famir 
lie wieder gesffnet werden soll, ist die Imma- 
trikulations Taxe neuerdings zu bezahlen. 
Indem Wir Uns der genauesten Befol- 
zung dieser Unserer Verordnung versehen, 
wollen Wir zugleich die Behörden und Indi- 
viduen, welche wir zur Beglaubigung der 
Adels-Urkunden und Belege berechtigk haben, 
insbesondere aber die Vorstände Unserer Stadt- 
und Landgerichte auffodern, daß sie dieses Ge- 
schäfe mir der erfoderlichen Genauigkeit# ver- 
Xrichren, und die Vidimation und begalisation 
nach den bekannten und besonders vorgeschrie- 
benen Formen ausfertigen. 
München den 33. Mai 1812. 
Mar Josepßb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Kriegskosten = Ausgleichung der Station 
Oberasbach betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach dem gemeinschaftlichen Antrage Un- 
sers General = Kommissariats und Unserer 
Finanz-Direktion des Rezat= Kreises vom
	        
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