Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

945 
Kontiglich = Baterisches 
946 
Regierungsblatt. 
  
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Juni 1312. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Passirpollete fuͤr Handelsleute be- 
treffend.!) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unsere General: Zoll; und Mauvdirektion 
hat Uns mitcels ihres Berichtes vom 8. 
dieses Monaks angezeigt, daß sowohl mit 
den Kolonial= als mit den übrigen aufschlag- 
baren Waaren häufige Defraudationen durch 
Patentkrämer und andere inländische Han- 
delsleure, welche die inländischen Märkte be- 
Uehen, getrieben werden. 
Um diesen Gefährden worzubengen, fin- 
den Wir Uns bewogen, Folgendes zu ver- 
ordnen. 
1) Jeder Fußgänger mit Waaren, welcher 
Markte beziehen, oder sich damit von einem 
inländischen Orte zu dem andern begeben will, 
muß sch mit einer Passir-Pollete bei dem 
nächst gelegenen Maur= und Hallamte ver- 
sehen. 
2) Auch muß jeder Handelsmann, welcher 
inlandische Maͤrkte bezieht, seine Guͤter, die 
er dahin zu führen gedenke, nach ihrer Quan- 
tität und Qualität, dem betreffenden Hall- 
amte vollständig anzeigen, und sich hierüber 
eine Passirpollete ausstellen lassen. 
3) Ferner müssen alle transitirenden Han- 
dels-Artickel gleich densenigen, welche zum 
Konsumo und Essito eingehen, namentlich 
angegeben werden, und die Maut= und Hall- 
Amter haben sich nicht mehr mit einer allge- 
meinen Benennung der Transit-Waaren zu 
bbegnügen. 
4) Werden obige Maßregeln nicht befolgt, 
oder findet dabei eine falsche Angabe der 
Güter statt, so unterliegen die Güter, mit 
welchen dem Geseze zuwider gehandelt wur- 
de, ohne weiters der Konfiskation. 
Unsere General-Soll-und Maurdirektion 
hat sämtliche Maut= und Hallämter, so 
wie das Patrouilleurs-Korps zu dem ge- 
nauen Vollzuge dieser Verordnung anzuhal—- 
ten, und ihnen hiernach die erfoderlichen 
Weisungen zu ertheilen. 
München den 15. Mai 1872. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Luf koniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(()
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.