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Kontiglich = Baterisches
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Regierungsblatt.
XXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. Juni 1312.
Allgemeine Verordnung.
(Die Passirpollete fuͤr Handelsleute be-
treffend.!)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unsere General: Zoll; und Mauvdirektion
hat Uns mitcels ihres Berichtes vom 8.
dieses Monaks angezeigt, daß sowohl mit
den Kolonial= als mit den übrigen aufschlag-
baren Waaren häufige Defraudationen durch
Patentkrämer und andere inländische Han-
delsleure, welche die inländischen Märkte be-
Uehen, getrieben werden.
Um diesen Gefährden worzubengen, fin-
den Wir Uns bewogen, Folgendes zu ver-
ordnen.
1) Jeder Fußgänger mit Waaren, welcher
Markte beziehen, oder sich damit von einem
inländischen Orte zu dem andern begeben will,
muß sch mit einer Passir-Pollete bei dem
nächst gelegenen Maur= und Hallamte ver-
sehen.
2) Auch muß jeder Handelsmann, welcher
inlandische Maͤrkte bezieht, seine Guͤter, die
er dahin zu führen gedenke, nach ihrer Quan-
tität und Qualität, dem betreffenden Hall-
amte vollständig anzeigen, und sich hierüber
eine Passirpollete ausstellen lassen.
3) Ferner müssen alle transitirenden Han-
dels-Artickel gleich densenigen, welche zum
Konsumo und Essito eingehen, namentlich
angegeben werden, und die Maut= und Hall-
Amter haben sich nicht mehr mit einer allge-
meinen Benennung der Transit-Waaren zu
bbegnügen.
4) Werden obige Maßregeln nicht befolgt,
oder findet dabei eine falsche Angabe der
Güter statt, so unterliegen die Güter, mit
welchen dem Geseze zuwider gehandelt wur-
de, ohne weiters der Konfiskation.
Unsere General-Soll-und Maurdirektion
hat sämtliche Maut= und Hallämter, so
wie das Patrouilleurs-Korps zu dem ge-
nauen Vollzuge dieser Verordnung anzuhal—-
ten, und ihnen hiernach die erfoderlichen
Weisungen zu ertheilen.
München den 15. Mai 1872.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Luf koniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(()