Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
962 
Regierungsblatt. 
  
XXIV. Stück. München, 
Samstag den r3. Juni 1813. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Leitung der Diozesan-Angelegenheiten im 
Salzachkreise, und der Metropolitan-Funk- 
tionen inner den Grenzen des Reiches be- 
treffend.) 
Wir Narlmilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Auf die Uns zugekommene Nachricht, von 
dem am 23. Mai in Wien erfolgtem Tode 
des Erzbischofs von Salzburg, haben Wir 
beschlossen, daß unter den gegenwaͤrtigen 
Verhaͤltnissen die Leitung der Diozesan-Ange- 
legenheiten in dem Salzachkreise und der Me- 
tropolitan-Funktionen inner den Grenzen Un- 
seres Reiches in dem hiezu gehörigen Spren- 
gel von dem Herrn Fürst Bischof Sigmund 
Christoph, vormals zu Chiemsee, vorldufig 
fortgeseze, und alle demselben untergeordneten 
heistlichen Stellen und Behörden ihre Geschäf- 
te wie bisher einsweilen fortführen sollen. 
Gegenwaͤrtige Verordnung wird durch das 
Regierungsblatt zur allgemeinen Nachach- 
tung bekannt gemacht. 
München den 6. Juni 1812. 
Mar Joseoh. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell, 
(Die heimliche Tabacks-Fabrikation betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die königliche General-Zoll= und Mauc- 
Direktion har die Anzeige gemacht, daß 
mehrere Private und Handelsleute um der 
Enrrichtung des Tabacks-Aufschlages zu ent- 
gehen, zur heimlichen Fabrikation ihre Zu- 
stucht nehmen, Tabacksblätter und Mehl, 
ohne dazu berechtigt zu seyn, zubereiten, und 
für den Rauchtaback sich Schneidmaschinen 
halten. 
Da gedachee Direktion angewiesen ist, 
nur diesenigen Individuen als Tabacksfa- 
brikanten ungestöre bestehen zu lassen, welche 
ihr entweder durch die königliche Polizei- 
Behärden als solche bekannt gemacht, oder 
nachher mit Taback= Fabriks= Konzessionen 
versehen wurden; so beschränkt sich bloß auf 
diese jeder Betrieb des Tabackfabrikations= 
Geschäfts, und sämtliche Polizei-Behör= 
den sind mit Nachdruck anzuweisen, daß sie 
sich angelegen seyn lassen, alle Arten unbe- 
rechtigter Fabrikation der Tabacksblätter 
oder des Tabackmehls zu entdecken, und 
nach den hierüber bestehenden gesezlichen Be- 
stimmungen zu bestrafen. 
(68) 
 
	        
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