961
Koͤniglich-Baierisches
962
Regierungsblatt.
XXIV. Stück. München,
Samstag den r3. Juni 1813.
Bekanntmachungen.
(Die Leitung der Diozesan-Angelegenheiten im
Salzachkreise, und der Metropolitan-Funk-
tionen inner den Grenzen des Reiches be-
treffend.)
Wir Narlmilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Auf die Uns zugekommene Nachricht, von
dem am 23. Mai in Wien erfolgtem Tode
des Erzbischofs von Salzburg, haben Wir
beschlossen, daß unter den gegenwaͤrtigen
Verhaͤltnissen die Leitung der Diozesan-Ange-
legenheiten in dem Salzachkreise und der Me-
tropolitan-Funktionen inner den Grenzen Un-
seres Reiches in dem hiezu gehörigen Spren-
gel von dem Herrn Fürst Bischof Sigmund
Christoph, vormals zu Chiemsee, vorldufig
fortgeseze, und alle demselben untergeordneten
heistlichen Stellen und Behörden ihre Geschäf-
te wie bisher einsweilen fortführen sollen.
Gegenwaͤrtige Verordnung wird durch das
Regierungsblatt zur allgemeinen Nachach-
tung bekannt gemacht.
München den 6. Juni 1812.
Mar Joseoh.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell,
(Die heimliche Tabacks-Fabrikation betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die königliche General-Zoll= und Mauc-
Direktion har die Anzeige gemacht, daß
mehrere Private und Handelsleute um der
Enrrichtung des Tabacks-Aufschlages zu ent-
gehen, zur heimlichen Fabrikation ihre Zu-
stucht nehmen, Tabacksblätter und Mehl,
ohne dazu berechtigt zu seyn, zubereiten, und
für den Rauchtaback sich Schneidmaschinen
halten.
Da gedachee Direktion angewiesen ist,
nur diesenigen Individuen als Tabacksfa-
brikanten ungestöre bestehen zu lassen, welche
ihr entweder durch die königliche Polizei-
Behärden als solche bekannt gemacht, oder
nachher mit Taback= Fabriks= Konzessionen
versehen wurden; so beschränkt sich bloß auf
diese jeder Betrieb des Tabackfabrikations=
Geschäfts, und sämtliche Polizei-Behör=
den sind mit Nachdruck anzuweisen, daß sie
sich angelegen seyn lassen, alle Arten unbe-
rechtigter Fabrikation der Tabacksblätter
oder des Tabackmehls zu entdecken, und
nach den hierüber bestehenden gesezlichen Be-
stimmungen zu bestrafen.
(68)