Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Was insonderheit die Schneidmaschinen 
fuͤr den Rauchtaback betrifft, so haben die 
koͤniglichen Poltzei-Behoͤrden alle solche Ma- 
schinen, mit Ausnahme derer, welche den 
obenbezeichneten Fabrikanten zugehoͤren, in 
Zeit von acht Tagen außer Gebrauch zu 
diesem Zwecke zu sezen. Sollten sich nach 
Verlauf dieses Termins durch geeignete 
Nachforschungen solche verheimlichte Schneid- 
maschinen entdecken, so verfällt der Besitzer 
nebst dem Verluste derselben, und nebst der 
Konfiskation seines bearbeiteten und unbe- 
arbeiteten Tabackvorraths in eine Strafe 
von loo fl., welche im zweiten Betretungs- 
Falle verdoppelt, und jedesmal dem Auf- 
bringer eingehämigt wird. Der patenti- 
sirte Handelsmann, welcher sich mit dieser 
Bearbeitung des Rauchtabacks abgiebt, wird 
sogleich seines Verkaufsrechtes verlustig. 
Die königlichen General-Kreis= Kom- 
missariate haben zu wachen, daß diese für 
die Sicherung des Gefälls, durchaus noth- 
wendige Maßregel ohne Zeitverlust, und 
ohne die geringste Nachsicht in Vollzug ge- 
sezt werde. 
München den 22. Mai 1812. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretir 
G. Geiger. 
(Den Konkurs für die Kanoniker der aufgelbs- 
ten Kollegiatstifte betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Gemäß der im dießjährigen Regierungs- 
blatte Seite 825 enthaltenen allerhöchsten 
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Verordnung vom 24. April 1812 wird fuͤr 
die Kanoniker der aufgelösten Kollegiatstifte 
amg0. September d. J. der vorschriftsmaßige 
Konkurs dahier gehalten werden. Jene Ka- 
noniker, welche von Begehung dieses Kon- 
kurses nicht speciel befreit werden, wissen 
sich demnach bei Vermeidung der in erwähn- 
ter Verordnung bestimmten Folgen einzußin- 
den, und bis längstens den 2 J. August I. J. 
bei unterzeichneter Stelle als Konkurs-Kan- 
didaten zu melden. 
Salzburg den 20. Mai 1812. 
Königliches General-Kommiss-= 
riat des Salzach-Kreises. 
von Mieg, Direktor. 
Sartorius. 
  
(Die Ausschreibung der Kaplanei Maria Thann 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Da in dem XIX. Stück des heurigen 
Regierungsblatts Seite S20 das erledigte 
Benefizium zu Maria Thann als eine 
einfache Pfründe ohne Seelsorge angege- 
ben erscheint, aus dem erst unterm 10.4d. M. 
von dem Landgerichte Lindau anher einges 
schickten Nachtrag zum ersten Stiftungsbriefe 
vom 14. Mai 1807 hingegen erhellet, daß 
mit der befragten Kaplanei die vollstän- 
dige Seelsorge verbunden, und der Bene- 
siziat nebst den in der oballegirten Publi- 
kation angegebenen Funktionen noch wei- 
ters verpflichtet sey, monatlich zweimal zu 
predigen, Kranke zu besuchen, Christenleh- 
ren zu halten, Beicht zu sizen, dem Schul-
	        
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