Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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macht haben, aber weder auf die Aus- 
uͤbung staatsbuͤrgerlicher Rechte Anspruͤche 
machen, noch in Unsern Hof= Staats= 
oder Militär Diensten sich befinden, wer- 
den Wir lediglich überlassen, sich gegen 
die Nachtheile, welche aus dessen Dispo- 
sitionen ihnen erwachsen könnten, durch 
die darin vorgeschriebene Maßnehmung 
selbst zu s.hüzen. 
II. Bei jenen, welche in Unsern Kriegs- 
diensten stehen, und sich im Falle des frag- 
lichen Gesezes befinden, soll die Erwirkung 
und Beibringung der kaiserlichen Auto- 
risation zum fernern Verbleiben in 
diesen Diensten genügen. 
III. Da aber der Genuß der vollen staats- 
bürgerlichen Rechre, so wie die Fähigkeit 
ein Staars', Kron= oder Hof-Amt zu 
bekleiden, die Unabhängigkeit von jedem 
fremden Sraate nothwendig voraussezt, 
so ist den im Köuigrelche ansässigen, auf 
obigen Genuß Ansprüche machenden, so 
wie den in Unsern Hof= oder Staatsdien- 
sten stehenden Individuen, auf welche 
das Dekret von Trianon in Anwendung 
Febracht werden kann, um der politischen 
Rechte und Vorzüge eines Baiern theil- 
haftig zu seyn, oder um sich zur Forrdauer 
ihres Dienstverhältnisses zu qualifiziren, 
unerläßlich nothwendig, die kaiserliche 
Erlaubniß zur Naturaltsazion in 
Baiern, oder die förmliche Entlassung aus 
dem französischen Unterthans. Verbande 
zu erwirken. - 
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IV. Da die Gesuche um die Erlaubniß 
Seiner Majestaͤt des franzoͤsischen Kaisers 
zur Naturalisation, oder in fremden Dien- 
sten bleiben zu dürfen, nach dem Dekret 
von Trianon, und nach dem neuesten Gut- 
achten des franzsischen Staatsrathes ledig- 
lich als Parrei= und nicht als Staate- 
Sache behandelt werden, und deswegen 
von jedem Betheiligeen individuell in eige- 
nem Namen bei dem Großrichter Justiz- 
minister angebracht werden müssen, so 
können zwar gesandtschaftliche Einschrei- 
tungen nicht Statt finden, jedoch soll Un- 
sere Gesandtschaft zu Paris solchen Indi- 
viduen, wenn sie sich an dieselbe wenden, 
mit ihrem Rathe beistehen, und ihnen 
einen thätigen und redlichen Sachwalter 
anzeigen, dessen sie sich in ihrer Angele- 
genheit bedienen können; auch hat dieselbe 
Uns von Zeit zu Zeit über den Erfolg sol- 
cher angebrachten Gesuche Bericht zu er- 
statten. 
V. Nach diesen Vorschriften hat Unsere Ge- 
sandeschaft zu Paris die bei ihr anfragendeu 
Indloiduen zu bescheiden, und sich in ihren 
Angelegenheiten zu benehmen. 
München den §. Februar 1812. 
Marx Josepb. 
Graf von Monegelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekreté 
Baumuller.
	        
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