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macht haben, aber weder auf die Aus-
uͤbung staatsbuͤrgerlicher Rechte Anspruͤche
machen, noch in Unsern Hof= Staats=
oder Militär Diensten sich befinden, wer-
den Wir lediglich überlassen, sich gegen
die Nachtheile, welche aus dessen Dispo-
sitionen ihnen erwachsen könnten, durch
die darin vorgeschriebene Maßnehmung
selbst zu s.hüzen.
II. Bei jenen, welche in Unsern Kriegs-
diensten stehen, und sich im Falle des frag-
lichen Gesezes befinden, soll die Erwirkung
und Beibringung der kaiserlichen Auto-
risation zum fernern Verbleiben in
diesen Diensten genügen.
III. Da aber der Genuß der vollen staats-
bürgerlichen Rechre, so wie die Fähigkeit
ein Staars', Kron= oder Hof-Amt zu
bekleiden, die Unabhängigkeit von jedem
fremden Sraate nothwendig voraussezt,
so ist den im Köuigrelche ansässigen, auf
obigen Genuß Ansprüche machenden, so
wie den in Unsern Hof= oder Staatsdien-
sten stehenden Individuen, auf welche
das Dekret von Trianon in Anwendung
Febracht werden kann, um der politischen
Rechte und Vorzüge eines Baiern theil-
haftig zu seyn, oder um sich zur Forrdauer
ihres Dienstverhältnisses zu qualifiziren,
unerläßlich nothwendig, die kaiserliche
Erlaubniß zur Naturaltsazion in
Baiern, oder die förmliche Entlassung aus
dem französischen Unterthans. Verbande
zu erwirken. -
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IV. Da die Gesuche um die Erlaubniß
Seiner Majestaͤt des franzoͤsischen Kaisers
zur Naturalisation, oder in fremden Dien-
sten bleiben zu dürfen, nach dem Dekret
von Trianon, und nach dem neuesten Gut-
achten des franzsischen Staatsrathes ledig-
lich als Parrei= und nicht als Staate-
Sache behandelt werden, und deswegen
von jedem Betheiligeen individuell in eige-
nem Namen bei dem Großrichter Justiz-
minister angebracht werden müssen, so
können zwar gesandtschaftliche Einschrei-
tungen nicht Statt finden, jedoch soll Un-
sere Gesandtschaft zu Paris solchen Indi-
viduen, wenn sie sich an dieselbe wenden,
mit ihrem Rathe beistehen, und ihnen
einen thätigen und redlichen Sachwalter
anzeigen, dessen sie sich in ihrer Angele-
genheit bedienen können; auch hat dieselbe
Uns von Zeit zu Zeit über den Erfolg sol-
cher angebrachten Gesuche Bericht zu er-
statten.
V. Nach diesen Vorschriften hat Unsere Ge-
sandeschaft zu Paris die bei ihr anfragendeu
Indloiduen zu bescheiden, und sich in ihren
Angelegenheiten zu benehmen.
München den §. Februar 1812.
Marx Josepb.
Graf von Monegelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekreté
Baumuller.