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namen, und zwar mit lateinischer — die
Taufnamen aber mit teutscher Schrift einge-
schrieben werden.
Da bei dem Konstriptions-Geschaͤfte
jede, nur immer thunliche Einfachheit, und
dadurch die Beschleunigung desselben ganz
vorzuͤglich zu beabsichtigen ist, durch diese
Vorschrift die geschwindere Uebersicht der
Listen, so wie das Nachsuchen in denselben
mehr erleichtert, nebstdem auch die Absicht
erreicht wird, daß durch die genaue und
richtige Einschreibung in den Konskriptions=
Listen, die Grundlisten bei den Regimentern
zur Vermeidung jeder Verwechslung eben-
falls mit aller Genauigkeit gefuͤhrt werden
können; so haben die General-Kreis= und
Lokal-Kommissariate auf die pünktliche Auf-
stellung derselben, und überhaupt auf Alles
das zu wachen, was auf die vorschrifts-
mäßige Anfertigung der Listen, es mag auch
noch so unbedeutend scheinen, nur einiger-
maßen Bezug hat.
Jede Willkühr muß durchaus entfernt,
und mit Nachdrucke beahndet werden.
I. 15. Wenn ein Militärpflichtiger seinen
gesezlichen Wohnsiz in einem anderen, als
in dem Konskriptions-Bezirke hat, worin
sein Geburtsort liegt; so muß derselbe so-
wohl von der Behörde des Bezirkes seines
gesezlichen Wohnortes, als auch von je-
ner seines Geburtsortes in die Listen
eingetragen, von beiden aber solches in den-
selben, seinem Namen gegenüber, bemerkt
werden, wie es das Formular Zifer 3,
zeigt.
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I. 16. Damit nun hierwegen bei der
Berichtigung der Listen kein weiteres
Hinderniß und keine Verzögerung entsteht;
so muß die Behörde des Konskriptions=
Bezirks, worin der Militärpflichtige nun-
mehr seinen gesezlichen Wohnsiz hat, derje-
nigen des Bezirkes, worin sein Geburtsort
liegt, auf der Stelle davon Nachricht er-
theilen.
Derjenige Konskribirte, welcher in der
Liste des Bezirks, woselbst er seinen gesez-
lichen Wohnsiz hat, eingeschrieben ist, soll
auf derselben beibehalten, und daselbst mit
den übrigen Konskribirten auf gleiche Art,
wie es unten bei der Berichtigung der Listen
vorgeschrieben ist, weiter behandelt werden.
§. 17. Der Konstribirte hingegen, wel-
cher in die Liste eingetragen wurde, weil er
in dem Konskriptions-Bezirke geboren ist,
aber in einem andern des Königreichs seinen
gesezlichen Wohnsiz hat, muß auf die ämt-
lich hierüber eingegangene Nachricht aus
der Liste des Bezirkes, worin sich sein Ge-
burtsort befindet, ausgestrichen, das des-
fallsige Benachrichtigungs-Schreiben aber
den Listen beigelegt werden.
G. 18. Zur Beschleunigung des Ge-
schäftes bei der Verfertigung dieser Listen,
dürfen die Land= und Herrschafts Gerichte,
als welche gemäß Titel 10, Art. 138,
eigene Konskriptions-Bezirke bilden, von
den Gemeinde-Vorstehern, im Benehmen
mit den betreffenden Pfarrern, welche hie-
mit ausdrücklich dazu beauftragt sind, alle
Militärpflichtige des in ihrer Gemeinde zur