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Konskribirung geeigneten Alters vorher in
Spezial-Listen eintragen, und diese an
einem bestimmten Tage sich einsenden, oder
durch die Gemeinde-Vorsteher, um alle er-
foderliche Notizen zu sammeln, vorlegen
lassen.
Sie müssen deuselben aber nicht nur eine
verhältnißmäßige Anzahl der nach dem
Formulare in der Anlage Zifer 3
gedruckten Bogen für die Konfskriptions=
bisten zuschicken, sondern ihnen auch eine
eigene schriftliche Instruktion ertheilen, wel-
che Rubriken darin, und wie solche einge-
tragen werden, was sie überhaupt beobach-
ten müssen, damit sowohl für die Konfkrip=
tions-Behörde die Arbeit in der Folge er-
leichtert, als auch im Wesentlichen die des-
falls gegebenen gesezlichen Bestimmungen
genau beobachtet und erfüllt werden.
G. 10. Aus diesen besondern Gemein-
de Listen, welche ebenfalls zur nähern Aus-
weisung bei den Akten verbleiben, muß so-
dann die Hauptkonskriptions-Liste
für den ganzen Bezirk verfaßt werden.
G. 20. Die Konskriptions-Beherden ha-
ben achr Tage vorher den Tag, an wel-
chem zur Verfertigung der Listen geschritten
wird, durch öffentliche Bekanntmachung in
den Gemeinden ihres Bezirke mitdem Bemer=
ken ankündigen zu lassen, daß jeder Militär=
pflichtige, (oder ihre Eltern, Vormünder,
oder ein sonst hiezu Bevollmächtigeer) unter
der vom Geseze auf das Nichterscheinen be-
stimmten Strase, welche in der Be-
kanntmachung ausdrücklich bemerkt
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werden muß, gehoͤrig beim Einschreiben
sich stellen solle, wozu der Tag und die
Stunde noch besonders werde bekannt ge-
macht werden.
Diese Bekanntmachung muß nebstdem
an den Gerichts- und Kirchenthuͤren, so
wie den, zur allgemeinen Verbreitung der-
selben geeigneten, Orten angeschlagen wer-
den.
I. 21. Die Gemeinde-Vorsteher in den
Vand= und Herrschaftsgerichts-Bezirken, so
wie die Konskriptions-Behörden in den Städ-
ten, müssen hierauf insbesondere an die El-
tern oder Vormünder eine förmliche Vor-
ladung erlassen, und ihnen darin den Tag
und die Stunde genau bezeichnen, an wel-
chen ihre militärpflichtigen Söhne, welche
vermöge ihres Alters zu der einzuschreibenden
Klasse gehören, oder anstatt derselben die
Eltern selbst oder sonst ein Bevollmächtig-
ter, welcher über alles die nöthige Auskunft
zu geben im Scande ist, sich zur Einschrei-
bung in die Konskriptions-Kisten einfinden
sollen.
Da sowohl die gegenwärtige, als in dem
vorstehenden # gegebene Vorschrift für die
Eltern und Vormünder von wesentlichen Fol-
gen ist (Art. 107, Titel 8); so darf
dieselbe in keinem Falle übersehen, oder ausser
Acht gelassen werden.
Allen Behörden wird es übrigens zur
fliche gemacht, selbst die bezeichnete Stunde
punktlich inne zu halten, und Sorge zu
tragen, daß die Unterthanen ohne Verzö-
gerung abgefertiget, und jede Versäumniß,