1027
so weit es nur immer geschehen kann, von
ihren haͤuslichen Geschaͤften abgewendet
werde.
S. 22. Obgleich es sich hier vorerst von
der bloßen Einschreibung in die Listen han-
delt; so dürfen doch dabei jene Gesuche,
welche nebst den vorgeschriebenen Belegen
in Beziehung auf definitive und vor-
läusige Befreiung von der Ein-
reihung, auf Zurückstellung an das
Ende der Reserve, oder auf die Gründe
zur Einstellung eines Ersazmannes über-
geben würden, angenommen werden, welche
nebst den Spezial-Listen an das Land, oder
Herrschafts-Gericht, um damit vorschrifts-
mäßig zu verfahren, einzusenden sind.
Wegen der, unter den Buchstaben a,
b, c und 4 im sten Titel, Art. bo,
angegebenen Fälle, müssen die Gemeinde=
Vorsteher von Amtswegen pflichtmäßigen
Bedacht nehmen, um hierüber alle erfo-
derliche Auskunft zu erholen, und solche,
nebst den Spezial-isten, einzubefördern.
G. 23. Kein Familienvater oder Vor-
münder darf sich auf die an ihn geschehene
Vorladung weigern zu erscheinen; die Grün-
de hiezu mögen für den militärpflichtigen
Sohn seyn, welche sie wollen; ja, selbst in
dem Falle nicht, wenn der Sohn vermêöge
seines Alters noch nicht militärpflichtig ge-
worden wäre, oder etwa zu einer höhern
Altersklasse gehörte, als die ist, welche ein-
geschrieben werden soll, indem bei der Kon-
skriptions-Behörde die deshalb gegründeten
1028
Einwendungen ordnungsmäßig vorgebracht
werden können.
S. 24. Nachdem diejenigen, welche Grün-
de für sich zu haben glauben, auf eine vor-
ldufige Befreiung, auf Zurückstellung an das
Ende der Reserve, oder Einstellung eines an-
dern Mannes Anforuch zu machen, bheils
in den betreffenden Titeln des Konskriptions=
Gesezes, sowohl im Allgemeinen, als in den
gegenwärtigen Vorschriften insbesondere hin-
reichend aufmerksam gemacht wurden, theils
durch die in den vorstehenden 20 und 21 0
befohlene Bekanntmachung und Vorladung,
Nachricht und Erinnerung genug erhalten;
so können sie auch bei jeder Aushebung ge-
wiß ihren eigenen Vortheil hinreichend be-
sorgen und nicht erwarten, daß in der Fol-
ge auf irgend eine Einwendung oder Ent-
schuldigung die mindeste Rücksicht genommen
werde.
I. 25. Mit diesen Konskribirungs-Listen
wird jedesmal von der ersten Alters-
klasse der Anfang gemacht; und da die
Militärpflichtigkeit nicht aus der Konskribi=
rung in den Listen, sondern als Folge der
gesezlichen Bestimmung unmittelbar aus dem
Eintritte in das hiezu festgesezte Alter her-
vorgeht, so ist es keineswegs nothwendig,
daß nach der Bekannemachung des Konfkrip=
tions-Gesezes alle vier Klassen konskribirt
werden, indem in der Folge durch die sähr-
lich vorrückenden Klassen die Konskribirungs-
Listen für jede derselben ohnehin nach und
nach hergestellt seyn werden.
I. 260. Wenn nicht aus besonderer Ver-