Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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so weit es nur immer geschehen kann, von 
ihren haͤuslichen Geschaͤften abgewendet 
werde. 
S. 22. Obgleich es sich hier vorerst von 
der bloßen Einschreibung in die Listen han- 
delt; so dürfen doch dabei jene Gesuche, 
welche nebst den vorgeschriebenen Belegen 
in Beziehung auf definitive und vor- 
läusige Befreiung von der Ein- 
reihung, auf Zurückstellung an das 
Ende der Reserve, oder auf die Gründe 
zur Einstellung eines Ersazmannes über- 
geben würden, angenommen werden, welche 
nebst den Spezial-Listen an das Land, oder 
Herrschafts-Gericht, um damit vorschrifts- 
mäßig zu verfahren, einzusenden sind. 
Wegen der, unter den Buchstaben a, 
b, c und 4 im sten Titel, Art. bo, 
angegebenen Fälle, müssen die Gemeinde= 
Vorsteher von Amtswegen pflichtmäßigen 
Bedacht nehmen, um hierüber alle erfo- 
derliche Auskunft zu erholen, und solche, 
nebst den Spezial-isten, einzubefördern. 
G. 23. Kein Familienvater oder Vor- 
münder darf sich auf die an ihn geschehene 
Vorladung weigern zu erscheinen; die Grün- 
de hiezu mögen für den militärpflichtigen 
Sohn seyn, welche sie wollen; ja, selbst in 
dem Falle nicht, wenn der Sohn vermêöge 
seines Alters noch nicht militärpflichtig ge- 
worden wäre, oder etwa zu einer höhern 
Altersklasse gehörte, als die ist, welche ein- 
geschrieben werden soll, indem bei der Kon- 
skriptions-Behörde die deshalb gegründeten 
  
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Einwendungen ordnungsmäßig vorgebracht 
werden können. 
S. 24. Nachdem diejenigen, welche Grün- 
de für sich zu haben glauben, auf eine vor- 
ldufige Befreiung, auf Zurückstellung an das 
Ende der Reserve, oder Einstellung eines an- 
dern Mannes Anforuch zu machen, bheils 
in den betreffenden Titeln des Konskriptions= 
Gesezes, sowohl im Allgemeinen, als in den 
gegenwärtigen Vorschriften insbesondere hin- 
reichend aufmerksam gemacht wurden, theils 
durch die in den vorstehenden 20 und 21 0 
befohlene Bekanntmachung und Vorladung, 
Nachricht und Erinnerung genug erhalten; 
so können sie auch bei jeder Aushebung ge- 
wiß ihren eigenen Vortheil hinreichend be- 
sorgen und nicht erwarten, daß in der Fol- 
ge auf irgend eine Einwendung oder Ent- 
schuldigung die mindeste Rücksicht genommen 
werde. 
I. 25. Mit diesen Konskribirungs-Listen 
wird jedesmal von der ersten Alters- 
klasse der Anfang gemacht; und da die 
Militärpflichtigkeit nicht aus der Konskribi= 
rung in den Listen, sondern als Folge der 
gesezlichen Bestimmung unmittelbar aus dem 
Eintritte in das hiezu festgesezte Alter her- 
vorgeht, so ist es keineswegs nothwendig, 
daß nach der Bekannemachung des Konfkrip= 
tions-Gesezes alle vier Klassen konskribirt 
werden, indem in der Folge durch die sähr- 
lich vorrückenden Klassen die Konskribirungs- 
Listen für jede derselben ohnehin nach und 
nach hergestellt seyn werden. 
I. 260. Wenn nicht aus besonderer Ver-
	        
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