Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lungen des vorhergegangenen Ziehungs-Jah- 
res alle jene Konskribirten ausziehen, welche 
auf die Ziehung in künftigen Jahre hinge- 
wiesen wurden. Diese müssen alle am En- 
de der Eisten vorgetragen werden. 
Hierauf werden, je nachdem entwe- 
der bei denselben unmittelbar, oder durch 
die Gemeinde= Vorsteher schon desfalls 
Gesuche eingelege wurden, diesenigen ausge- 
schieden, deren Ansprüche auf eine defini- 
tive Befreiung von der Einrei- 
hung sie gemaäß den Bestimmungen im 
Titel 5, Art. 56 und 57 als gesezlich be- 
sfunden, und vorläufig erkannt haben, und 
tragen solche in alphaberischer Ordnung in 
die besondere Ausweis-Tabelle unter Buch- 
stab A ein, wovon das Formular un- 
ter Ziffer 3 beiliegt. 
In diese Tabelle werden auch für jezt 
diejenigen bemerkt, welche dermalen noch in 
der ersten Altersklasse, als schon verheura- 
thet vorkommen könnten. 
§35. Dann werden die Gesuche derje- 
nigen geprüst, welche die vorldufige 
Befreiung von der Einreihung ver- 
langen, und jene Individuen, deren An- 
sprüche als auf das Gesez (Art. 8, Tit. 5) 
begründer erkläre werden, in die Ausweis- 
Tabelle Buchstab B gemäß dem Formu- 
lar in der Anlage Zifer eingeschrie- 
ben. Jeder Tabelle müssen die Gesuche 
nebst den Belegen beigefügt bleiben. 
§. 36. Wenn die Gesuche derfenigen, 
die um die Zurückstellung an das En- 
de der Reserve eingekommen sind, un- 
  
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tersucht, und deren Ansprüche gesezlich be- 
sunden wurden, so sind diese in der Aus- 
weis-Tabelle Buchstab C gemäß dem un- 
ter Zifer 6 anliegenden Formular 
vorzutragen. 
§. 37. Hierauf wird zur Untersu— 
chung der Konskribirten in Bezie- 
hung auf die Größe geschritten; zu 
der Besorgung dieses Geschäfrstheiles sollen 
die Polizei= Aktuaren in den Städten, und 
die Adjunkten, oder Assessoren bei den 
Land: und Herrschafts-Gerichten verwen- 
det werden. Es sind wohl in jedem Ge- 
richts-Bezirke beabschiedete, oder pensionirte, 
oder zur Zeit der Vornahme dieses Geschäf- 
tes beurlaubte Unterofflziere vorhanden, wel- 
che, wenn sie vollkommen vertraute Männer 
sind, unter der Aufsicht der eben 
bemerkten Aktuare, oder Assess 
soren das Messen selbst besorgen; auch 
dürfen hiezu in den Städten, wo Garni- 
sonen liegen, so wie von den Land= und 
Herrschafts -Gerichren, welche sich in der 
Rähe von Garnisonsorten befinden, Unter- 
offziere requirirt werden, wozu ohne Ver- 
zug brave und vollkommen vertraute Män- 
ner beordert werden sollen. 
§. 33. Wegen der erfoderlichen 
Größe sind die ndheren, hier in Anwen- 
dung kommenden Bestimmungen ausführ- 
lich in der Vorschrift zum dritten Titel des 
Konskriptions-Gesezes enthalten, wonach 
also hiebei zu Werke gegangen werden muß. 
Die Größe eines jeden Konskribirten ist 
ganz genau zu bemerken, und unter der be- 
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