1033
lungen des vorhergegangenen Ziehungs-Jah-
res alle jene Konskribirten ausziehen, welche
auf die Ziehung in künftigen Jahre hinge-
wiesen wurden. Diese müssen alle am En-
de der Eisten vorgetragen werden.
Hierauf werden, je nachdem entwe-
der bei denselben unmittelbar, oder durch
die Gemeinde= Vorsteher schon desfalls
Gesuche eingelege wurden, diesenigen ausge-
schieden, deren Ansprüche auf eine defini-
tive Befreiung von der Einrei-
hung sie gemaäß den Bestimmungen im
Titel 5, Art. 56 und 57 als gesezlich be-
sfunden, und vorläufig erkannt haben, und
tragen solche in alphaberischer Ordnung in
die besondere Ausweis-Tabelle unter Buch-
stab A ein, wovon das Formular un-
ter Ziffer 3 beiliegt.
In diese Tabelle werden auch für jezt
diejenigen bemerkt, welche dermalen noch in
der ersten Altersklasse, als schon verheura-
thet vorkommen könnten.
§35. Dann werden die Gesuche derje-
nigen geprüst, welche die vorldufige
Befreiung von der Einreihung ver-
langen, und jene Individuen, deren An-
sprüche als auf das Gesez (Art. 8, Tit. 5)
begründer erkläre werden, in die Ausweis-
Tabelle Buchstab B gemäß dem Formu-
lar in der Anlage Zifer eingeschrie-
ben. Jeder Tabelle müssen die Gesuche
nebst den Belegen beigefügt bleiben.
§. 36. Wenn die Gesuche derfenigen,
die um die Zurückstellung an das En-
de der Reserve eingekommen sind, un-
1034
tersucht, und deren Ansprüche gesezlich be-
sunden wurden, so sind diese in der Aus-
weis-Tabelle Buchstab C gemäß dem un-
ter Zifer 6 anliegenden Formular
vorzutragen.
§. 37. Hierauf wird zur Untersu—
chung der Konskribirten in Bezie-
hung auf die Größe geschritten; zu
der Besorgung dieses Geschäfrstheiles sollen
die Polizei= Aktuaren in den Städten, und
die Adjunkten, oder Assessoren bei den
Land: und Herrschafts-Gerichten verwen-
det werden. Es sind wohl in jedem Ge-
richts-Bezirke beabschiedete, oder pensionirte,
oder zur Zeit der Vornahme dieses Geschäf-
tes beurlaubte Unterofflziere vorhanden, wel-
che, wenn sie vollkommen vertraute Männer
sind, unter der Aufsicht der eben
bemerkten Aktuare, oder Assess
soren das Messen selbst besorgen; auch
dürfen hiezu in den Städten, wo Garni-
sonen liegen, so wie von den Land= und
Herrschafts -Gerichren, welche sich in der
Rähe von Garnisonsorten befinden, Unter-
offziere requirirt werden, wozu ohne Ver-
zug brave und vollkommen vertraute Män-
ner beordert werden sollen.
§. 33. Wegen der erfoderlichen
Größe sind die ndheren, hier in Anwen-
dung kommenden Bestimmungen ausführ-
lich in der Vorschrift zum dritten Titel des
Konskriptions-Gesezes enthalten, wonach
also hiebei zu Werke gegangen werden muß.
Die Größe eines jeden Konskribirten ist
ganz genau zu bemerken, und unter der be-
(23)