Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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X. 35. Die besagten Behoͤrden haben so- 
gleich nach dem Empfange der gegenwaͤrtigen 
Instraktion die saͤmtlichen mit Pfruͤnden ver- 
sehenen Geistlichen ihres Amts--Bejirkes zur 
Vorlage genauer Nachweisung und Beschrei- 
bungen folgender Besoldungs,Theile ausju- 
sodern: # 
1, des Verzeichnisses der denselben zur Be- 
nüzung überlassenen Realiräten, welche 
nicht den Kirchen, oder andern Sristun- 
gen, sondern der Pfarreic. zugehören; — 
nach den Vorschriften des G. 13. 
a, elner Beschreibung derjenigen Zehenten, 
welche von dem Pfarrer rc. nicht verpach- 
tet, sondern in einer eignen Regie verwal- 
tet wurde, und über deren Ertrag keine 
Aufschreibungen geführt worden sind: — 
dann 
3, einer Beschreibung der dem Pfarrer 2c. 
wuständigen Gemeinde-Rechte an noch un- 
vertheilten Gemeinde-Gründen. 
Nach der Vorlage dieser Verzeichnisse und 
Beschreibungen untersucht dle einschlägige Be- 
hörde, ob die Realitäten der Pfarrei zu dem 
Behufe des allgemeinen Steuer-Provisoriums 
bereits abgeschazt sind, oder nicht. Imersten 
Falle wird dem Geistlichen nach der oben 
K. 14. ertheilten Vorschrift ein beglaubigter 
Auszug des amtlichen Schäzungs-Drtokells 
sugefertigt; im zweiten Falle aber wird die 
Schäzung dieser Realicäten durch drei sach- 
verständige Individuen aus dem Orte, oder 
Bezirke, wo die Realiräten liegen, angeordt 
net, und das Schäzungs-Hrotokoll dem Pfar- 
rer zur Ansertigung seiner Fassion übermacht. 
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Muͤcksichtlich der von den Geistlichen selbst 
administrirten Zehenten: und Gemeinde-Rech- 
te, worüber die Beschreibung abgesodert wer- 
den ist, wird gleichfalls eine Schazung des 
fährlichen approrimatiren Ertrags dieser Ob- 
jekte in vorstehender Weise angeordnet, und 
das Schazungs-Drotokell dem Geistlichen zu- 
gestellt. Dileser fertizt dann aus diesen, und 
den übrigen theils in seiner eigenen Verwah- 
rung befindlichen, theils von den betreffenden 
Behörden zu gesinnenden erfoderlichen Behel- 
sen und Beilagen die Fassion seines Dienster- 
trages, und übergiebt sic mit allen Belegen, 
mit den vorhandenen pfarramtlichen Saal= und 
bagerbüchern, und allen übrigen zur Prüfung 
der einzelnen Anstze der Fassion norhwendigen 
Aufschreibungen rc. der betreffenden Polizet: 
Direktion, dem betreffenden Polizei: Kommiss 
sariate, Landgerichte, oder Patrimonial:Ge- 
richte. 
Diese Behörde prüfe sodann die Ansäze 
der Fasston genau nach ihren Beilagen, und 
den übrigen zur Einsicht durch den Pfarrer vor' 
gelegten Büchern und Aktenstücken, läßt sich 
über vorkommende Anstände die nöthige Auf- 
klärung und Berichtigung von den Geistlichen 
ertheilen, und artestirt endlich die Richrigkeit 
der Fassion und ihrer Belege unter amtlicher 
Fertigung und Unterschrift. 
Es muß strenge darauf gesehen werden, 
daß die Fassionen und deren sämtliche Beilagen 
nach den gegebenen, mit aller Bestimmtheit 
und Klarheit entwickelten Vorschriften genau, 
korrekt, und in dem verordneten Kanzlei-= 
Formate verfertigt werden.
	        
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