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Waffengattungen, und mit steter Berück-
sichtigung des Beßten der ganzen Armee
zu Werke zu gehen, sich aus Pflichten wer-
den eifrigst angelegen seyn lassen.
I. 66. Da die Artillerie und Ka-
vallerie einen längern Unterricht, und
anhaltendere Uebung in dem zweckmäßigen
und vollkommenen Gebrauche ihrer Waf-
sen nothwendig macht, die Dienstzeit indes-
sen zur gleichheitlichen Behandlung der
Militärpflichtigen für diese Waffengattun=
gen, so wie für die Infanterie überhaupt
gleich festgesezt werden mußte; so ist es
um so viel mehr nothwendig, durch eine
sorgfältige Auswahl auf der andern
Seite auszuhelfen, und dassenige so viel
möglich zu ersezen, was an der längern
Dienstzeit, und der völligen Auobildung
derjenigen Mannschaft abgeht, welche der
Artillerie und Kavallerie zugetheilt wird.
I. 607. Wenn aus den zur Einreihung
bestimmten Konskribirten einige der Areil-
lerie und Kavallerie zugetheilt zu werden
eigens verlangen, so soll ihrer Vorliebe und
Neigung, in so fern es nur immer nach
den Umständen geschehen kann, entsprochen
werden; es kommt dann auch auf ei-
nen Zoll mehr oder weniger nicht
an, wenn der zu einer von diesen Waffen
vorzügliche Lust tragende Mann nur die übri-
gen dazu unumgänglich nothwendigen Eigen-
schaften bestzt, besonders wenn der um Auf-
nahme in die Artillerie bittende Konskri=
birte bei einem übrigens gesunden und star-
ken Korperbaue lesen, schreiben und etwas
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zeichnen kann, uͤberhaupt Anlagen zur leich-
ten und geschwinderen Erlernung der Dien-
stesverrichtungen verräth, und wenn derje-
nige, welcher zur Kavallerie verlangt, be-
reits mit Pferden umgegangen, oder gar
ein schon geübter Reiter ist, und eini-
ges Vermägen besizt, oder doch zu hoffen
hat, in so fern er übrigens nicht von einem
zu großen, das Maß zu sehr überschreiten-
den schweren Körperbaue wäre, welcher ihn
für den Dienst bei der Kavallerie ungeeig-
net machte.
I. 68. Es ist indessen keineswegs die
Absicht, daß gerade nur diesenigen Leute,
welche das eigentlich bloß als Mi-
nimum bestimmte Maß haben, jzur
Artillerie zugetheilt werden. Die mit der
Vertheilung beauftragten Offziere müssen
vielmehr aus allen zur Einreihung
dem Militär übergebenen Konskri=
birten diesenigen über dieses Mi-
nimum auswählen, welche nach ihrem
Wuchse, nach ihrer sonstigen Bildung,
Stärke und Auodauer zeigenden körperli-
chen Beschaffenheit die geschicktesten und
fähigsten Subjekte für den Artillerie-Dienst
sind, welcher einen kraftvollen, gewandten,
und leicht begreifenden Mann wesentlich er-
fodert.
In dieser Hinsicht müßen aus dem
Bürgerstande solche Handwerker, bei wel-
chen durchgängig starke Männer erfodert
werden, und die auch gemeiniglich des Le-
sens, Schreibens und etwas Zeichnens kun-
dig sind, z. B. Zimmerleute, Wagver,