Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Waffengattungen, und mit steter Berück- 
sichtigung des Beßten der ganzen Armee 
zu Werke zu gehen, sich aus Pflichten wer- 
den eifrigst angelegen seyn lassen. 
I. 66. Da die Artillerie und Ka- 
vallerie einen längern Unterricht, und 
anhaltendere Uebung in dem zweckmäßigen 
und vollkommenen Gebrauche ihrer Waf- 
sen nothwendig macht, die Dienstzeit indes- 
sen zur gleichheitlichen Behandlung der 
Militärpflichtigen für diese Waffengattun= 
gen, so wie für die Infanterie überhaupt 
gleich festgesezt werden mußte; so ist es 
um so viel mehr nothwendig, durch eine 
sorgfältige Auswahl auf der andern 
Seite auszuhelfen, und dassenige so viel 
möglich zu ersezen, was an der längern 
Dienstzeit, und der völligen Auobildung 
derjenigen Mannschaft abgeht, welche der 
Artillerie und Kavallerie zugetheilt wird. 
I. 607. Wenn aus den zur Einreihung 
bestimmten Konskribirten einige der Areil- 
lerie und Kavallerie zugetheilt zu werden 
eigens verlangen, so soll ihrer Vorliebe und 
Neigung, in so fern es nur immer nach 
den Umständen geschehen kann, entsprochen 
werden; es kommt dann auch auf ei- 
nen Zoll mehr oder weniger nicht 
an, wenn der zu einer von diesen Waffen 
vorzügliche Lust tragende Mann nur die übri- 
gen dazu unumgänglich nothwendigen Eigen- 
schaften bestzt, besonders wenn der um Auf- 
nahme in die Artillerie bittende Konskri= 
birte bei einem übrigens gesunden und star- 
ken Korperbaue lesen, schreiben und etwas 
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zeichnen kann, uͤberhaupt Anlagen zur leich- 
ten und geschwinderen Erlernung der Dien- 
stesverrichtungen verräth, und wenn derje- 
nige, welcher zur Kavallerie verlangt, be- 
reits mit Pferden umgegangen, oder gar 
ein schon geübter Reiter ist, und eini- 
ges Vermägen besizt, oder doch zu hoffen 
hat, in so fern er übrigens nicht von einem 
zu großen, das Maß zu sehr überschreiten- 
den schweren Körperbaue wäre, welcher ihn 
für den Dienst bei der Kavallerie ungeeig- 
net machte. 
I. 68. Es ist indessen keineswegs die 
Absicht, daß gerade nur diesenigen Leute, 
welche das eigentlich bloß als Mi- 
nimum bestimmte Maß haben, jzur 
Artillerie zugetheilt werden. Die mit der 
Vertheilung beauftragten Offziere müssen 
vielmehr aus allen zur Einreihung 
dem Militär übergebenen Konskri= 
birten diesenigen über dieses Mi- 
nimum auswählen, welche nach ihrem 
Wuchse, nach ihrer sonstigen Bildung, 
Stärke und Auodauer zeigenden körperli- 
chen Beschaffenheit die geschicktesten und 
fähigsten Subjekte für den Artillerie-Dienst 
sind, welcher einen kraftvollen, gewandten, 
und leicht begreifenden Mann wesentlich er- 
fodert. 
In dieser Hinsicht müßen aus dem 
Bürgerstande solche Handwerker, bei wel- 
chen durchgängig starke Männer erfodert 
werden, und die auch gemeiniglich des Le- 
sens, Schreibens und etwas Zeichnens kun- 
dig sind, z. B. Zimmerleute, Wagver,
	        
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