1057
Wenn also Konskribirte lediglich als
Fuhrwesens= Soldaten wegen geringerer Ge-
brechen verwendet werden können, welche
übrigens die eben bemerkeen Eigenschaften
besizen, sohin den Dienst beim Armee-Fuhr-
wesen vollkommen leisten können, so versteht
es sich, daß dieselben auch unter dem
bestimmten Maße ohne Anstand ange-
nommen werden müssen.
G. 75. Die Konskribirten, welche zur
Einreihung bezeichnet werden, können zwar
ausser den betrefsenden Kreisen zu den Regi-
mentern oder Bataillons, wozu sie am ge-
eignetsten sind, vertheilt werden; die mit die-
ser Vertheilung beauftragten Glieder des
Konskriptions-Rathes haben indessen hiebei
zugleich auf die Erleichterung der
Beurlaubung ihre besondere Aufmerk-
samkeit zu richten, und daher Sorge zu tra-
gen, daß die Mannschaft ihren Geburts-
o der Wohnorten so nahe, als mög-
lich, und es die Umstände nur immer ge-
starten, belassen werden.
F. 76. Kein Regiment oder Bataillon darf
bei der persönlichen Verantworlichkeir seines
Kommandanten die Annahme der, densel-
ben zugerheilten Leute unter dem Vorwande
von Kränklichkeit, Schwäche, oder von Man-
gel an Gröäße verweigern. Dieselben müs-
sen ohne Ausnahme angenommen werden:
würde aber einer oder der andere wirklich
aus diesem Grunde für hänzlich unbrauchbar
#chalten dann muß in der gehörigen Ord-
V und nach jenen Vorschriften verfahren
–—..
1058
werden, welche desfalls im folgenden Ab-
schnitte gegeben sind.
§. 77. Diejenigen Eingereihren, welche
einmal ihre Bestimmung durch die Verehei-
lung erhalten haben, dürfen ohne besonders
erholte Genehmigung des Ministeriums des
Kriegswesens in kein anderes Regiment, Ba-
taillon, oder Korps, als dasjenige, für wel-
ches sie bestimmt wurden, weder selbst tee#
ten, noch vertheilt werden.
V. 78. Die General-Kommandanten
haben bei den Inspektionen, und bei jeder
andern Veranlassung, darauf zu sehen, ob
die Vertheilung der Mannschaft in Bezie-
hung auf ihre Größe, und die besonderen zu
jeder Waffengattung wesentlich erfoderlichen
Eigenschaften so vorgenommen und beobach-
tet worden sey, wie es die gegenwärtigen
Bestimmungen zum Wohl des Militärdien=
stes vorschreiben. Ueberzeugt sich einer der-
selben, daß darüber gegründete Beschwerden
geführt werden können, so hat er dieses in
seinem Berichte ausführlich anzuzeigen, um
die, welche hiebei ihre Obliegenheiren zu er-
süllen ausser Acht gelassen haben würden,
zur Verantwortung zu ziehen, und eine sol-
che Vernachläßigung der vorgeschriebenen
Rücksichten durch angemessene Beahndung
fürs Künftige abzustellen.
Dritter Abschnitt.
Von der körperlichen Beschaffen=
heit der Konseribirten.
A.
Von der Untersuchung überh Z
haupt.
I. 70. Das Geschäft der Uneersuchung