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dienste untauglich — sohin aus diesem Grun-
de zur gaͤnzlichen Entlassung geeignet sind,
so versteht es sich, daß auch diese gehoͤrig
untersucht werden müssen. Bei denen, wel-
che wegen ihrer Größe unbrauchbar befun-
den und erklärt wurden, fallt die Nothwen-
digkeit der Uncersuchung ebenfalls weg, in
so fern hiebei nicht die Frage entsteht, ob,
wenn sie auch schon Wachsthum versprechen,
und die Größe bis zum Zeitpunkte der an-
befohlenen Aushebung oder bis zur Ziehung
im künftigen Jahre erreichen werden, die-
selben dennoch in Hinsicht ihrer übri-
gen Leibesbeschaffenheit —Schwäch-
lichkeit oder Kränklichkeit unfähig
zu halten seyen.
C. 35. Diesenigen Konfkribirten, welche
mit solchen Gebrechen behaftet sind, daß
sie auf den ersten Anblick ohne ei-
nes Kunstverständigen, oder einer
besondern Untersuchung zu bedür-
sen, erkannt werden, und welches durch die
Gemeinde-Vorsteher nebst drei Familien=
vätern von Konskribirten aus der nämli-
chen Altersklasse bezeugt ist, sollen ebenfalls
vor diese Untersuchungs-Kommission nicht
bestellt werden. In dem Untersuchungs-Pro=
tokolle, welchem diese Zeugnisse beigefügt
werden, wird dieses bei ihrem eingetragenen
Namen, wie es das Formular unter
Zifer 13 zeigt, lediglich bemerkt.
I. 36. Der in das Militär einzureihen-
de Konskribirte soll, um den Dienstes-Ver-
richtungen gehörig entsprechen und bei den
so vielfältigen Beschwerden im Felde aus-
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dauern zu koͤnnen, weder mit einer allgemei-
nen Krankheit, noch mit einem physischen
aͤrztlichen Gebrechen behaftet, weder am Koͤr-
per noch an den Gliedmassen normalwidrig
gebildet, sondern gesund und kraͤftig seyn,
um seine Obliegenheiten, der Gesundheit un-
beschadet, erfuͤllen zu koͤnnen.
G. 87. Da aber die Ergaͤnzung und Voll-
zaͤhligmachung einer Armee ausserordentlich
beschraͤnkt, und dieselbe kaum moͤglich seyn
würde, wenn nur solche Konskribirte zum
Dienste gewählt werden sollten, welche mit
der möglichst vollkommenen Gesundheit auch
zugleich das Ebenmaaß körperlicher Schön=
heit in sich vereinigten, so ergiebt sich schon
hieraus, daß kleine körperliche Unvollkom=
menheiten eines Mannes, welche demselben
in Aushaltung der Dienstverrichtungen nicht
hinderlich sind, ihn vom Militärdienste nicht
ausschliessen, sondern diese Konskribirten mit
der besondern Rücksicht, zu welchem Waf-
fendienste dieselben der kleinen Uebel und
Bildungsfehler ungeachter, am angemessen-
sten geeignet sind, eingereiht werden müssen.
C. 88. Die Krankheiten und Gebrechen,
die zum Militärdienste untauglich machen,
sind
a) entweder sogenannte äussere oder
b) inmerliche Krankheiten und Fehler.
Die ädussern Krankheiten, physischen Ue-
bel und Gebrechen, welche von der norma-
len Gesundheit und Bildung abweichen, wer-
den von den prüfenden Kunstverständigen bei
der Untersuchung leicht durch das Gesicht,
Gefühl u. s. w. erkannt, und können daher