Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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gleich wissenschaftli 
tl 
Heilkunde b füch nach der Regel der « 1064 
e beurtheilt werden. Dienstgattungen gänzlich und fe 
Die innern Krank für 
heiten und angegebenen 
ch karakteristische Zeichen 
und Zufaͤlle, hahitus des Untersuchten, uͤber- 
haupt im Ganzen seiner körperlichen Konsti- 
tution sich nicht offenbaren, und wodurch 
also die Zuverläßigkeit der Kunstverständi- 
gen in ihrem Erkenntnisse und Urtheile 
gehemmt wird, koͤnnen nur durch Ein- 
holung glaubhafter Zeugnisse der, den 
Konstribirten näher kennenden, Nach- 
barn des Orts, Familienvater, Schulleh- 
rer, Pfarrer und des ihn behandelt haben- 
den Arztes auf deren Gewissen und Pflichten 
ausgemittelt, und demnach die Brauch-oder 
Unbrauchbarkeit beurtheilt werden. 
G. 80. Bei diesem Geschäfte müssen zwar 
die eigenen Kenmtnisse und Oflichtliebe die 
Untersuchungs-Kommission wesentlich leiten, 
um theils sich selbst von dem Daseyn wirkli- 
cher Gebrechen und Krankheiten, welche zum 
Dienste unfähig machen, zu überzeugen, 
theilo auch gegen Erdichtungen von Krank- 
heiten, welche ausser der Erkenntniß des Ge- 
sichtes, des Gefühls, und daher ausser der 
bestimmten Beurtheilung des Arztes liegen, 
gegen falsche Angaben und sonst betrügeri- 
sche Mittel sters auf ihrer Hut zu seyn. 
C. qo. Zur allgemeinen gleichheitlichen 
Behandlung wird indessen folgende Klassi- 
kation der Krankheiten und Gebrechen aus- 
geschieden: 
l. Jene, welche zu allen Wassen= und 
Fehler / welche dur 
U immer untauglich machen; 
solche, wodurch die damit Behafte- 
ten zum Feld= Liniendienste un- 
tauglich, jedoch beim Armee-Fuhrwe- 
sen, Feldbäckerei und sonstiger 
Verwen- 
dung bei der Armee noch brauchbar sind; 
III. jene, welche nur zeitlich untaug- 
lich machen. 
I. . Die Gebrechen, welche zu der I. 
und ll. Klasse gehdren sind in der Beila- 
ge unter Zifer 14 L it. A und B aus- 
führlich angegeben. 
Die darin zur ll#en Klasse gezählten Ge- 
brechlichkeiten und Unvollkommenheiten des 
Körpers schliessen den Militärpflichtigen, um 
als Fuhrwesens= Soldat eingereiht zu wer- 
den, keineswegs aus, wenn er übrigens bei 
guter Gesundheit, stark und kraftvoll gebaut 
ist, und besonders als Bauern-Sohn schon 
mit Pferden oder sonst mit dem Fuhrwerke 
umzugehen gewohnt ist. # 
Alle bönnen sie aber bei sonst guter beit 
beskonstitution, wenn sie keine Kenntniß 
von der Behandlung der Pferde und des 
Fuhrwesens haben, z. B. die Handwerker, 
zur Feldbäckerei, Feldspital= Dienst, und 
zu ahnlichen Verrichtungen bei der Armee 
verwendet werden. 
G. oa. Zu der Illten Klasse gehören sol- 
che Krankheiten und Gebrechen, welche nur 
zur Zeit untauglich machen, bei welchen noch 
vollkommene Heilung dem gewoͤhnlichen 
Gange nach hoͤchst wahrscheinlich ist, und 
die nur eine bestimmte Zeitfrist erfodern,
	        
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