Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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um diese Heilung durch zweckdienliche Mit- 
tel herbeiführen zu koͤnnen. 
Es ist nicht erfoderlich, diese Krankhei- 
ten ausführlich zu bemerken. Der Unter- 
suchungs-Kommission llegt es gemäß ihrer 
Pflichten ob, solche nach den Regeln der 
Heilkunde zu beurtheilen, und zu bestim- 
men. Dieselbe muß daher diese Gebrechen 
und Krankheiten in dem Untersuchungs- 
Protokolle ausdrücklich anführen, und zu- 
gleich bemerken, auf wie lange beiläufig 
die Heilung oder vollkommene Genesung zu 
erwarten seyn könnte, damit die Konfskrip= 
tions = Behörde dem gemäß zu bestimmen 
im Stande sey, ob der Konfskribirte noch in 
der diesjährigen Ziehung mitloosen könne, 
oder zur Ziehung aufs künftige Jahr ver- 
wiesen werden müsse. 
I. 93. Diejenigen Gebrechen, welche 
als solche jedem gleich in die Au— 
gen fallen, allen denjenigen, welche mit 
dem damit behafteten Konfskribicten umge- 
hen, bekannt sind, und daher keiner Un- 
tersuchung bedürfen, sind ebenfalls in der 
Beilaze unter Zifer 14 Uit. C. näher an- 
gegeben. 
I. 0. Die Untersuchungs-Kommisston 
muß den Konskribirten sich ganz enrkleiden 
lassen. Den gänzlich Entkleideten lassen 
nun die Aerzte vor sich hintreten, messen mit 
ihrem Ueberblicke von vorne und rückwärts 
den Bau und die Proportion der Glieder 
zu dem Körper im Allgemeinen, um zu prü- 
sen, ob ein gehöriges Verhäleniß derselben 
vorhanden, oder ob nichts auffallendes von 
  
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der normalen Bildung abweichendes zu er- 
sehen und keine der unter Buchstabe A. an-— 
geführten allgemeinen Krankheiten zu ent- 
decken sind; dann fangen sie die besondere 
Untersuchung mit Beobachtung der in der 
Beilage Zifer 14 unter der nämlichen Buch- 
stab — angegebenen Ordnung der Theile 
des Körpers an, und gehen jeden einzelnen 
von den Grundsätzen ihrer Kunßt geleitet mit 
strenger Uebersicht durch. 
I. 05. Wenn die Kommisston im Ein- 
zelnen alles untersucht, und nichts fehler- 
haftes vorgefunden hat, was den Mann 
zum Militärdienste untauglich macht, so 
muß derfelt: noch einmal mit den Aermen, 
und mit den untern Extremitaäten Bewegun- 
gen nach allen Richtungen machen; während 
er hierauf im Zimmer einigemal auf und ab- 
geht, und seine Aerme gestreckt am Leibe 
herabhängen läße, wird sein Gang beobach- 
tet, ob die eine Hüfte nicht höher ist, ob er 
keinen Fuß nachschleppt, der eine Schenkel 
nicht kürzer als der andere ist. 
". 6. Ist diese Verrichtung vollender, 
und wird der Mann nach seiner körperlichen 
Beschaffenheit dienstfähig befunden, dann 
muß derselbe ferner befragt werden, ob er 
die natürlichen oder Schuzblattern gehabr, 
ob er nicht mit der fallenden, oder sonst eit 
ner innern Krankheit behaftet sey. Giebt er 
eine Krankheit oder ein Gebrechen an, wel- 
ches weder durch das Gesichr, noch Gefühl 
entdeckt werden kann, und wobei die übrige 
körperliche Beschaffenheit des Subjekts nicht 
vermuthen läßt oder zweifelhaft macht, daß 
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