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salls in der Beilage unter Zifer 14 Lit. D.
bemerkt.
§. lot. Die Krankheiten und physischen
Gebrechen der Menschen sind so häufg, die
Komplikarionen und Nuanzirungen so man-
nigfaltig, daß für jede, möglichst vorkom-
mende, speziel nuanzirte Fälle keine aus-
drückliche Bestinmung gegeben, oder all-
gemein leitende Normen festgesezt werden
können. ·
Solche Faͤlle, woruͤber die in dem vor-
stehenden gegebenen Vorschriften keine aus-
druͤckliche Verfuͤgung enthalten, muͤssen also
der pflichtmäßigen Be#rtheilung und Ver-
antwortlichkeit der Untersuchungs-Kommiß
sion, welcher ein so wichtiges und das In-
teresse der Militärpflichtigen insgesammt so
nahe berührendes Geschäft im Vertrauen
auf ihre Pflicht und Ehrliebe übergeben ist,
von selbst überlassen bleiben. Dieselbe wird
indessen um so leichter ein bestimmtes Ur-
theil aussprechen können, je vollkommner sie
die im Allgemeinen aufgestellte Klassifika-
tion der Krankheiten und körperlichen Ge-
brechen aufgefaßt hat, und je unbefangener
und genauer sie, durch die erfoderlichen ärzt-
lichen Kenntnisse, durch Uebung und Er-
sahrung geleitet, die körperliche Beschaffen-
heit mit den militärischen Dienstverrichtun-
gen und Beschwerlichkeiten zu vergleichen
weiß, welche der Soldat, vorzüglich im
Felde, nach den verschiedenen Waffengat-
tungen auszuhalten und zu bekämpfen hat.
§. l1o2. Bei der Untersuchung und
Prüfung der Konfkribirten entscheidet es
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uͤbrizens nicht allein, ob das untersuchte
Individuum lediglich mit einem solchen Ge-
brechen behaftet sey, welches allein ihn
untauglich macht, eder ob dasselbe solche
kleine physische Fehler und Abweichungen
von der normalmaͤßigen Bildung habe,
welche einzeln fuͤr sich bei uͤbrigens gesun-
dem starken Koͤrperbaue fuͤr eine oder die
andere Waffen= und Dienstesgattung nicht
untanglich machen. Es ist dabei zugleich
zu berücksichtigen, ob bei einem und
dem nämlichen Subjekt mehrere
dergleichen kleine physische Fehler,
zumal bei einer Körper-Konsiitution von ge-
ringerer Krast, schwachem Knochen-, zar-
tem Muskelbaue zusammen tressen. Da
dadurch die Summe des Leidens so ver-
mehrt seyn kann, daß dasselbe dieser zusam-
menwirkenden Uebel wegen in seinen Ver-
richtungen gestört wird, so hängt auch da-
von die Beurtheilung ab, in wie fern die-
ses Zusammentreffen mehrerer, obgleich an
sich einzeln geringerer Uebel dennoch taug-
lich, oder gar untauglich mache.
I. 103. Da diese Umersuchung ledigzlich
ein Gegenstand der Kunstkenntniß und wis-
senschaftlicher Beurtheilung ist, so verstehr
es sich auch von selbst, daß der, der Kom-
mission beigeordnete Polizei-Kommissär oder
Aktuar, Assessor oder Adjunkt (in der ge-
genwärtigen Vorschrif# G. 81) keineswegs
dabei weder eine Stimme, noch sich sonst
in das Untersuchungs-Geschäft selbst ein-
zumischen habe. Es liegt demselben in der
Hauptsache ob, auf Ordnung und Anstand,
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