Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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eines Mannes, uͤberhaupt bei dem Untersu- 
chungs-Geschaͤfte irgend eine allemal mit 
dem Nachtheile des Dienstes, oder des Aerars 
verbundene Zumuthung zu machen, oder 
sonst irgend einiges Hinderniß in der Aus- 
übung ihrer Obliegenheiten und Verrichtun- 
gen, wofür sie selbst verantworklich sind, in 
den Weg zu legen. 
D. 
Von der Untersuchung der Kon- 
skribirten in Beziehung auf Wie- 
deranwerbung, Entlassung 
oder Hensionirung. 
§. 120. Die in dem vorstehenden §. 
gegebene Vorschrist findet auch bei jenen 
Leuten, welche nach beendigter Dienstzeit 
sich wieder aufs Neue anwerben 
lassen, Titel 16. besonders in Bezug auf 
die Klassisikation ihre Anwendung, wozu der 
Mann seinem Alter oder seiner körperlichen 
Beschaffenheit nach, gemäß dem pflichtmas- 
sigen Ermessen der Militair Aerzte geeignee 
befunden wird. 
ü 13o. Was die entweder durch frei- 
willigen Zugang angeworbenen, oder durch 
Konskriprion eingereihten, oder diejenigen 
Soldaten, welche sich als ausgedient wieder 
haben anwerben lassen, betrift, die bei der 
jährlichen Inspizirung zum fernern 
Dienste untauglich befunden werden, so er- 
seben sich in der Hauptsache folgende zwei 
Klassen: 
) Die zu allen Militairdiensten absolur 
untauglich Gewordenen, Real-Inva- 
liden; - 
  
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b) die zum Feld-Liniendienstes Untaugli- 
chen, Halb-Invaliden. 
Diese Lezten werden abgetheilt: 
1. In diesenigen, welche zwar zum Feld- 
Liniendienste untauglich sind, jedoch bei 
einem Feldregimente den Garnisonsdienst 
noch verrichten können; 
a. in jene, die nur zum Dienste bei den 
Garnisons-Kompagnien geelgnet sind. 
. 131. Zu Real-Invaliden kön- 
nen sene gezählt werden, welche wegen ho- 
hen Alters und gänzlicher Enekräftung oder 
wegen unheilbarer Gebrechen und Krankhei- 
gen zu gar keinem, selbst nicht einmal zu 
dem leichtesten Militair: Dienste bei den 
Garnisons-Kompagnien gebraucht werden 
kennen, z. B. wegen unheilbarer Epilepste, 
Lähmung der obern oder der untern Ertre- 
mitäten, großer unheilbarer Dulsader-Ge- 
schwulste, konvulsivischen Zitterns aller, oder 
mehrerer Glieder, gänzlicher Taubheit, gänz- 
licher Blindheit, unheilbarer Krebs-Ge- 
schwüre, Verlustes einer Hand, eines Fußes, 
Armes oder Schenkels u. s. w. — 
§. 133. Zum Halb-Invaliden er- 
ster Abtheilung werden im Allgemeinen 
jene gerechnet, deren Gebrechen zwar zur 
Verrichtung des Feld= Liniendienstes un- 
brauchbar machen, welche jedoch weder zu 
Real-Invaliden, noch zu vollkommenen 
Halb' Invaliden gemäß der zweiten Abthei- 
lung geeignet sind; solche z. B. die mit ein- 
fachen Leisten= Brüchen bei übrigens gesun- 
dem Körper, mit Verluste des ersten Gliedes 
eines Fingers der linken, oder des Ohres- 
(776.)
	        
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