Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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mit seinen Dienstverrichtungen 
und der Waffenfuͤhrung bereits 
vertrauten Soldaten schon gaͤnzlich 
von allen und jeden Dienstverrichtungen aus- 
schliessen. 
Die fuͤr die Untersuchungs-Kommission 
der Konskribirten zunaͤchst bestimmte Instruk- 
tion kann daher in dieser Beziehung dem pruͤ- 
fenden Militair-Arzte nur zu seiner Leitung 
in analogischer Anwendung derselben dienen. 
§. 136. Wenn von einem Soldaten, er 
mag nun vermöge der Konfskription eingereiht 
worden, oder freiwillig zugegangen seyn, 
das Gesuch um Auswanderung, oder sonst 
um Entlassung auf die Untauglich- 
keit zur Fortsezung der Militair= 
Dienste begründet wird, so ist hiezu 
das lediglich von einem einzigen 
Militair-Arzte ausgefertigte Zeugniß 
nicht hinreichend; die Zeugnisse für alle 
solche und áhnliche Fälle müssen vielmehr 
von einer Militair-Sanitdts. 
Kommission in legaler Form ausgefer- 
tiget werden. 
S. 137. So wie sich überhaupt ausser der 
jährlichen Inspizirung ein Soldat bei einem 
Regimente oder Bataillon wegen Gebrechen 
dienstuntauglich angiebt, um dadurch ent- 
weder auf eine Pension Anspruch zu ma- 
chen, oder die gänzliche Entlassung nachzu- 
suchen, so muß solcher zuerst von dem Regie- 
ments-Arzte bei den Regimentern oder dem 
Bataillons-Wundarzte bei den leichten In- 
fanterie: Bataillons genau untersucht wer- 
den, Findet derselbe das von dem Manne 
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vorgebrachte Gebrechen der Art, daß da- 
durch nach den gesezlichen Anspruchen des 
Soldaten entweder dessen Pensienirung oder 
Entlassung entstehen könne, so muß derselbe 
vor die Sanitäts-Kommission gestellet, von 
dieser untersucht, und das Zeugniß ausge- 
fertiget werden, wobei der Regiments= oder 
Bataillons = Wundarzt, welcher die eben 
bemerkte erste Untersuchung vornahm, 
wenn er auch kein Mieglied der Sanitäts- 
Kommission ist, zugegen seyn muß, damit 
diese bei der Untersuchung auf manches, 
was derselben zu wissen nöthig ist, auf- 
merksam gemacht werde, und um so ge- 
schwinder und richtiger ihr Urtheil abge- 
ben könne. Das von dem Regimems= oder 
Bataillons-Arzte nach der Entscheidung der 
Sanitäts-Kommission vorschriftmässig ver- 
saßte, von der Sanitärs-Kommis- 
sion unterschriebene, und versiegelte 
Zeugniß hat derselbe hierauf dem betresfen- 
den Regiments= oder Bataillons-Kommando 
zur weitern dienstmässigen Einleltung zuzu- 
stellen. 
G. 138. Damit die von den untern sowohl 
als obern Sanitäts-Kommissionen auszu- 
stellenden Zeugnisse, sie mögen nun die Ent- 
lassung oder Pensionirung begründen, eben- 
falls nach einer so viel möglich gleichheit= 
lichen Norm ausgestellt werden, so sind 
solche nach dem Formular in der An- 
lage Zifer 16 abzufassen, und, da sich 
der Anspruch auf Pensionirung in jenen 
des Real-Invaliden-Traktamenes 
und der normalmdssigen Unter-
	        
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