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. 140. Wenn von dem Beamten des
Konskriptions-Bezirks auf Verlangen der
Konskribirten, ihrer Eltern oder Vormün=
der, den ersten die Erlaubuiß ertheilt wird,
den Konskriptions= Bezirk auf eine kurze
Zeit zu verlassen (Art. 43.) so muß in
dem hierüber augzustellenden Erlaubniß=
Scheine davon auodrückliche Erwähnung ge-
than werden, daß sie entweder zur
Ergänzung oder Reserve des lau-
senden Ziehungs-Jahres gehören. Dar-
über ist zugleich ein besonderes Vor-
merkungs-Verzeichniß zu halten, da-
mit der Beamte in jedem Falle wisse, an
wen er die zu ihrer Einberufung nöthig
werdenden Befehle erlassen soll; und wo die-
selben im Nicht-Erscheinungs-Falle angen-
blicklich verfolgt werden können.
I. 141. In dem Falle jedoch, wenn
die der Ergänzung oder der Reserve zuge-
theilten Konskribirten sich freiwillig anwer-
ben zu lassen gedenben (1. Titl. Art. 8.)
und solches dem Konskriptions = Beamten
entweder selbst, oder durch ihre Eltern, An-
verwandten, oder durch den betreffenden Ge-
meinde-Vorsteher anzeigen, so darf densel-
ben gemäß der Bestimmung des eben ange-
zogenen Art. hiebei nicht das mindeste Hin-
derniß gelegt werden, indem der Konfkrip=
tions-Beamte durch das in der Folge ein-
tressende Rekruten= Schreiben Kenntniß er-
hält, ob sie sich wirklich, und bei welchem
Regimente oder Bataillon haben anwerben
lassen, oder nicht, um dem gemáß das Nöthige
nach Umständen zu verfügen.
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Zweiter Abschnitt.
Von der Ordnung bei der Bestim-
mung der Konskribirten zur Ein-
reihung, und dem Verfahren
be im Loosen.
G. 142. Sobald die eingesendeten Ver-
handlungen nebst dem Verzeichnisse über
das Kontingent, welches von dem Kreise
zur wirklichen Cinreihung gestellt, und zur
Ergäanzung bezeichnet werden muß, bei
dem General-Kommissäkr als Vorstand
des Konskriptions-Raths eingetroffen sind,
dann fänge lezter seine Sizungen wieder
an. Derselbe hat hierauf ungesäumt die
Vertheilung zu treffen, wieviel jeder Kon-
skriptions = Bezirk an der vom Kreise zu
stellenden Anzahl nach dem Maßstabe seiner
dienst= und aufrufsfähigen Konskribir#ten
beitragen muß, und hierüber jedem zur all-
gemeinen Uebersiche der mit Genauigkeit ge-
schehenen Vercheilung ein tabellarisches Ver-
zeichniß nach dem Formular in der
Anlage Zifer 13. mit der Festsezung des
Tages zuzufertigen, an welchem das Kon-
tingent zur Einreihung und Uebergabe an
das Militair unfehlbar eintreffen soll.
Jugleich sind die von den Behörden der
Konskriptions-Bezirke eingesendeten,
und bis dahin beim Konfskripti-
ons = Rathe verbliebenen Listen,
Protokolle und übrigen Verhand-
lungen zum weitern Gebrauche denselben
zurückzuschliessen.
I. 143. Da in dem Konfskriptions-Ge-
seze mehrere Fälle vorkommen, in welchen