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zeint, bei sedem Konskriptions-Bezirke be-
merkt werden, wie viel Kôpfe derselbe nach
Ausweis seiver vorgelegten Scheine sich zu
Gutem rechnen, und an dem Kontingent, wel-
ches ihm zugetheilt ist, abziehen dürfe.
Sind die Scheine niche, oder nicht alle
einbefrdert worden, so kann eine nachträg=
liche Abrechnung für das laufende Jahr
nicht mehr statt haben, sobald die allgemeine
Vertheilung der Kontingente, welche die
sämrlichen Kreise stellen müssen, einmal
geschehen, und schon ausgeschrieben wor-
den ist.
I. 145. Nachdem die Weisung wegen
des binnen dem festgesezeen Zeitraum und
an dem bestimmten Tage zu stellenden Ein-
reihungs-Kontingents bei dem Konstriptions=
Beamten eingetroffen ist, so hat er öfsenr=
lich bekannt zu machen, daß zum Loosen
geschritten werde, zugleich den Tag und die
Stunde zu bestimmen, an welchem hiezu
alle aufrufssähigen Konskribirten, oder
deren Eltern, Vormünder, oder sonst ein
Beauftragter in dem Hauptorte des Bezir=
kes, nemlich dem Size des Beamten, oder
demjenigen, welchen dieser dazu angemessener
findet, zusammen kommen müssen. Wenn
in dem Bezirle solche Konskribirte vorhan-
den sind, welche bei dem früher vor-
genommenen Messen die erfoder-=
liche Größe noch nicht hatten, und
worüber damals noch nicht entschieden wer-
den konnte, ob sie dieselbe nicht etwa zur
Jeit der Aushebung erreicht haben werden,
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so muͤssen diese wieder mitvorgeladen, und
vorerst gemessen werden.
Die, welche nun das Maaß haben, sollen
mitloosen, welche es aber dann noch nicht er-
reicht haben, wobei indessen einige Hoffnung
vorhanden ist, daß sie dasselbe erreichen werden,
zur Ziehung auf das künftige Jahr (Till 3.
O. 63.) verwiesen und vorgemerke werden.
I. 146. Das oosen soll mit der gräß-
ten Ordnung, Würde, und aller dem Ge-
schäfte angemessenen Feierlichkeit an einem
hiezu geeigneten gerdumigen Plaze öffentlich
bewerkstelliget werden. Jedem, wer es auch
ist, wenn er nur mit Austand, mit Beob-
achtung der Ordnung und Achtung er-
scheint, soll der Zutritt ungehindert gestat-
tet werden.
Dem Geschäfte sollen die Gemeinde-
Vorsteher, oder Viertelmeister, welche die
Konskribirten ohnehin zu dem — für das
Loosen bestimmten — Hauptorte begleiten
mussen, sämtlich beiwohnen.
. 147. Der Konskriptions-Beamte
fängt bei dem Loosen damit an, daß er aus
den Familienvätern der Konfskribjirten, je-
doch von einer andern als der auf-
gerufenen Klasse, drei der angesehen-
sten Männer im Bezirke, von anerkannter
Rechtschaffenheit, guten Slicen, und über-
haupt empfehlungswürdigen Eigenschaften
auswählt, von welchen wenigstens einer des
Lesens und Schreibens kündig sepn muß.
Diese sollen, ohne jedoch eine Stimme
zu haben, bei dem Loofungs-Geschäfte ge-
genwärtig seyn, und nicht nur dabei das-
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