Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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zeint, bei sedem Konskriptions-Bezirke be- 
merkt werden, wie viel Kôpfe derselbe nach 
Ausweis seiver vorgelegten Scheine sich zu 
Gutem rechnen, und an dem Kontingent, wel- 
ches ihm zugetheilt ist, abziehen dürfe. 
Sind die Scheine niche, oder nicht alle 
einbefrdert worden, so kann eine nachträg= 
liche Abrechnung für das laufende Jahr 
nicht mehr statt haben, sobald die allgemeine 
Vertheilung der Kontingente, welche die 
sämrlichen Kreise stellen müssen, einmal 
geschehen, und schon ausgeschrieben wor- 
den ist. 
I. 145. Nachdem die Weisung wegen 
des binnen dem festgesezeen Zeitraum und 
an dem bestimmten Tage zu stellenden Ein- 
reihungs-Kontingents bei dem Konstriptions= 
Beamten eingetroffen ist, so hat er öfsenr= 
lich bekannt zu machen, daß zum Loosen 
geschritten werde, zugleich den Tag und die 
Stunde zu bestimmen, an welchem hiezu 
alle aufrufssähigen Konskribirten, oder 
deren Eltern, Vormünder, oder sonst ein 
Beauftragter in dem Hauptorte des Bezir= 
kes, nemlich dem Size des Beamten, oder 
demjenigen, welchen dieser dazu angemessener 
findet, zusammen kommen müssen. Wenn 
in dem Bezirle solche Konskribirte vorhan- 
den sind, welche bei dem früher vor- 
genommenen Messen die erfoder-= 
liche Größe noch nicht hatten, und 
worüber damals noch nicht entschieden wer- 
den konnte, ob sie dieselbe nicht etwa zur 
Jeit der Aushebung erreicht haben werden, 
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so muͤssen diese wieder mitvorgeladen, und 
vorerst gemessen werden. 
Die, welche nun das Maaß haben, sollen 
mitloosen, welche es aber dann noch nicht er- 
reicht haben, wobei indessen einige Hoffnung 
vorhanden ist, daß sie dasselbe erreichen werden, 
zur Ziehung auf das künftige Jahr (Till 3. 
O. 63.) verwiesen und vorgemerke werden. 
I. 146. Das oosen soll mit der gräß- 
ten Ordnung, Würde, und aller dem Ge- 
schäfte angemessenen Feierlichkeit an einem 
hiezu geeigneten gerdumigen Plaze öffentlich 
bewerkstelliget werden. Jedem, wer es auch 
ist, wenn er nur mit Austand, mit Beob- 
achtung der Ordnung und Achtung er- 
scheint, soll der Zutritt ungehindert gestat- 
tet werden. 
Dem Geschäfte sollen die Gemeinde- 
Vorsteher, oder Viertelmeister, welche die 
Konskribirten ohnehin zu dem — für das 
Loosen bestimmten — Hauptorte begleiten 
mussen, sämtlich beiwohnen. 
. 147. Der Konskriptions-Beamte 
fängt bei dem Loosen damit an, daß er aus 
den Familienvätern der Konfskribjirten, je- 
doch von einer andern als der auf- 
gerufenen Klasse, drei der angesehen- 
sten Männer im Bezirke, von anerkannter 
Rechtschaffenheit, guten Slicen, und über- 
haupt empfehlungswürdigen Eigenschaften 
auswählt, von welchen wenigstens einer des 
Lesens und Schreibens kündig sepn muß. 
Diese sollen, ohne jedoch eine Stimme 
zu haben, bei dem Loofungs-Geschäfte ge- 
genwärtig seyn, und nicht nur dabei das- 
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