Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1090 
jeuige, was ihnen in den unten folgenden 
Vorschriften zu besorgen aufgetragen wird, 
mit Genauigkeit verrichten, sondern auch 
die versammelten Konfkeibirten dergestalt 
vertreten, daß sie für deren Bestes besorge 
sind, und bei dem Konseriptions= Beamten 
im Namen der Konskribirten mit Beschei- 
denheit jene Bemerkungen und Einwendun- 
gen vorbringen, welche dieselben glauben 
machen zu müssen; daß sie aber auch die 
Konskribirten, ihre Eltern, oder Vormün- 
der mit Freundlichkeit belehren, wenn diese 
solche Anträge machen, welche entweder an 
sich ungegründet, oder gar den geseJlichen 
Bestimmungen entgegen, oder wenigstens 
nicht so ausgewiesen sind, daß der Beamte 
darauf Rücksicht nehmen könne. 
I. 148. Keiner, wer nur immer zu 
dieser Verrichtung ausgewählt wird, wozu 
auch ohne Anstand und zwar vor- 
züglich der Orts-Pfarrer oder je- 
der andere Geistliche gewählt werden 
kann, darf sich ohne ganz erhebliche, voll- 
gültige Ursache davon auszunehmen und zu 
befreien suchen, indem dadurch eine das 
öffontliche Vertrauen ehrende Theilnahme an 
einem der wichtigsten Geschäfte beabsichtiger 
wird. 
. 140. Der Tisch, an welchem das 
Loosen geschieht, muß so gestellt werden, 
daß jeder, ohne darauf hinzudrängen, ju- 
sehen könne, was vorgeht. 
Die Looszettel werden in ein weites, mit 
einem durchsichtigen Deckel versehenes Glas 
1100 
gelegt, damit dieselben ungehindert herans— 
genommen werden können. 
G. 150. In Gegenwart der Konffri= 
birten, der Gemeinde-Worsteher, oder Vier- 
telmeister, und der drei oben erwählten Fa- 
milienväter, welche sich zur Seite des Be- 
amten befinden, láßt lezter so viele Zettel 
schreiben, als sich gemäß der berichtigten 
Hauptliste aufrufsfähige Konskribirte vor- 
finden, jene jedoch abgerechnet, 
welche bereits für solche erklärt sind, die 
des Mitloosens verlustig zuerst marschiren 
müssen. 
I. 151. Die Konskeibirten sind zuerst 
in der Ordnung, wie sie nacheinander zum 
Loosen aufgefodert werden, aufzustellen; es 
soll daher zweimal geloost werden, 
einmal nach der alphabetischen Ordnung! in 
der Konskriptions-Liste, um die Zie- 
hungs-Reihe auf die unbefangenste und 
eine, mit der Theilnahme der Konskribirten 
selbst verbundene, Art zu bestimmen, das 
zweitemal, um dann eigentlich die Kon- 
seribirten für das Einreihungs= Kon- 
tingent, für die Ergänzung und für 
die Reserve durch das Loos, was jeder 
zieht, zu bezeichnen. — 
G. 152. Um vorerst die Ordnung jum 
Loosen zu bestimmen, werden die Zettel mit 
den fortlaufenden Zahlen beschrieben, so, 
daß mit der ersten der Anfang gemacht, und 
so nach Ordnung der Zahlen, bis für alle 
Jünglinge, welche loosen müssen, die erfoder“ 
lichen Zettel vorhanden sind, damit sortge- 
fahren wird. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.