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jeuige, was ihnen in den unten folgenden
Vorschriften zu besorgen aufgetragen wird,
mit Genauigkeit verrichten, sondern auch
die versammelten Konfkeibirten dergestalt
vertreten, daß sie für deren Bestes besorge
sind, und bei dem Konseriptions= Beamten
im Namen der Konskribirten mit Beschei-
denheit jene Bemerkungen und Einwendun-
gen vorbringen, welche dieselben glauben
machen zu müssen; daß sie aber auch die
Konskribirten, ihre Eltern, oder Vormün-
der mit Freundlichkeit belehren, wenn diese
solche Anträge machen, welche entweder an
sich ungegründet, oder gar den geseJlichen
Bestimmungen entgegen, oder wenigstens
nicht so ausgewiesen sind, daß der Beamte
darauf Rücksicht nehmen könne.
I. 148. Keiner, wer nur immer zu
dieser Verrichtung ausgewählt wird, wozu
auch ohne Anstand und zwar vor-
züglich der Orts-Pfarrer oder je-
der andere Geistliche gewählt werden
kann, darf sich ohne ganz erhebliche, voll-
gültige Ursache davon auszunehmen und zu
befreien suchen, indem dadurch eine das
öffontliche Vertrauen ehrende Theilnahme an
einem der wichtigsten Geschäfte beabsichtiger
wird.
. 140. Der Tisch, an welchem das
Loosen geschieht, muß so gestellt werden,
daß jeder, ohne darauf hinzudrängen, ju-
sehen könne, was vorgeht.
Die Looszettel werden in ein weites, mit
einem durchsichtigen Deckel versehenes Glas
1100
gelegt, damit dieselben ungehindert herans—
genommen werden können.
G. 150. In Gegenwart der Konffri=
birten, der Gemeinde-Worsteher, oder Vier-
telmeister, und der drei oben erwählten Fa-
milienväter, welche sich zur Seite des Be-
amten befinden, láßt lezter so viele Zettel
schreiben, als sich gemäß der berichtigten
Hauptliste aufrufsfähige Konskribirte vor-
finden, jene jedoch abgerechnet,
welche bereits für solche erklärt sind, die
des Mitloosens verlustig zuerst marschiren
müssen.
I. 151. Die Konskeibirten sind zuerst
in der Ordnung, wie sie nacheinander zum
Loosen aufgefodert werden, aufzustellen; es
soll daher zweimal geloost werden,
einmal nach der alphabetischen Ordnung! in
der Konskriptions-Liste, um die Zie-
hungs-Reihe auf die unbefangenste und
eine, mit der Theilnahme der Konskribirten
selbst verbundene, Art zu bestimmen, das
zweitemal, um dann eigentlich die Kon-
seribirten für das Einreihungs= Kon-
tingent, für die Ergänzung und für
die Reserve durch das Loos, was jeder
zieht, zu bezeichnen. —
G. 152. Um vorerst die Ordnung jum
Loosen zu bestimmen, werden die Zettel mit
den fortlaufenden Zahlen beschrieben, so,
daß mit der ersten der Anfang gemacht, und
so nach Ordnung der Zahlen, bis für alle
Jünglinge, welche loosen müssen, die erfoder“
lichen Zettel vorhanden sind, damit sortge-
fahren wird. —