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genschaften hat, und zur Artillerie oder Ka-
vallerie uͤbergehen zu duͤrfen verlangt, dahin
versezt werden kann.
I. 169. Gemaͤß der im Art. 53. ent-
haltenen naͤhern Bestimmung sollen die uͤber
das Kontingent gestellten Konskribirten bei
der Vertheilung einer neuen Aushebung zu
gut gerechnet werden. Die Regimenter und
Bataillons muͤssen daher uͤber diejenigen
Konskribirten, welche als Abwesende oder
Widerspenstige sich binnen der vorgeschriebe-
nen Zeit nicht stellten, und nach Inhalt des
eben angezogenen Art. an das Militär ab-
gegeben werden, eine nach dem Formu-
lar in der Anlage Zifer 21. auszu-
fertigende Bescheinigung dem einschlägigen
Bezirke ausstellen, damit dieser sich vermit-
tels derselben gehörig ausweisen, und die
auf solche Weise unter die Fahnen Aufge-
nommenen demselben bei der Vertheilung ei-
ner neuen Auchebung in der im G. 143. vor-
geschriebenen Art zu gut gerechnet werden.
é. 70NDie sämtlichen Regimenter
und Bataillons werden hiemik angewiesen,
über alle jene von den Bezirken gestellten,
und unter die Fahnen aufgenommenen Kon-
skribirten überhaupt, welche diese sich gesez-
lich zu gut rechnen dürfen, denselben jedes-
mal eine solche Bescheinigung nach dem im
vorstehenden S#. erwähnten Formular augzu-
sertigen.
Die Beamten der Konstriptions-Bezirke
müssen aber dagegen mit jenen Leuten, welche
in den vorgeschriebenen Fällen ausser dem
Kontingent an das Militär abgegeben wer-
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den, demselben zugleich einen Auszug
nach allen Rubriken, wie sie in dem
Verzeichnisse (F. 157.) eingetragen sind,
übersenden, um daraus die Ausfertigung
dieser. Bescheinigung bewerkstelligen zu
können.
Vierter Abschnirt.
Von der Vertheilung, Uebernah-
me und dem Abmarsche der ein zu-
reihenden Konskribirten zu ihren
verschiedenen Korpé.
S. 171. Die durch das Loos zur Ein-
reihung in die abtive Armee aufgerufenen
Konskribirten jeden Jahres, müssen von al-
len zu einem Kreise gehörigen Koufkriptions=
Bezirken in dem Hauptorte eines
jeden Kreises, als dem Size des
Konskriptions = Rathes, zusam-
men kommen, damit dieser das, was
noch etwa zu versügen, und worüber z. B.
über Einstellungen, ihre Statt= und Un-
statthaftigkeit, Annahme der Einsteher u.
dgl. vorerst zu enrscheiden ist, vorgängig be-
sorgen, der demselben beisizende General,
oder diesem im Range oder Charge nächste
Stabs-Offizier sodann, wenn die Kon-“
skribirten zur Uebergabe an das Militär nun-
mehr bereit sind, eine genaue Musterung
derselben vornehmen, und sie unter die ver-
schiedenen Regimenter oder Bataillons, mit
Zugrundlegung des dem Konfskriptions-Na-
the zugesendeten tabellarischen Verzeichnisses,
und der für ein jedes derselben bestimmten An-
zahl, vertheilen könne.