Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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genschaften hat, und zur Artillerie oder Ka- 
vallerie uͤbergehen zu duͤrfen verlangt, dahin 
versezt werden kann. 
I. 169. Gemaͤß der im Art. 53. ent- 
haltenen naͤhern Bestimmung sollen die uͤber 
das Kontingent gestellten Konskribirten bei 
der Vertheilung einer neuen Aushebung zu 
gut gerechnet werden. Die Regimenter und 
Bataillons muͤssen daher uͤber diejenigen 
Konskribirten, welche als Abwesende oder 
Widerspenstige sich binnen der vorgeschriebe- 
nen Zeit nicht stellten, und nach Inhalt des 
eben angezogenen Art. an das Militär ab- 
gegeben werden, eine nach dem Formu- 
lar in der Anlage Zifer 21. auszu- 
fertigende Bescheinigung dem einschlägigen 
Bezirke ausstellen, damit dieser sich vermit- 
tels derselben gehörig ausweisen, und die 
auf solche Weise unter die Fahnen Aufge- 
nommenen demselben bei der Vertheilung ei- 
ner neuen Auchebung in der im G. 143. vor- 
geschriebenen Art zu gut gerechnet werden. 
é. 70NDie sämtlichen Regimenter 
und Bataillons werden hiemik angewiesen, 
über alle jene von den Bezirken gestellten, 
und unter die Fahnen aufgenommenen Kon- 
skribirten überhaupt, welche diese sich gesez- 
lich zu gut rechnen dürfen, denselben jedes- 
mal eine solche Bescheinigung nach dem im 
vorstehenden S#. erwähnten Formular augzu- 
sertigen. 
Die Beamten der Konstriptions-Bezirke 
müssen aber dagegen mit jenen Leuten, welche 
in den vorgeschriebenen Fällen ausser dem 
Kontingent an das Militär abgegeben wer- 
  
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den, demselben zugleich einen Auszug 
nach allen Rubriken, wie sie in dem 
Verzeichnisse (F. 157.) eingetragen sind, 
übersenden, um daraus die Ausfertigung 
dieser. Bescheinigung bewerkstelligen zu 
können. 
Vierter Abschnirt. 
Von der Vertheilung, Uebernah- 
me und dem Abmarsche der ein zu- 
reihenden Konskribirten zu ihren 
verschiedenen Korpé. 
S. 171. Die durch das Loos zur Ein- 
reihung in die abtive Armee aufgerufenen 
Konskribirten jeden Jahres, müssen von al- 
len zu einem Kreise gehörigen Koufkriptions= 
Bezirken in dem Hauptorte eines 
jeden Kreises, als dem Size des 
Konskriptions = Rathes, zusam- 
men kommen, damit dieser das, was 
noch etwa zu versügen, und worüber z. B. 
über Einstellungen, ihre Statt= und Un- 
statthaftigkeit, Annahme der Einsteher u. 
dgl. vorerst zu enrscheiden ist, vorgängig be- 
sorgen, der demselben beisizende General, 
oder diesem im Range oder Charge nächste 
Stabs-Offizier sodann, wenn die Kon-“ 
skribirten zur Uebergabe an das Militär nun- 
mehr bereit sind, eine genaue Musterung 
derselben vornehmen, und sie unter die ver- 
schiedenen Regimenter oder Bataillons, mit 
Zugrundlegung des dem Konfskriptions-Na- 
the zugesendeten tabellarischen Verzeichnisses, 
und der für ein jedes derselben bestimmten An- 
zahl, vertheilen könne.
	        
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