Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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G. 180. Der mit der Uebernahme und 
dem Transporte beauftragte Kommandant 
soll die Mannschaft mit aller Sorgfalt und 
Guͤte behandeln, und durchaus nicht das 
mindeste rohe und herbe Benehmen der Un- 
teroffiziere gegen dieselbe dulden, oder nach- 
sichtig dabei zu Werke gehen. Derselbe darf 
daher die ihm übergebene Abtheilung unter 
keinem Vorwande verlassen, sondern er muß 
jeden Tag mit derselben zugleich abmarschi- 
ren, und zugleich im Nachcquartier eintref- 
sen, überhaupt alles das besorgen, was 
zur Erhaltung der Ordnung während des 
Marsches sowohl, als auch wegen Vorbe- 
reitung der Quartiere und Verpflegung er- 
foderlich ist. 
G. 181. Jede Abeheilung muß mit der 
sie begleitenden Bedeckung, wo nur immer 
möglich, allezeit in einem und demselben 
Dorfe oder Stadt einquartirt werden. Fin- 
det der Transport-Kommandant nach dem 
Verlesen bei seinem Einrücken, oder nach 
jenem bei seinem Abmarsche, daß einer von 
den Konskribirten entwichen ist, so muß der- 
selbe die betreffende Zivil-Obrigkeit oder den 
Vorsteher in dem Orte, worin die Entwei- 
chung statt hatte, ungesäumt davon in 
Kenntniß sezen, und mit demselben jene 
Maßregeln verabreden, welche augenblick- 
lich, um den Deserteur aufzufinden, nach 
Umständen getroffen werden können, und 
welche etwa zur Verfolgung desselben geeig- 
net sind. 
S. 182. Die Ortsobrigkeit hat uͤber 
die ihr von dem Offizier oder den Transport 
  
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kommandirenden Unteroffizier wegen der Ent- 
weichung des Konskribirten, welcher nach 
der Vertheilungs-Liste genau zu beschreiben 
ist, gemachte Anzeige, und die zu dessen Er- 
greifung getroffene Vorkehr ein kurzes Pro- 
tokoll abzufassen, und dem Transport-Kom- 
mandanten zu Übergeben, indem auf den 
Grund dieses Protokolls, welches an das 
einschlägige General-Kommando im Dienst- 
wege einzusenden ist, der betreffende Bezirk 
einen andern Mann zu stellen, und zugleich 
rücksichtlich des Deserteurs das vorschrife- 
mässige zu verfügen hat. 
I. 133. Wenn ein eingereihrer Kon- 
skribirter unterwegs so erkranket, daß er mit 
dem Transporte nicht mitgenommen werden 
kann, so hat der Kommandant zu sorgen, 
daß derselbe, wenn sich an dem Orte, oder 
in der Nähe desselben ein Zivil oder Mi- 
litär-Hospital besindet, darin ohne weiters 
laufgenommen werde; im entgegengesezten 
Falle muß der Erkrankte der Aufsicht des 
Orts-Worstehers, welchem deshaib das na- 
mentliche Verzeichniß vermittels eines Aus- 
zugs aus der Vertheilungs-Liste zu überge- 
ben ist, anvertraut werden. 
Der Orts-Vorsteher oder der Vorstand 
des Hospitals hat den mit dem Transporte 
beauftragten Offizier oder Unteroffizier eine 
Bescheinigung über die Uebernahme des 
Kranken zu seiner Nachweisung auszustellen. 
Nach der Genesung muß dem Konskri= 
birten eine Marschroute mit dem Auftrage 
zugestellt werden, sich zu seinem Korps, wo- 
zu er gehört, zu begeben, und dieses hievon 
(78°)
	        
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