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G. 180. Der mit der Uebernahme und
dem Transporte beauftragte Kommandant
soll die Mannschaft mit aller Sorgfalt und
Guͤte behandeln, und durchaus nicht das
mindeste rohe und herbe Benehmen der Un-
teroffiziere gegen dieselbe dulden, oder nach-
sichtig dabei zu Werke gehen. Derselbe darf
daher die ihm übergebene Abtheilung unter
keinem Vorwande verlassen, sondern er muß
jeden Tag mit derselben zugleich abmarschi-
ren, und zugleich im Nachcquartier eintref-
sen, überhaupt alles das besorgen, was
zur Erhaltung der Ordnung während des
Marsches sowohl, als auch wegen Vorbe-
reitung der Quartiere und Verpflegung er-
foderlich ist.
G. 181. Jede Abeheilung muß mit der
sie begleitenden Bedeckung, wo nur immer
möglich, allezeit in einem und demselben
Dorfe oder Stadt einquartirt werden. Fin-
det der Transport-Kommandant nach dem
Verlesen bei seinem Einrücken, oder nach
jenem bei seinem Abmarsche, daß einer von
den Konskribirten entwichen ist, so muß der-
selbe die betreffende Zivil-Obrigkeit oder den
Vorsteher in dem Orte, worin die Entwei-
chung statt hatte, ungesäumt davon in
Kenntniß sezen, und mit demselben jene
Maßregeln verabreden, welche augenblick-
lich, um den Deserteur aufzufinden, nach
Umständen getroffen werden können, und
welche etwa zur Verfolgung desselben geeig-
net sind.
S. 182. Die Ortsobrigkeit hat uͤber
die ihr von dem Offizier oder den Transport
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kommandirenden Unteroffizier wegen der Ent-
weichung des Konskribirten, welcher nach
der Vertheilungs-Liste genau zu beschreiben
ist, gemachte Anzeige, und die zu dessen Er-
greifung getroffene Vorkehr ein kurzes Pro-
tokoll abzufassen, und dem Transport-Kom-
mandanten zu Übergeben, indem auf den
Grund dieses Protokolls, welches an das
einschlägige General-Kommando im Dienst-
wege einzusenden ist, der betreffende Bezirk
einen andern Mann zu stellen, und zugleich
rücksichtlich des Deserteurs das vorschrife-
mässige zu verfügen hat.
I. 133. Wenn ein eingereihrer Kon-
skribirter unterwegs so erkranket, daß er mit
dem Transporte nicht mitgenommen werden
kann, so hat der Kommandant zu sorgen,
daß derselbe, wenn sich an dem Orte, oder
in der Nähe desselben ein Zivil oder Mi-
litär-Hospital besindet, darin ohne weiters
laufgenommen werde; im entgegengesezten
Falle muß der Erkrankte der Aufsicht des
Orts-Worstehers, welchem deshaib das na-
mentliche Verzeichniß vermittels eines Aus-
zugs aus der Vertheilungs-Liste zu überge-
ben ist, anvertraut werden.
Der Orts-Vorsteher oder der Vorstand
des Hospitals hat den mit dem Transporte
beauftragten Offizier oder Unteroffizier eine
Bescheinigung über die Uebernahme des
Kranken zu seiner Nachweisung auszustellen.
Nach der Genesung muß dem Konskri=
birten eine Marschroute mit dem Auftrage
zugestellt werden, sich zu seinem Korps, wo-
zu er gehört, zu begeben, und dieses hievon
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