Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und dieses Geschaͤft binnen der festgesezten 
Zeitfrist voͤllig beendiget ist, so hat der 
Konskriptions-Rath den Bezirks-Beamten 
die von denselben eingesendeten Verzeichnisse 
und Verhandlungen mit den daran vorge- 
nommenen Abänderungen und mit den Erin. 
nerungen, welche zu machen nöthig seon 
werden, zurückzusenden, damit solche zum 
einschlägigen künftigen Gebrauche sorgfältig 
aufbewahrt werden. 
Derselbe muß zugleich das über diesen 
Theil des Geschäftes abgefaßte Protokoll, 
nebst den Vertheilungs-Listen, vermittels 
Bericht, worin alle zur Sache dienlichen 
Aufkldrungen und Bemerkungen vorzutragen 
sind, zur Einsicht vorlegen und hierauf seine 
Sizungen schliessen. 
Die eingesendeten eben erwähnten Schluß- 
Verhandlungen werden den General: Kreis- 
Kommissariaten nach dem davon gemachten 
Gebrauche zur geeigneten Aufoewahrung in 
der für die Konskriptions= Papiere bestimm- 
ten Registratur zurückgesendet werden. 
Fünfter Abschnitrt. 
Von der Ankunft der Konfskribir= 
ten bei ihren Korps. 
I. 180. Sobald der Offtzier oder Un- 
teroffizier mit der Abrheilung der Konskribir= 
ten bei seinem Regiment oder Bataillon, für 
welches sie bestimmt ist, anlangt, hat er dem 
Kommandanten desselben alsogleich, wenn 
einige aus den Nachtquartieren unterwegs 
entwichen sepn sollten, die darüber aufgenom, 
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menen Protokolle (F. 182.), dann die Be- 
scheinigung uͤber die Aufnahme der unter— 
wegs Erkrankten, nebst dem Auszuge aus 
der Vertheilungs-Liste zu uͤbergeben. 
Die Protokolle muͤssen ohne Verzug dem 
einschlägigen General-Kommando zur vor- 
schrifemässigen Einleitung (G. 1607.) einge- 
sendet und zugleich das namentliche Verzeich= 
niß in der Form der Grumlisten Auszüge 
beigelegt werden. 
I. 100. Die Kommandanten der Regi- 
menter oder Bataillons sollen die zugetheilten 
Konskribirten gleich nach ihrer Ankunft mu- 
stern, und mit denselben die besondere Un- 
tersuchung (Tit. 3. Art. 36. Vorschrift zum 
Tit. 3. G. 116. und folg.) vornehmen, 
um sie nach Vorschrift der Militäre 
Geseze unter Beobachtung des unten näher 
Vorgetragenen verpflichten und gehörig in 
die Grundlisten einschreiben zu lassen. 
I. 101. Damit zwischen den Ver- 
zeichnissen, worin die Einreihungs- 
Mannschaft bei den Konskriptions-Behör- 
den eingetragen werden muß, zwischen 
den Vertheilungs= Listen, und zwi- 
sch en den Grundlisten-Büchern bei 
dem Milicär eine völlige Gleichförmigkeit 
herrsche, und diese mit der größten Genauig- 
keit, wofür jeder Regiments= oder Batail- 
lons-Kommandant verantwortlich ist, ge- 
führet werden, so sind die Grundlisten 
durchaus nach allen Rubriken, wie sie das 
Formular in der Anlage Zifer 2o. 
enthalt, bei der ganzen Armee ohne Unter- 
schied anzulegen und fernerhin u föhren.
	        
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