1121
und dieses Geschaͤft binnen der festgesezten
Zeitfrist voͤllig beendiget ist, so hat der
Konskriptions-Rath den Bezirks-Beamten
die von denselben eingesendeten Verzeichnisse
und Verhandlungen mit den daran vorge-
nommenen Abänderungen und mit den Erin.
nerungen, welche zu machen nöthig seon
werden, zurückzusenden, damit solche zum
einschlägigen künftigen Gebrauche sorgfältig
aufbewahrt werden.
Derselbe muß zugleich das über diesen
Theil des Geschäftes abgefaßte Protokoll,
nebst den Vertheilungs-Listen, vermittels
Bericht, worin alle zur Sache dienlichen
Aufkldrungen und Bemerkungen vorzutragen
sind, zur Einsicht vorlegen und hierauf seine
Sizungen schliessen.
Die eingesendeten eben erwähnten Schluß-
Verhandlungen werden den General: Kreis-
Kommissariaten nach dem davon gemachten
Gebrauche zur geeigneten Aufoewahrung in
der für die Konskriptions= Papiere bestimm-
ten Registratur zurückgesendet werden.
Fünfter Abschnitrt.
Von der Ankunft der Konfskribir=
ten bei ihren Korps.
I. 180. Sobald der Offtzier oder Un-
teroffizier mit der Abrheilung der Konskribir=
ten bei seinem Regiment oder Bataillon, für
welches sie bestimmt ist, anlangt, hat er dem
Kommandanten desselben alsogleich, wenn
einige aus den Nachtquartieren unterwegs
entwichen sepn sollten, die darüber aufgenom,
–
1122
menen Protokolle (F. 182.), dann die Be-
scheinigung uͤber die Aufnahme der unter—
wegs Erkrankten, nebst dem Auszuge aus
der Vertheilungs-Liste zu uͤbergeben.
Die Protokolle muͤssen ohne Verzug dem
einschlägigen General-Kommando zur vor-
schrifemässigen Einleitung (G. 1607.) einge-
sendet und zugleich das namentliche Verzeich=
niß in der Form der Grumlisten Auszüge
beigelegt werden.
I. 100. Die Kommandanten der Regi-
menter oder Bataillons sollen die zugetheilten
Konskribirten gleich nach ihrer Ankunft mu-
stern, und mit denselben die besondere Un-
tersuchung (Tit. 3. Art. 36. Vorschrift zum
Tit. 3. G. 116. und folg.) vornehmen,
um sie nach Vorschrift der Militäre
Geseze unter Beobachtung des unten näher
Vorgetragenen verpflichten und gehörig in
die Grundlisten einschreiben zu lassen.
I. 101. Damit zwischen den Ver-
zeichnissen, worin die Einreihungs-
Mannschaft bei den Konskriptions-Behör-
den eingetragen werden muß, zwischen
den Vertheilungs= Listen, und zwi-
sch en den Grundlisten-Büchern bei
dem Milicär eine völlige Gleichförmigkeit
herrsche, und diese mit der größten Genauig-
keit, wofür jeder Regiments= oder Batail-
lons-Kommandant verantwortlich ist, ge-
führet werden, so sind die Grundlisten
durchaus nach allen Rubriken, wie sie das
Formular in der Anlage Zifer 2o.
enthalt, bei der ganzen Armee ohne Unter-
schied anzulegen und fernerhin u föhren.