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Zum sechsten Titel.
Von der Einstellung und dem
Vertauschen der Konfkri-
birten.
Erster Abschnitt.
Von den Obliegenheiten des Ein-
stellers.
§. 208. Wenn der Einsteller seinen Er-
sazmann schon gleich bei der Behörde des
Konskriptions = Bezirkes vorstellt, so hat
diese pflichtmossig zu prüfen, ob sowohl
rücksichtlich des Einstellers selbst, als auch
des Ersazmannes alle vorgeschriebenen Er-
sodernisse und Eigenschaften vorhanden, und
erfüllt sind; findet dieselbe, daß kein gegrün-
detes Bedenken obwalte, so können bei die-
ser sowohl die Art. 78. festgesezten :4 Gul-
den, als auch die zwischen dem Einsteller
und Einsteher verabredete Einstands-Summe
nebst der wegen dieser lezten in
legaler Form verfaßten Vertrags-
Urkunde, und den übrigen erfoderlichen
Zeugnissen einsweilen niedergelegt werden,
bis durch den Konskriptions-Rath über die
Zulassung der Einstellung und des von dem
Konskribirten gewählten Ersazmannes defini-
tiv entschieden ist. Die Gelder bleiben in-
dessen bei der Konskriptions-Behäörde.
Der Einsteher und Einsteller werden aber
in den zum Konskriptions-Rathe einzube-
fördernden Listen gehörig vorgemerkt, und
denselben der eben bemerkte Vertrag über
die Einstands= Summe nebst den übrigen
Belegen beigefügt.
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". 200. Glaubt die Konskriptions-Be-
hörde, daß aus Mangel der vorgeschriebe-
nen Erfodernisse der Ersazmann nicht zuge-
lassen werden könne, so bleibt es dem Kon-
kribirten, welcher denselben einstellen will,
dennoch unbenommen, seinen Ersazmann vor
den Konskriptions-Ratrh zu führen, die
Gründe zur Erlaubniß der Einstellung eines
andern Mannes vorzutragen, demselben die
erfoderlichen Zeugnisse nebst der Vertrags-
Urkunde über die verabredete Einstands-
Summe vorzulegen, und sonach das Nähere
von dem Konskriptions-Rathe zu gewärti-
gen, indem dieser allein über die Zulassung
oder Abweisung der Ersazmänner vor der
wirklichen Abgabe zum Militair
definitiv zu entscheiden hat.
6. 20. Wenn der Konfkribirte, welcher
für sich einen Ersazmann einstellen will,
abwesend ist, so kann er denselben durch
seine Eltern, Verwandten, oder sonst durch
einen hiezu Beauftragten vorstellen lassen,
welche das eben Vergeschriebene eben so, als
wenn der Konfkribirte selbst gegenwärtig
wäre, zu besorgen haben, ohne daß jedoch
auf die Vorstellungen und Einwendungen
des Konskribirten für den Fall, daß derjenige
wer nur unmer die Einstellung eines andern
Mannes für ihn zu beforgen hat, seinen
Auftrag nicht genau erfüllte, irgend einige
Rücksicht genommen werde, in dem es ihm
überlassen ist, und obliegr, hier-
wegen von selbst die gehörige Vor-
sorge zu treffen.
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