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g. 211. Ist der Einsteher zur Annahme
geeignet befunden, und solches von dem Kon-
skriptions = Rathe definitiv ausgesprochen
worden, so wird der Ersazmann ohne wei-
ters zur Einreihung angenommen, und vor-
ldufig verpflichter, dem Einsteller aber, wel-
cher nun gemäß Art. 70. seiner Konskrip=
tions= Pflicht Genüge geleistet hat, die
Entlassungs-Bescheinigung ausgefertiget,
wofür er jedoch wegen der gemäß
Art. 783. deshalb erlegten 24 Gul-
den nichts weiter zu bezahlen hat.
G. 212. Wenn entweder bei der ersten
Konskriptions-Behörde, oder bei dem Kon-
skriptions-NRathe enrdeckt wird, daß der
Einsteher sich eines Betrugs durch ab-
sichtliche Verheimlichung von Ge-
brechen, welche nicht in die Augen
sallen und bei der Untersuchung
nicht entdeckt werden können (Art.
70.) schuldig gemacht habe, so ist derselbe
alsogleich dem betreffenden Gerichte zu über-
geben, um mit der, nach Lage der Umstän-
de angemessenen Strafe beahndet zu wer-
den. Dage nemliche ist zu beobachten, wenn
es sich zeigen sollte, daß der Einsteller zu
einer solchen Verheimlichung gerathen, oder
wie immer dabei mitgewirkt habe.
Dieser lezte haftet in diesem Falle für
allen dem Aerar dadurch entstehenden Nach-
theil.
§. 213. Alle Konskribirten müssen, so
wie sie bei dem Regiment oder Bataillon,
welchem sie zugetheilt wurden, anlangen,
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(nach Art. 36. Titl. 3.) einer besondern Un-
tersuchung unterworfen werden.
Wuͤrde sich dadurch ein Gebrechen, wel-
ches den eingestellten Ersazmann dienstunfaͤ-
hig macht, und zugleich entdecken, daß hiebei
von Seite des Einstehers eine absichtliche
Verheimlichung vorgegangen, und von Seite
des Einstellers bei dieser Verheimlichung
mitgewirkt worden sey, so ist der Einsteller
einsweilen in Arrest zu sezen, auf der Stelle
uͤber den Verhalt der Sache und die, — die
Verheimlichung ausweisenden Umstaͤnde —
ein Protokoll abzufassen, und demselben das
pflichtmäássige Zeugniß der Sanitäts-Kom-
mission über das verheimlichte dienstunfi-
hig machende Gebrechen, so wie ein Ver-
zeichniß über die von dem Einsteher genossene
Verpflegung und etwa schon erhaltenen Mon-
tursstücke beizulegen. Das betreffende Ge-
neral: Kommando, an welches das Regiment
oder Bataillon den Vorfall mit Einbeförde-
rung des eben erwähnten Protokolls nebst
Beilagen einzuberichten hat, muß hierauf
zur Abschneidung aller Weitwendigkeit, und
damit die Militair-Behörden sich mit sol--
chen Gegenständen nicht weiter befassen, die
Verfügung treffen, daß der Einsteher an
das nächste Zivil-Gericht des Kreises, worinn
der Einsteller, welcher diesen Ersazmann ge-
stellt hat, sich befinder, übergeben werde; zu
gleicher Zeit aber davon das General: Kreis-
Kommissariat nebst Mittheilung des Proto-
kolls in Kenntniß sezen, welches sowohl
rücksichtlich des Einstellers, als auch
der weitern Behandlung und Bestra"