Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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g. 211. Ist der Einsteher zur Annahme 
geeignet befunden, und solches von dem Kon- 
skriptions = Rathe definitiv ausgesprochen 
worden, so wird der Ersazmann ohne wei- 
ters zur Einreihung angenommen, und vor- 
ldufig verpflichter, dem Einsteller aber, wel- 
cher nun gemäß Art. 70. seiner Konskrip= 
tions= Pflicht Genüge geleistet hat, die 
Entlassungs-Bescheinigung ausgefertiget, 
wofür er jedoch wegen der gemäß 
Art. 783. deshalb erlegten 24 Gul- 
den nichts weiter zu bezahlen hat. 
G. 212. Wenn entweder bei der ersten 
Konskriptions-Behörde, oder bei dem Kon- 
skriptions-NRathe enrdeckt wird, daß der 
Einsteher sich eines Betrugs durch ab- 
sichtliche Verheimlichung von Ge- 
brechen, welche nicht in die Augen 
sallen und bei der Untersuchung 
nicht entdeckt werden können (Art. 
70.) schuldig gemacht habe, so ist derselbe 
alsogleich dem betreffenden Gerichte zu über- 
geben, um mit der, nach Lage der Umstän- 
de angemessenen Strafe beahndet zu wer- 
den. Dage nemliche ist zu beobachten, wenn 
es sich zeigen sollte, daß der Einsteller zu 
einer solchen Verheimlichung gerathen, oder 
wie immer dabei mitgewirkt habe. 
Dieser lezte haftet in diesem Falle für 
allen dem Aerar dadurch entstehenden Nach- 
theil. 
§. 213. Alle Konskribirten müssen, so 
wie sie bei dem Regiment oder Bataillon, 
welchem sie zugetheilt wurden, anlangen, 
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(nach Art. 36. Titl. 3.) einer besondern Un- 
tersuchung unterworfen werden. 
Wuͤrde sich dadurch ein Gebrechen, wel- 
ches den eingestellten Ersazmann dienstunfaͤ- 
hig macht, und zugleich entdecken, daß hiebei 
von Seite des Einstehers eine absichtliche 
Verheimlichung vorgegangen, und von Seite 
des Einstellers bei dieser Verheimlichung 
mitgewirkt worden sey, so ist der Einsteller 
einsweilen in Arrest zu sezen, auf der Stelle 
uͤber den Verhalt der Sache und die, — die 
Verheimlichung ausweisenden Umstaͤnde — 
ein Protokoll abzufassen, und demselben das 
pflichtmäássige Zeugniß der Sanitäts-Kom- 
mission über das verheimlichte dienstunfi- 
hig machende Gebrechen, so wie ein Ver- 
zeichniß über die von dem Einsteher genossene 
Verpflegung und etwa schon erhaltenen Mon- 
tursstücke beizulegen. Das betreffende Ge- 
neral: Kommando, an welches das Regiment 
oder Bataillon den Vorfall mit Einbeförde- 
rung des eben erwähnten Protokolls nebst 
Beilagen einzuberichten hat, muß hierauf 
zur Abschneidung aller Weitwendigkeit, und 
damit die Militair-Behörden sich mit sol-- 
chen Gegenständen nicht weiter befassen, die 
Verfügung treffen, daß der Einsteher an 
das nächste Zivil-Gericht des Kreises, worinn 
der Einsteller, welcher diesen Ersazmann ge- 
stellt hat, sich befinder, übergeben werde; zu 
gleicher Zeit aber davon das General: Kreis- 
Kommissariat nebst Mittheilung des Proto- 
kolls in Kenntniß sezen, welches sowohl 
rücksichtlich des Einstellers, als auch 
der weitern Behandlung und Bestra"
	        
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