Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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fung des Einstehers das nöthige unge- 
säume zu verfügen hat. 
Da seder bei seiner Verpflichtung be- 
stimme und ausdrücklich befragt wird, ob 
er keine geheimen Gebrechlichkeiten habe, die 
ihn dienstunfähig machen, so wird ein sol- 
cher Einsteher, welcher sie absichtlich ver- 
heimlichet, wegen des darauf abgelegten 
Eides mit einer geschärften Strafe belegt. 
§. 214. Wenn es hergestellt ist, daß 
der Einsteller zur Verheimlichung 
solcher Gebrechen angerathen, oder 
wie immer beigewirkt habe, so 
versteht es sich dann auch von selbst, daß 
derselbe gleichviel, ob sein Ersazmann ledig- 
lich bei der Uebernahme oder schon zu den 
Fahnen bei dem Regiment verpflichtet worden 
ist, wegen der, gemäß dem Art. 79. auf 
ihm liegenden Haftung nach der aus- 
drücklichen Bestimmung dieses Artikels der 
Konstriptions-Pfticht noch nicht Genüge 
geleistet habe, vielmehr nach dem Art. 111. 
Titel. 3. zu behandeln und zu bestrafen ist. 
Er muß sich ohne weiters, und auf seine 
Kosten zu dem Regiment oder Bataillon bege- 
ben, welchem der dienstunfähige Ersazmann 
zugetheilt war; nebstdem für die Wiederer= 
stattung des durch diese ungeeignete Einstel- 
lung verursachten Schadens haften. 
S. 2#15. Es wird vorausgeseze, daß der 
Ersazmann bet der ersten Untersuchung im 
Konskriptions = Bezirke mit pflichtmäßiger 
Genanigkeit und Sorgfalt geprüft worden 
sey. Sollte es sich dessen ungeachret durch 
  
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die (Art. 36. Tit. 3.) befohlene besondere 
Untersuchung 2zeigen, daß der Einsteher, 
abgesehen von einer, durch Ver- 
heimlichung nicht sichtbarer Ge- 
brechen gespielten Betrügerei, 
zum Militairdienste untauglich befunden 
würde, so hat das Regiment oder Bataillon, 
welchem der Eingestellte zugetheilt wurde, 
ohne allen Verzug dasjenige zu besorgen, 
und schleunigst einzuleiten, was zum Titel 
3. lir. B. vorgeschrieben ist. 
Wenn nun kein weiterer Anstand, der 
nach eben angezogener Vorschrift eine ge- 
nauere Herstellung nothwendig macht, ob- 
waltet, und wegen der Dienstesunfähigkeit 
des Einstehers durchaus kein Zweifel vor- 
handen ist, so hat das General-Kommando 
die Weisung zu ertheilen, daß der dienstun- 
fähige Ersazmann vermittels Loosscheines 
zur Entäbrigung weiterer Kosten zurück ge- 
schickt werde, zugleich das betreffende Gene- 
ral-Kreis-Kommissariat davon unter Bei- 
fügung einer Abschrift von dem Protokolle der 
Sanitäts = Kommission und des Verzeich- 
nisses über die etwa schon erhaltene Verpfle- 
gung in Kenntniß zu sezen, damit der Ein- 
steller, welcher diesen Ersazmann gestellt hat, 
nach der durch den 790. Art. auf ihm 
liegenden Haftung angehalten werde, 
in nerhalb eines Monats von der 
durch das General-Kreis-Kom- 
missariat demselben zugekomme- 
nen Anzeige gerechnet, entweder ei: 
nen andern tanglichen Ersazmann zu stellen, 
welcher sich auf seine Kosten zum Regiment
	        
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