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treffende Regiments= oder Bataillons-Kasse
übermacht werde. Den Rest des erlegten
Einstandsgeldes erhält der nunmehr zur per-
sönlichen Dienstleistung gesezlich verbundene
Einsteller zurück.
I. 210. Wenn aber der im O. 215. be-
merkte Fall der Dienstuntauglichkeit des Ein-
stehers eintritt, so erhält der Einsteller die
erlegte Einstands-Summe nach Abzug des
Betrags des etwa verursachten Schadens
ebenfalls zurück, um, wenn er nicht selbst in
eigener Person dienen will, rücksichtlich des
neuen Ersazmannes die gegebenen Vorschrif-
ten zu erfüllen.
I. 220. Wird der Einsteher in
Kriegen als vermißt in bisten ge-
führt, so kann auch, so lange, als nicht
ausser allem Zweifel hergestellt ist, daß er
etwa meineidig entwichen sey, rücksichtlich der
Einstands-Summe nichts bestimmtes ver-
fügt werden.
Würde sich die meineidige Entweichung
des Einstehers ungezweifelt auszeigen, so
fällt die Einstands= Summe gemäß Art. 83
nach Abzug des an Montur und Arma-
tur verursachten Schadeno dem Invaliden=
Fonde zu.
Ergiebt es sich aber, daß er in dem Ge-
sechte geblieben, in einem Lazareth, oder in
der Gefangenschaft gestorben ist, so critt
rücksichtlich des Einstandgeldes die Anwen-
dung des Art. 84 ein.
Läßt es sich indessen mit Zuverlässigkeic
nicht herstellen, daß der als vermißtin
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Listen geführe werdende Einsteher
entwichen, oder daß er, ohne sich im Zu-
stande der Desertion zu befinden,
gestorben sey, so haben die Militair Behör-
den, um wegen des Einstandsgeldes die den
Umständen angemessene Verfügung treffen
zu können, in solchen besondern Fällen einen
ausführlichen belegten Bericht in Beziehung
auf die individuellen Verhälrnisse und bis-
herige Aufführung des Vermißten, auf die
eigentlichen Umstände seines Abgangs, auf
die Angaben, welche Augenzeugen deshalb
gemacht haben, überhaupt in Beziehung
auf den Anspruch, welchen entwe-
der der Invaliden-Fond, oder die
nächsten Anverwandten als Erben
des Einstehers machen könnten, zu
erstatten, damit demnach die nähere Ent-
schliessung ertheilt werden könne.
Dritter Abschnitt.
Von dem wechselseitigen Eintre-
ten oder Vertauschen.
§. 221. Wenn gemäß der im Art. 91.
als eine besondere Ausnahme bewilligten Be-
günstigung eine Vertauschung unter
Brüdern von verschiedenen Alters-
klassen statt hat, so ktritt der jüngere
Bruder, welcher sich auf diese Art vertau-
scher, in jenen Numer der betreffenden
Altersklasse zurück, welchen sein eingetrete-
ner Bruder durch das Loos erhalten hat, und
muß nach der Ordnung dieser Numern,
wenn je diese Klasse aufgerufen wird, mar-
schiren, oder wenn etwa noch nicht geloost