Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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treffende Regiments= oder Bataillons-Kasse 
übermacht werde. Den Rest des erlegten 
Einstandsgeldes erhält der nunmehr zur per- 
sönlichen Dienstleistung gesezlich verbundene 
Einsteller zurück. 
I. 210. Wenn aber der im O. 215. be- 
merkte Fall der Dienstuntauglichkeit des Ein- 
stehers eintritt, so erhält der Einsteller die 
erlegte Einstands-Summe nach Abzug des 
Betrags des etwa verursachten Schadens 
ebenfalls zurück, um, wenn er nicht selbst in 
eigener Person dienen will, rücksichtlich des 
neuen Ersazmannes die gegebenen Vorschrif- 
ten zu erfüllen. 
I. 220. Wird der Einsteher in 
Kriegen als vermißt in bisten ge- 
führt, so kann auch, so lange, als nicht 
ausser allem Zweifel hergestellt ist, daß er 
etwa meineidig entwichen sey, rücksichtlich der 
Einstands-Summe nichts bestimmtes ver- 
fügt werden. 
Würde sich die meineidige Entweichung 
des Einstehers ungezweifelt auszeigen, so 
fällt die Einstands= Summe gemäß Art. 83 
nach Abzug des an Montur und Arma- 
tur verursachten Schadeno dem Invaliden= 
Fonde zu. 
Ergiebt es sich aber, daß er in dem Ge- 
sechte geblieben, in einem Lazareth, oder in 
der Gefangenschaft gestorben ist, so critt 
rücksichtlich des Einstandgeldes die Anwen- 
dung des Art. 84 ein. 
Läßt es sich indessen mit Zuverlässigkeic 
nicht herstellen, daß der als vermißtin 
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Listen geführe werdende Einsteher 
entwichen, oder daß er, ohne sich im Zu- 
stande der Desertion zu befinden, 
gestorben sey, so haben die Militair Behör- 
den, um wegen des Einstandsgeldes die den 
Umständen angemessene Verfügung treffen 
zu können, in solchen besondern Fällen einen 
ausführlichen belegten Bericht in Beziehung 
auf die individuellen Verhälrnisse und bis- 
herige Aufführung des Vermißten, auf die 
eigentlichen Umstände seines Abgangs, auf 
die Angaben, welche Augenzeugen deshalb 
gemacht haben, überhaupt in Beziehung 
auf den Anspruch, welchen entwe- 
der der Invaliden-Fond, oder die 
nächsten Anverwandten als Erben 
des Einstehers machen könnten, zu 
erstatten, damit demnach die nähere Ent- 
schliessung ertheilt werden könne. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem wechselseitigen Eintre- 
ten oder Vertauschen. 
§. 221. Wenn gemäß der im Art. 91. 
als eine besondere Ausnahme bewilligten Be- 
günstigung eine Vertauschung unter 
Brüdern von verschiedenen Alters- 
klassen statt hat, so ktritt der jüngere 
Bruder, welcher sich auf diese Art vertau- 
scher, in jenen Numer der betreffenden 
Altersklasse zurück, welchen sein eingetrete- 
ner Bruder durch das Loos erhalten hat, und 
muß nach der Ordnung dieser Numern, 
wenn je diese Klasse aufgerufen wird, mar- 
schiren, oder wenn etwa noch nicht geloost
	        
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