Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1151 
Die in tabellarischer Form verfaßten Zeug- 
nisse müssen von den sämtlichen General: 
Kreis= und Lokal= Kommissariaten unfehlbar 
mit dem Ende jeden Viertel Jahres an das 
betreffende Ministerium zur Einsicht gegen 
Räcksendung eingeschickt und bei ihrem Wie- 
dereintreffen zur Nachweisung des Abgangs 
in den Listen dem Konskriptions= Beamten 
zurückgesendet und bei den Konskriptions= 
Akten aufbewahrt werden. 
G. 235. Nur die General= Kreis- 
oder Lokal= Kommissariate dürfen 
diese Entlassungen und die desfallsigen Ent- 
lassungs= Scheine ausfertigen; jeder an, 
dern Behörde ist es unter dem Art. 
152. Titel 2 2. festgesezten Strase verboten, 
ohne diese vorzügliche Bewilligung einem in 
den Jahren der Militärpflichtigkeit befind- 
lichen Manne, unter was für einem Vor- 
wande, und aus welchem auch noch so trif- 
tigen Grunde einseitig die Entlassung und 
die Erlaubniß zur Ansässigmachung, Ver- 
heurathung u. s. w. zu ertheilen. Wer da- 
wider handelt, muß, wenn auch schon 
nachgewiesen würde, daß einer der 
drei (Art. 04.) bezeichneten Fälle 
wirklich vorhanden gewesen wäre, 
nach Vorschrift des oben angezogenen Art. 
bestraft werden. 
Die General-Kreis-Kommissariate find übri- 
gens wegen der genauen unparteilichen, und ge- 
wissenhaften Prüfung dieser Entlassungs-Ge- 
suche, wobei das Wohl der Familien mit aller 
Sorgfalt und Entfernung jeder unnsthigen 
1152 
Weitwendigkeit stets zu beruͤcksichtigen ist, 
der Regierung verantwortlich. 
§. 236. Diejenigen Entlassungs: Ge- 
suche, welche auf den im Art. 08. ausführ- 
lich bestimmten besondern Rücksichten und 
Bedingungen gegründet werden, müssen eben- 
falls, wie die im Art. 94. angegebenen, 
bei der Konskriptions-Behäörde eingeleite", 
und von dieser das Zeugniß nach dem For- 
mular Zifer 31. ausgestellt, so wie das- 
selbe auch von drei Vätern militäroflichtiger 
Söhne in der bezeichneten Rubrik mit un- 
terzeichnet werden. 
G. 237. Da es bei diesen Gesuchen so 
wesentlich auf das Alter des Kouskri: 
birten zur Berichtigung, daß er 
wirklich schon aus der zweiten 
Klasse des militär pflichtigen Al- 
ters ausgetreten ist, und dann auch 
auf den Umstand ankommt, daß der Kon- 
skribirte sich jedesmal gehorsam bei der Kon- 
skription selbst sowohl, als bei der Rekru- 
ten= Ziehung eingefunden habe, indem der- 
selbe in entgegengesezten Falle ohnehin nach 
den Bestimmungen des Konskriptions-: Ge- 
sezes Titel 8. behandelt werden müßte, so 
ist die größte Aufmerksamkeit darauf zu rich- 
ten, daß dieses nebst den uͤbrigen noͤthigen 
Ausweisen vollständig hergestellt werde, und 
darüber nicht der geringste Zweifel obwalte. 
I. 233. Kann das Erfoderliche, je nach- 
dem das Entlassungs-Gesuch auf eine der 
Art. o8. angegebenen Bedingungen begrür= 
det wird, nicht vollständig ausgewiesen wer- 
den, so hat die einschlägige Behörde des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.