Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wendung, sondern diese muͤssen vorerst durch 
die General-Kommando, sobald sie ihnen 
durch die General= Kreis-Kommissariate mit 
der Bemerkung der besondern, einer Rückssche 
würdigen, Gründe mitgetheilt werden, nach 
vorgängiger Vernehmung der betreffenden 
Milicär= Behörde, über das bisherige Be- 
tragen und den Diensteifer des Widerspen- 
stigen mit Beifügung des Auszugs aus den 
Grundlisten, und der Angabe, ob derselbe 
sich freiwillig binnen dem ersten 
Jahre oder später nach seiner Ver- 
urtheilung eingestellt, oder ob er 
binnen demselbenoder nachhererst 
ergriffen worden sey, im Dienstwe- 
ge eingesendet und vorgängige Entschliessung 
erholt werden. 
Jweiter Abschni tk.= 
Von densenigen Konskribirten, 
welche sich auf andere Art der 
Militärpflicht entziehen. 
H. :46. Wenn Konfskribirte, welche in 
dem Art. 111. angegebenen Falle sich befin- 
den, in den geseqlich bestimmten Fällen die 
Entlassung nachsuchen, so kann diese 
denselben von dem General-Kom- 
mando nicht ertheilc, sondern diese 
Gesuche müssen ebenfalls nach vorgängiger 
Vernehmung des betreffenden Regiments oder 
Bataillons über die Aufführung und das Be- 
nehmen des Soldaten im Dienste, mit Bei- 
fügung des Grundlisten-Auszuge berichtlich 
zur nähern Enrschliessung einbefrdert wer- 
den. 
  
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F. 247. Haben sich die im vorstehenden 
&. bemerkten Konskribirten auch noch dabei 
widerspenstig bezeigt, und sind sie als 
solche erklärt und verurtheilt worden, wo- 
durch also die gemäß dem Art. ros. in den 
verschiedenen Fällen für die Wirerspenstigen 
festgesezte Dienstzeit um das eine Jahr mehr, 
welches sie ausser der Widersrenstigkeit die- 
nen müssen, gestiegen ist, so muß dieser 
erschwerende Umstand bei den Gesu= 
chen der als widerspenstig an das Militär ab- 
gegebenen um Erlassung der Strafe jedes- 
mal im Berichte genau bemerkt werden. 
X. 248. Denjenigen Konskribirten, wel- 
che gemäß dem Art. 112. aus dem Grunde, 
weil sie sich zu verstümmeln gesucht härten, 
als zum Dienst noch vollkommen brauchbar 
eingereiht wurden, kann, wenn sie in den 
gesezlich bestimmten Fällen Titel 2. Art. 91 
ihre Entlassung nachsuchen, solche von 
dem Genera Kommando nicht er- 
theilt, sondern diese Gesuche müssen rück- 
Ichtlich ihrer Einbeférderung, und der für 
den Abschied zu zahlenden Gebühr eben so 
behandelt werden, wie es bei dem GS. 246. 
in Beziehung auf den Art. 111. vor- 
geschrieben ist. 
I. 240. Das nämliche Verfahren rück- 
sschtlich der Enrlassungs-Gesuche tritt auch 
bei jenen Konskribirten ein, welche aus dem 
im Art. 113. angegebenen Grunde unter der 
darin angeführten Verschärfung zur achtjäh- 
rigen Dienstzeit in das Milicch= Fuhrwesen 
eingereiht werden mußten.
	        
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