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wendung, sondern diese muͤssen vorerst durch
die General-Kommando, sobald sie ihnen
durch die General= Kreis-Kommissariate mit
der Bemerkung der besondern, einer Rückssche
würdigen, Gründe mitgetheilt werden, nach
vorgängiger Vernehmung der betreffenden
Milicär= Behörde, über das bisherige Be-
tragen und den Diensteifer des Widerspen-
stigen mit Beifügung des Auszugs aus den
Grundlisten, und der Angabe, ob derselbe
sich freiwillig binnen dem ersten
Jahre oder später nach seiner Ver-
urtheilung eingestellt, oder ob er
binnen demselbenoder nachhererst
ergriffen worden sey, im Dienstwe-
ge eingesendet und vorgängige Entschliessung
erholt werden.
Jweiter Abschni tk.=
Von densenigen Konskribirten,
welche sich auf andere Art der
Militärpflicht entziehen.
H. :46. Wenn Konfskribirte, welche in
dem Art. 111. angegebenen Falle sich befin-
den, in den geseqlich bestimmten Fällen die
Entlassung nachsuchen, so kann diese
denselben von dem General-Kom-
mando nicht ertheilc, sondern diese
Gesuche müssen ebenfalls nach vorgängiger
Vernehmung des betreffenden Regiments oder
Bataillons über die Aufführung und das Be-
nehmen des Soldaten im Dienste, mit Bei-
fügung des Grundlisten-Auszuge berichtlich
zur nähern Enrschliessung einbefrdert wer-
den.
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F. 247. Haben sich die im vorstehenden
&. bemerkten Konskribirten auch noch dabei
widerspenstig bezeigt, und sind sie als
solche erklärt und verurtheilt worden, wo-
durch also die gemäß dem Art. ros. in den
verschiedenen Fällen für die Wirerspenstigen
festgesezte Dienstzeit um das eine Jahr mehr,
welches sie ausser der Widersrenstigkeit die-
nen müssen, gestiegen ist, so muß dieser
erschwerende Umstand bei den Gesu=
chen der als widerspenstig an das Militär ab-
gegebenen um Erlassung der Strafe jedes-
mal im Berichte genau bemerkt werden.
X. 248. Denjenigen Konskribirten, wel-
che gemäß dem Art. 112. aus dem Grunde,
weil sie sich zu verstümmeln gesucht härten,
als zum Dienst noch vollkommen brauchbar
eingereiht wurden, kann, wenn sie in den
gesezlich bestimmten Fällen Titel 2. Art. 91
ihre Entlassung nachsuchen, solche von
dem Genera Kommando nicht er-
theilt, sondern diese Gesuche müssen rück-
Ichtlich ihrer Einbeférderung, und der für
den Abschied zu zahlenden Gebühr eben so
behandelt werden, wie es bei dem GS. 246.
in Beziehung auf den Art. 111. vor-
geschrieben ist.
I. 240. Das nämliche Verfahren rück-
sschtlich der Enrlassungs-Gesuche tritt auch
bei jenen Konskribirten ein, welche aus dem
im Art. 113. angegebenen Grunde unter der
darin angeführten Verschärfung zur achtjäh-
rigen Dienstzeit in das Milicch= Fuhrwesen
eingereiht werden mußten.